Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Erwerbs von Immobilienfondsanteilen. Widerruf des Verbraucherkredits. keine Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen. Heilung eines wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtigen Darlehensvertrags bei weisungsgemäßer Auszahlung an Treuhänder
Leitsatz (amtlich)
a) Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGH v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 ff. = MDR 1997, 24).
b) Eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188; Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 m. Anm. Assies = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 f.).
c) Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein.
d) Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.
e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGH v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 ff. = MDR 2004, 1192; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.; v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 ff.).
Normenkette
HwiG § 1; HWiG § 3; VerbrKrG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 (jeweils in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung)
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 6 U 30/04) |
LG Ravensburg (Entscheidung vom 29.01.2004; Aktenzeichen 2 O 328/03) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 18.5.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Der Kläger begehrt die Rückabwicklung zweier Darlehen, die ihm die beklagte Volksbank zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
[2]Der Kläger, ein damals 41-jähriger Kraftfahrer, wurde im Februar 1993 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Alterssicherung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. Verwaltungs-GbR (WGS-Fonds Nr. ...)" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 17.2.1993 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Beteiligung von 30.650 DM und eine Darlehensanfrage nebst Selbstauskunft. Außerdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der Fondsinitiatorin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine notarielle Vollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten.
[3]Zur Finanzierung des Beitritts unterzeichnete der Kläger am 29.4.1993 einen Darlehensvertrag über 31.290 DM und einen weiteren über 3.948 DM, jeweils zu einem bis zum 1.4.2003 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 9,47 %. Das niedrigere Darlehen war bei Ablauf der Zinsfestschreibung fällig, während die bis zu diesem Termin ausgesetzte Tilgung des höheren Darlehens spätestens zum 1.4.2013 zu erfolgen hatte. Als Sicherheit verpfändete der Kläger für beide Darlehen am 30.3.1993 seine Fondsbeteiligung und trat der Beklagten für das höhere Darlehen seine Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ab, die vereinbarungsgemäß auch zur Tilgung dieses Darlehens dienen sollte. Beide, von der Beklagten am 17.5.1993 gegengezeichneten, Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung zurückzahle.
[4]Nachdem eine der vom Kläger Bevollmächtigten mit notarieller Urkunde vom 11.5.1993 seinen Fondsbeitritt erklärt hatte, wurde die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Konto der Fondstreuhänderin ausgezahlt. Am 13.3.2003 widerrief der Kläger die Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, leistete weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt und stellte sie Ende September 2003 ein.
[5]Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm teilweise in Form von Ausschüttungen des Fonds geleisteten Zahlungen von 14.284,75 EUR nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die GbR in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.
[6]Das LG hat die auf den Widerruf der Darlehensverträge gestützte Klage ab- und das OLG die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zusätzlich geltend, beide Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nichtig.
Entscheidungsgründe
[7]Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[8]I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[9]Der Kläger könne aus dem Widerruf der Darlehensverträge keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Abschluss der Darlehensverträge auf einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation beruhe und ob ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG bei Personalkrediten nicht ohnehin - wie vom LG vertreten - gem. § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen sei. Selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten nämlich im Rahmen der Vertragsrückabwicklung im Ergebnis noch ein überschießender Zahlungsanspruch gegen den Kläger zu. Auch wenn hier von einem verbundenen Geschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG auszugehen sei, sei der Kläger nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 21.7.2003 (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188) gem. § 3 HWiG zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und könne ggü. der Beklagten nur sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung bringen. Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch nicht aus den in den sog. "Securenta-Entscheidungen" (BGH v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 ff. = MDR 1997, 24; Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 197/95, MDR 1997, 25 = WM 1996, 2103 ff.) genannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beruhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage entgegenstünden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könnten nicht mit dem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus § 3 HWiG selbst im für den Kläger günstigsten Falle noch ein Restzahlungsanspruch der Beklagten verbleibe, sei die Klage insgesamt unbegründet.
[10]II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
[11]1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gem. § 3 HWiG ggü. der Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung seines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur Übertragung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteiligung verpflichtet.
[12]a) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit gewährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (st.Rspr.: BGH v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 [259 ff.] = MDR 1997, 24; v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper; Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 197/95, MDR 1997, 25 = WM 1996, 2103 [2104 f.]; v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [66]; Beschl. v. 16.9.2003 - XI ZR 447/02, BGHReport 2003, 1415 = WM 2003, 2184 [2186]; v. 23.9.2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186 [2187]). Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Beklagte als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Geschäfte handelt.
