Leitsatz (amtlich)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 EUR pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 16.7.2015 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 9.4.2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine dieser Klausel inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf geduldete Überziehungen zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"... bank berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 EUR, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 EUR. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 EUR unterschreiten"
sowie an den Kläger 250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.5.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Privatkunden ein Preis- und Leistungsverzeichnis, das in dem Abschnitt "Guthaben- und Sollzinsen" unter Ziff. 8 folgende Klausel enthält:
"... bank berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 EUR, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 EUR. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 EUR unterschreiten."
Rz. 2
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und den Ersatz seiner außergerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 250 EUR nebst Zinsen. Er ist der Ansicht, dass die Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte.
Rz. 3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
A.
Rz. 5
Die Revision des Klägers ist unbeschränkt zugelassen.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt zugelassen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführt, die Revision sei zuzulassen gewesen, weil das Berufungsgericht in der Frage der Aktivlegitimation des Klägers nach § 2 UKlaG von einer Entscheidung des OLG Frankfurt abweiche, handelt es sich um eine Begründung, nicht um eine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf "die Frage der Aktivlegitimation des Klägers nach § 2 UKlaG" wäre auch unwirksam, weil sie sich auf eine Rechtsfrage bezöge, nicht aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision hätte beschränken können (st.Rspr.; s. nur Senat, Urt. v. 16.10.2012 - XI ZR 368/11, juris Rz. 18; v. 4.3.2014 - XI ZR 178/12 Rz. 21; BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rz. 5; jeweils m.w.N.). Denn der Kläger hat mit seinen in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträgen, welche der Senat selbständig auslegen kann (BGH, Urt. v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1265; BGH, Urt. v. 1.8.2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rz. 30), in der Hauptsache lediglich die Unterlassung der Verwendung der unter Ziff. 8 der Bedingungen genannten Klausel gestützt auf § 1 UKlaG begehrt. Die Anträge sind - anders als das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2015 in Erwägung gezogen hat - jeweils eindeutig; auch die Revisionsbegründung und die Revisionserwiderung gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger sich allein gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel wendet.
B.
Rz. 7
Die Revision ist auch begründet.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2015, 2085 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG es zu unterlassen, die beanstandete Klausel zu verwenden.
Rz. 10
Es handele sich bei der Klausel um eine Entgeltklausel, die gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und nicht um eine grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabrede. Ausgehend vom objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel ergebe sich, dass ein Durchschnittskunde diese Klausel als Entgeltklausel für die Überlassung der Darlehensvaluta, und zwar als eine Art geschuldeten Mindestzins für jeden Monat verstehe, in dem er sein Girokonto über den vereinbarten Betrag hinaus überziehe. Schon der Wortlaut der Klausel, der ein Entgelt für eine geduldete Überziehung und damit die Gegenleistung für eine gewährte Leistung vorsehe, spreche für diese Auslegung. Zwar schulde der Kunde nach dem Wortlaut auch die Sollzinsen, diese würden allerdings nicht in Rechnung gestellt, wenn sie den Betrag von 2,95 EUR im Monat unterschritten. Damit fielen die Sollzinsen und der Mindestbetrag nicht nebeneinander an. Ferner ergebe sich aus der Klausel, dass das Entgelt von 2,95 EUR, sofern die geduldete Überziehung über mehrere Monate in Anspruch genommen werde und der Sollzins 2,95 EUR pro Monat nicht überschreite, für jeden Monat der Überziehung geschuldet und damit laufzeitabhängig sei.
Rz. 11
Die Erhebung eines solchen Mindestentgelts weiche auch nicht vom gesetzlichen Leitbild ab, wonach für die Überlassung von Geld Zinsen geschuldet seien. Denn bei Zinsen im Rechtssinne handele es sich um eine laufzeitabhängige Vergütung für die eingeräumte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Es sei jedoch nicht begriffswesentlich, dass Zinsen aus einem im Voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals bestünden und in einem Prozentsatz des Kapitals ausgedrückt würden. Insoweit könnten Zinsen für ein Darlehen auch als Festentgelt erhoben werden.
