Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt als lex specialis die nationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung (hier: §§ 439, 414 HGB a.F.).
Normenkette
WA 1929 Art. 29
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen 5 U 46/01, ≪r5vg) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 11.6.2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 1.10.1997 mit der Beförderung von auf sechs Paletten verpackten Teilen für Automatikgetriebe, die ein Gesamtgewicht von 942 kg hatten, per Luftfracht von Frankfurt/M. nach Detroit. Die Sendung traf am 4.10.1997 in Detroit ein, wo sie von der Streithelferin auf deren Lager im Flughafen genommen wurde.
Im September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die sechs Packstücke beim Zoll in Miami "gestrandet" seien. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben v. 22.9.1998 auf, unverzüglich die Auslieferung des Gutes an die im "Speditionsauftrag" angegebene Adresse in Livonia zu veranlassen, wo es jedoch nicht eingetroffen ist.
Die Klägerin hat behauptet, die Empfängerin F. habe ihre Warenrechnung über 30.366 DM nicht ausgeglichen. Die Sendung sei als verloren gegangen zu betrachten, weil die versendeten Teile - unstreitig - nach so langer Zeit nicht mehr hätten verwendet werden können. Mahnbescheid und Anspruchsbegründung sind der Beklagten vor Ablauf der Frist des Art. 29 WA zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.366 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob neben der Ausschlussfrist nach Art. 29 WA eine kürzere nationale Verjährungsregelung eingreifen könne, zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gem. Art. 18 Abs. 1 WA 1929 (im Folgenden: WA) ein Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust von Gütern entstandenen Schadens zu, da das schadensursächliche Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die sechs Paletten seien i.S.v. Art. 18 Abs. 1 WA in Verlust geraten, da die Beklagte sie an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe und nicht in der Lage gewesen sei, das Gut wiederzuerlangen. Die Höhe des Ersatzanspruches sei nicht im Streit.
Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 WA sei gewahrt. Sie habe mit der Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort Detroit, mithin am 4.10.1997, begonnen. Der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung seien der Beklagten im Jahr 1999 lange vor Fristablauf zugestellt worden. Eine kürzere Verjährungsfrist nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht (Art. 28 Abs. 4 EGBGB) greife nicht ein, weil Art. 29 WA eine diese ausschließende Spezialvorschrift darstelle, welche die Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 439, 414 a.F.) ausschließe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Art. 29 WA als lex specialis die nationalen Verjährungsvorschriften (hier: §§ 439, 414 HGB a.F.) verdrängt.
Die Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlussfrist (BGH BGHZ 27, 101 [106]; v. 22.4.1982 - I ZR 86/80, BGHZ 84, 101 [108] = MDR 1982, 904). Mit Verjährungsregeln befasst sich das Warschauer Abkommen nicht. Gleichwohl ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt, nationale Verjährungsvorschriften neben der Ausschlussfrist des Art. 29 WA anzuwenden.
Das Warschauer Abkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag autonom auszulegen. Dem Abkommen ist hinsichtlich der fristgerechten Wahrnehmung der Rechte keine Lücke zu entnehmen, die es rechtfertigt, neben der Ausschlussfrist des Art. 29 WA eine nationale Verjährungsregelung anzuwenden. Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt vielmehr als besondere Regelung die nationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung, da die Ausschlussfrist des Art. 29 WA funktional dasselbe Problem der Verfristung regelt wie die nationalen Verjährungsvorschriften (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rz. 1; Dettling-Ott in Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara, Art. 29 Rz. 21, Loseblatt: Stand 2004). Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA belegen, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung teilweise unter Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist darum ging, die Frist zur Wahrung des Rechts des Geschädigten zu vereinheitlichen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (Kronke in MünchKomm/HGB, WA Art. 29 Rz. 1, m.w.N.). Mit der alleinigen Geltung der Frist des Art. 29 WA ist für den geschädigten Anspruchsteller ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht über die Anwendung nationaler kürzerer Verjährungsvorschriften in Frage gestellt werden darf (Otte, TranspR 2001, 35 [37]). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstünde, wenn die Anspruchsteller mit kürzeren nationalen Verjährungsfristen rechnen müssten und sich nicht auf die Ausschöpfung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA verlassen könnten.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
BGHR 2005, 1202 |
NJW-RR 2005, 1122 |
MDR 2005, 1178 |
RIW 2005, 625 |
VRS 2005, 271 |