[13]aa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob die vom Kläger geschlossenen Darlehensverträge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 21.7.2003 (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188) und des erkennenden Senats vom 23.9.2003 (- XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 m. Anm. Assies = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 ff.) von einem verbundenen Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG einfach ausgegangen, ohne dazu Feststellungen zu treffen.
[14]Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [51] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188; Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 m. Anm. Assies = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 [2234]).
[15]Das war nach dem Tatsachenvortrag des Klägers hier der Fall. Danach sollen zwischen der Beklagten und der W. GmbH ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, im Rahmen derer die Beklagte vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben, mit der W. GmbH die Darlehensbedingungen ausgehandelt und sich mit deren Vertriebssystem einverstanden erklärt haben soll. Außerdem soll sie es der W. GmbH bzw. dem Vertrieb überlassen haben, gemeinsam mit der Gesellschaftsbeteiligung auch den Darlehensvertrag anzubahnen und dessen Abschluss bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten, ohne selbst mit den Darlehensnehmern in Kontakt zu treten. Auch im Fall des Klägers soll die Vermittlerin bereits zusammen mit der Fondsbeteiligung die als gesichert dargestellte Finanzierung durch die Beklagte angeboten und im Folgenden die Vorbereitung des Vertragsabschlusses bis zur Unterschrift des Klägers übernommen haben, ohne dass die Beklagte mit ihm jemals persönlich in Kontakt getreten ist. Da dieser Vortrag von der Beklagten in wesentlichen Punkten, insb. was eine Finanzierungsabsprache mit der W. GmbH und die Überlassung von Darlehensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil fehlerhaft.
[16]bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf, einer Erstreckung der Widerrufswirkungen auf das verbundene Geschäft nicht entgegen. Selbst wenn diese Vorschrift, was der erkennende Senat für zweifelhaft hält, einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung verbieten sollte, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäfts hinweist (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527 [1528]; a.A. OLG Stuttgart v. 24.11.2003 - 6 U 35/03, OLGReport Stuttgart 2004, 202 [204]), würde dies die Wirkungserstreckung nicht ausschließen, weil der Verbraucher nicht vor deren möglichen nachteiligen Folgen (z.B. einer Fehlbetragshaftung gem. § 739 BGB) gewarnt werden kann (so aber Mülbert/Hoger, WM 2004, 2281 [2288 f.]). Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfordert keinen Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen des Widerrufs. So muss der Verbraucher z.B. auch nicht auf seine Rückgewährpflichten nach § 3 Abs. 1 und 3 HWiG hingewiesen werden, die ihn insb. bei einem Darlehen erheblich belasten können. Anderes folgt auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein nach diesem Gesetz zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = WM 2003, 61 [63], v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172 [176]; v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, MDR 2004, 1367 = BGHReport 2004, 1429 = WM 2004, 1579 [1580]; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 [287] = BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193; Strube, BKR 2002, 938 [939 f.]; Stüsser, NJW 1999, 1586 [1590]; a.A. Bernd Peters, WM 2005, 456 ff.).
[17]cc) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der notariell beurkundete und durch eine Vertreterin erklärte Fondsbeitritt des Klägers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG isoliert nicht widerrufbar wäre (BGH v. 2.5.2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223 [226 ff.] = MDR 2000, 1121; Urt. v. 2.5.2000 - XI ZR 108/99, MDR 2000, 1123 = WM 2000, 1247 [1249]; v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = WM 2003, 918 [921]; v. 29.4.2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21 [23]; v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, BGHReport 2004, 110 = WM 2003, 2328 [2330 f.]; v. 2.12.2003 - XI ZR 53/02, BGHReport 2004, 601 = MDR 2004, 583 = WM 2004, 417 [420 f.]), führt auch das zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (BGH, Beschl. v. 16.11.2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184 [2186]; v. 23.9.2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186 [2187], für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswohnung). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2876, 12), gilt nicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereilten Vertragsabschluss, der aufgrund der Verbundenheit der beiden Geschäfte auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (Althammer, BKR 2003, 280 [283 f.]; kritisch Westermann, ZIP 2002, 189 [195]).
[18]b) Die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung des Klägers von der Darlehensrückzahlung, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich zunächst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht, sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt alsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [52 f.] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188). Die Beschränkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass er auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuelle Differenz ggü. der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat.
[19]aa) Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der Gesellschaft für die Vergangenheit Bestandsschutz zu gewähren (BGHZ 55, 5 [8]; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 705 Rz. 347). Dieser Zweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesellschaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Darlehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des BGH hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 [287 f.] = BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527 [1529]; so auch OLG Stuttgart v. 23.11.2004 - 6 U 82/03, OLGReport Stuttgart 2005, 115 = WM 2005, 972 [980]; v. 23.11.2004 - 6 U 76/04, OLGReport Stuttgart 2005, 109 = WM 2005, 981 [986]; Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 358 Rz. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 358 Rz. 67; anders bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 200/03, BGHReport 2005, 724 = WM 2005, 547 [549]).