Rz. 12
Dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, um gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch gem. § 2 UKlaG mit der Begründung geltend zu machen, dass das in der Klausel vorgesehene Festentgelt gem. § 138 BGB sittenwidrig sei, weil es sich bei dieser Norm nicht um eine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG handele.
Rz. 13
Die Norm sei eine Generalklausel, deren Hauptzweck es sei, Missbräuchen der Privatautonomie insgesamt entgegenzuwirken und die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich seien, weil sie gegen deren ethische Wertvorstellungen - die guten Sitten - verstießen. Diese Regelung gelte für alle Teilnehmer am Rechtsverkehr und falle deswegen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 UKlaG.
Rz. 14
Insoweit komme es nicht entscheidend darauf an, dass der Senat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen vermöge. Im Rahmen der Abwägung, ob ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, sei zu berücksichtigen, dass der Kunde ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran haben könne, dass die Bank geringfügige Überziehungen dulde. So seien Kosten für Rücklastschriften erfahrungsgemäß höher als 2,95 EUR.
II.
Rz. 15
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 16
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
Rz. 17
2. Hingegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klausel unterliege gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handele, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 18
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Bereich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; BGH, Urt. v. 12.3.2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rz. 27; v. 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rz. 43 f.).
Rz. 19
Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (sog. Preishauptabreden), grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle, es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestaltung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rz. 12 m.w.N.). Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256; v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29), und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 16; v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 26; v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 13; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24; v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 9; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 16).
Rz. 20
b) Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21, jeweils m.w.N.). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urt. v. 8.5.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rz. 34; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21, jeweils m.w.N.). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 35; v. 8.5.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rz. 34; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 25; v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 12; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21).
Rz. 21
c) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Klausel nicht als kontrollfreie Preishauptabrede unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten regelt, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede ein verdecktes Bearbeitungsentgelt vorsieht. Die Auslegung der Klausel führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Rz. 22
aa) Die Klausel kann rechtlich vertretbar als Preishauptabrede angesehen werden.
Rz. 23
Zur Begründung dieser Auslegung kann allerdings nicht angeführt werden, die Klausel habe das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung zum Gegenstand. Der Senat hat zwar im Urteil vom 14.4.1992 im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Klausel, welche eine Zinsregelung für geduldete Überziehungen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass die geduldete Überziehung eine zusätzliche Leistung darstelle, auf die der Kunde aufgrund der vorher getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch habe (BGH, Urt. v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 129). An der Einstufung als Zusatzleistung ist aber nach der neueren Gesetzessystematik (§ 505 BGB) und unter Berücksichtigung der neueren Senatsrechtsprechung nicht festzuhalten. Denn durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen (§ 505 Abs. 2 und 4 BGB). Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist aber nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 54 m.w.N.).
Rz. 24
Für die Qualifizierung der Klausel als Preishauptabrede spricht aber, dass der Pauschalbetrag von 2,95 EUR in den Fällen, in denen er erhoben wird, die einzige Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ist.
Rz. 25
bb) Hingegen wird die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede, die ein verdecktes Bearbeitungsentgelt (vgl. zu dessen Kontrollfähigkeit: BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24 ff.) vorsieht (Nobbe, WuB 2016, 403), dadurch nahegelegt, dass der Pauschalbetrag gerade deshalb erhoben wird, weil die Sollzinsen allein in diesen Fällen angesichts des Bearbeitungsaufwands nicht auskömmlich sind. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat -, im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehenden Bearbeitungsentgelts, das nicht als Preis der Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals angesehen werden kann.
Rz. 26
cc) Von dieser zuletzt genannten Auslegung der Klausel ist zugunsten der Kunden der Beklagten auszugehen. Die Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Klausel ist damit kontrollfähig. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben für die Preisgestaltung vorliegt, kommt es somit nicht an.