[20]bb) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist (BGH v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 [259 ff.] = MDR 1997, 24; Urt. v. 17.9.1996 - XI ZR 197/95; v. 17.9.1996 - XI ZR 197/95, MDR 1997, 25 = WM 1996, 2003 [2004 f.]). Dieser gesetzliche Schutzzweck würde, was von einem Teil der Literatur verkannt wird (Westermann, ZIP 2002, 240 [244 f.]; Edelmann, BKR 2002, 801 [803]; Wallner, BKR 2003, 92 [96 ff.]; Althammer, BKR 2004, 280 [284 f.]), gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte.
[21]cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des BGH in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-350/03, MDR 2006, 278 = WM 2005, 2079 ff. - Schulte; v. 25.10.2005 - Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage des geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts umzusetzen sind (vgl. dazu u.a. Hoffmann, ZIP 2005, 1985 ff.; Thume/Edelmann, BKR 2005, 477 ff.; Hofmann, BKR 2005, 487 ff.; Knops, WM 2006, 70 ff.; Piekenbrock, WM 2006, 466 ff.; Tonner/Tonner, WM 2006, 505 ff.; Lang/Rösler, WM 2006, 513 ff.; Sauer, BKR 2006, 96 ff.).
[22]2. Darüber hinaus trägt die - rechtsfehlerhafte - Begründung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung des negativen Feststellungsantrags. Selbst wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nach § 3 HWiG noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger hätte, stünden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zu. Der Anspruch aus § 3 HWiG ist nach der Konzeption des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein davon zu unterscheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGH v. 16.10.1995 - II ZR 298/94, BGHZ 131, 82 [87] = MDR 1996, 247; v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [339] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper).
[23]3. Weiter berücksichtigt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht, dass beide Darlehensverträge - wie sich aus den zu den Akten gereichten Ablichtungen ergibt - einen Formmangel gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG aufweisen. Anders als die Revision meint, führt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge, sondern lediglich zu einem Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Zinsraten.
[24]a) Beide Darlehensverträge verstoßen gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG. Die Vorschrift ist in der ab dem 1.5.1993 geltenden Fassung anwendbar, weil der insoweit maßgebliche Vertragsabschluss erst mit der Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte am 17.5.1993 erfolgt ist.
[25]aa) Der Darlehensvertrag über 31.290 DM enthält eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung, bei der - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen besteht (BGH v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249 = WM 2004, 1542 [1543 ff.]; v. 14.9.2004 - XI ZR 11/04, BGHReport 2005, 109 = MDR 2005, 43 = WM 2004, 2306 [2307]; v. 19.10.2004 - XI ZR 337/03, MDR 2005, 225 = BGHReport 2005, 250 = WM 2004, 2436 [2437]). Eine Tilgung in Teilbeträgen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG liegt aus der maßgeblichen Sicht des Kreditnehmers (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 307 [308] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289) auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen.
[26]Das ist hier der Fall. Nach Ziff. 5.1 des Darlehensvertrags über 31.290 DM ist das Darlehen durch eine fällige Lebensversicherung spätestens am 1.4.2013 zurückzuzahlen. Die Lebensversicherung ist mit Nummer, Laufzeit und zu leistenden Beiträgen im Darlehensvertrag konkret angegeben. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers konnte daher kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an die Beklagte gleichstanden.
[27]Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil der Vertrag nur den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausweist.
[28]bb) Auch der Darlehensvertrag über 3.948 DM hatte gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG eine Gesamtbetragsangabe zu enthalten. Da der Zinssatz bis zur Fälligkeit des Darlehens festgeschrieben war, standen die vom Kläger zu erbringenden Zahlungen bei Abschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit fest.
[29]Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil es - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht ausreicht, dass die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und der bei Ablauf der Zinsbindung bestehende Restkredit aufgeführt werden. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch eine einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91, 13; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 492 Rz. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 492 Rz. 38).
[30]b) Trotz dieses Formmangels sind die Darlehensverträge aber nicht gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Sie sind vielmehr gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil der Kläger die Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils im Sinne dieser Vorschrift empfangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die Darlehensvaluta nicht unmittelbar zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an die Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Darlehensverträge und der Fondsbeitritt nach dem Vortrag des Klägers, der in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, ein verbundenes Geschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen.