III.
Rz. 27
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Rz. 28
Die als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Rz. 29
1. Die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 21; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 66).
Rz. 30
2. Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichung indiziert (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390; v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 21; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69). Hiervon ist insb. auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urt. v. 14.1.2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45 m.w.N.). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rz. 31
a) Im Gegenteil führt die Klausel gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu Lasten der Kunden dazu, dass der Darlehensnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem nach dem gesetzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind, nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. Jungmann, WuB 2015, 310, 314; Nobbe, WuB 2016, 403, 406).
Rz. 32
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Darlehensverträge gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160 f.; v. 24.3.1988 - III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 104 ff.; Armbrüster in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 138 Rz. 119 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rz. 25). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, Urt. v. 13.3.1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340; v. 29.11.2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rz. 10 m.w.N.; Armbrüster in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 138 Rz. 119; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rz. 27).
Rz. 33
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn bei einer geduldeten Überziehung von beispielsweise 10 EUR für einen Tag und dem hierfür in Rechnung gestellten Betrag von 2,95 EUR wäre für die Gegenleistung ein Zinssatz von 10.767,5 % p.a. zu vereinbaren. Der durchschnittliche effektive Zinssatz für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte (MFI-Zinsstatistik, Effektivzinssätze Banken DE/Neugeschäft/Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte, s. unter www.bundesbank.de), der zwar nicht allein Überziehungskredite zum Gegenstand hat, aber dennoch einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Größenordnung des effektiven Marktzinses für Überziehungskredite liefert, betrug demgegenüber im Mai 2016 lediglich 8,75 %.
Rz. 34
Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass Kunden der Beklagten an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben können, etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWiR 2015, 203, 204). Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, geduldete Überziehungen zu Bedingungen zu gewähren, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
Rz. 35
b) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden.
Rz. 36
Es kann in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, dass die Erhebung eines Betrags von 2,95 EUR dazu dient, die Kosten abzudecken, die bei der Beklagten als Darlehensgeberin im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung entstehen, weil diese mit dem Zins abzugelten sind (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 46; MünchKomm/BGB/K. P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rz. 154), der dementsprechend kalkuliert und bis zur Grenze des § 138 BGB frei bestimmt werden kann (Senatsurteil, a.a.O., Rz. 86 m.w.N.). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BGH auch anerkannt, dass für die Gewährung eines Überziehungskredits wegen des damit verbundenen höheren Aufwandes ein höherer Zinssatz verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 130). Hinzu kommt, dass die Entgelthöhe nicht in Bezug auf jedes einzelne Geschäft zu kalkulieren ist, sondern gerade bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen, wie bei geduldeten Überziehungen typisch, ohne Weiteres einer Mischkalkulation zugänglich ist.
Rz. 37
Einer Umlegung der Kosten, die mit der Darlehensgewährung einhergehen, über den Zins steht nicht entgegen, dass Überziehungskredite in der Regel nur kurze Laufzeiten haben. Denn eine nur kurze Darlehenslaufzeit kann bei der Zinshöhe insb. im Rahmen einer Mischkalkulation Berücksichtigung finden.
Rz. 38
c) Unerheblich ist, ob es sich bei dem Betrag von 2,95 EUR absolut gesehen nur um einen geringen Betrag handelt. Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; v. 29.9.1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219; v. 12.5.1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rz. 18; Wurmnest in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 307 Rz. 43 f.).
IV.
Rz. 39
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
Rz. 40
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu. Daneben kann er Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 250 EUR, welche zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind, gem. § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beanspruchen. Der Zinsanspruch folgt ab dem 29.5.2012 aus § 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte sich unstreitig ab diesem Zeitpunkt mit der Erstattung der Abmahnkosten in Verzug befand.
Fundstellen
Haufe-Index 10147593 |
DB 2017, 721 |
DB 2017, 8 |