[31]aa) Ein Empfang des Darlehens i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag i.S.d. § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als verlängerter Arm des Darlehensgebers tätig geworden (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper; Urt. v. 17.1.1985 - III ZR 135/83, MDR 1985, 387 = WM 1985, 221 [223]; v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653; v. 25.4.1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993 [994]; v. 12.6.1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658 [1659]). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen i.S.d. § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462, 22; BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-350/03, MDR 2006, 278 = WM 2005, 2079 [2085]).
[32]bb) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653; Beschl. v. 22.9.1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14.6.2004 (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 [306 f.] = MDR 2004, 1192; v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1540]), vom 6.12.2004 (BGH v. 6.12.2004 - II ZR 379/02, Umdr. S. 8; - II ZR 461/02, Umdr. S. 8 f.) und vom 21.3.2005 (BGH v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 [844]). Ebenso wie das OLG Dresden (OLG Dresden v. 23.3.2005 - 8 U 2262/04, WM 2005, 1792 [1794 f.]) und das KG (KG v. 28.6.2005 - 4 U 77/03, WM 2005, 2218 [2222 f.]) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen.
[33]Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empfängt der Darlehensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die weisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (Möller/Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, § 494 Rz. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 Rz. 48; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 494 Rz. 4; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rz. 20; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 6 VerbrKrG Rz. 14; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 494 Rz. 7; Hadding, WuB, I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner, BKR 2004, 367 [368 f.]; Schäfer, DStR 2004, 1611 [1618]). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäften anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462, 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und der Verbraucher dadurch geschützt werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder überschneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsregelung" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt.
[34]Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH v. 17.9.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254 [259 ff.] = MDR 1997, 24; v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [336 f.] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 1 HWiG widerrufen worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Valuta gem. § 3 HWiG bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [336 f.] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht.
[35]Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, 48 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates v. 22.2.1990, ABl. EG Nr. 61, 14) enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden v. 23.3.2005 - 8 U 2262/04, WM 2005, 1792 [1795]). Dem Gebot in Art. 14 der Richtlinie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abgestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 5).
[36]c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in den Urteilen vom 14.6.2004 (BGH v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 ff. = MDR 2004, 1192; v. 14.6.2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21.3.2005 (BGH v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Darlehens i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Geschäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 GVG.
[37]III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[38]1. Dieses wird zunächst Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts gem. § 1 HWiG, insb. zur Kausalität einer Haustürsituation für die später abgeschlossenen Darlehensverträge und ggf. zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. Dazu weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
39
a) Entgegen der Auffassung des LG gilt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG auch für Personalkredite, weil nur dies dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (EuGH v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, MDR 2002, 225 = WM 2001, 2434 ff. - Heininger) gerecht wird und untragbare Wertungswidersprüche vermeidet (BGH v. 9.4.2002 - XI ZR 91/99, BGHReport 2002, 595 m. Anm. Kemper = MDR 2002, 893 = BGHZ 150, 248 [258 f.]; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, MDR 2004, 1367 = BGHReport 2004, 1429 = WM 2004, 1579 [1580]).
[40]b) Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt § 1 HWiG nicht voraus, dass sich die Beklagte die Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung hält der erkennende Senat - wie mit Urteil vom 14.2.2006 (BGH v. 14.2.2006 - XI ZR 255/04, Umdr. S. 7 f. Rz. 14) im Einzelnen ausgeführt - ebenso wie der II. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, BGHReport 2006, 434 m. Anm. Westphalen = WM 2006, 220 [221]) nicht fest.
[41]c) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Haustürsituation für den Abschluss der Darlehensverträge ursächlich geworden ist und diese Verträge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger nur die von ihm selbst gezahlten Beträge von der Beklagten zurückverlangen kann, nicht aber die ihr zugeflossenen Fondsausschüttungen.
Fundstellen
Haufe-Index 1508426 |
BGHZ 2006, 252 |
BB 2006, 1130 |
BB 2006, 1292 |
DB 2006, 1152 |
DStR 2006, 1093 |
NJW 2006, 1788 |
BGHR 2006, 908 |
DNotI-Report 2006, 121 |
NZG 2006, 460 |
NZM 2006, 469 |
WM 2006, 1003 |
WuB 2006, 703 |
ZAP 2006, 584 |
ZIP 2006, 940 |
ZfIR 2006, 461 |
DNotZ 2006, 755 |
MDR 2006, 1005 |
MDR 2006, 901 |
MDR 2006, 902 |
VersR 2006, 1412 |
BKR 2006, 237 |
NWB direkt 2006, 11 |
ZBB 2006, 211 |
ZGS 2006, 232 |
IMR 2006, 28 |
Kreditwesen 2007, 76 |
LL 2006, 667 |