Leitsatz (amtlich)
a) Zur kurzen Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung.
b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Normenkette
BGB § 823 Ah, § 823 Ai
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 13.12.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgenden: "die Zeitschrift"). Im Mai 2017 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Moderator (im Folgenden: "X") einen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Malta betrafen. Der Kläger, der den X ständig in Presseangelegenheiten vertritt, nahm als anwaltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 11.5.2017 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"... in Ansehung Ihres Fragebogens ... bittet mein Mandant [X], ... an Sie zu schreiben. ... Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir unserem Mandanten empfohlen haben, die von Ihnen aufgelisteten Fragen nicht zu beantworten. Bei dem gesamten Bereich handelt es sich um private Vermögensfragen meines Mandanten. Dieses geht niemanden etwas an. Es ist der Privatsphäre zuzurechnen. Zudem gilt selbstverständlich auch das Steuergeheimnis. Es gibt indes auch überhaupt keinen Berichterstattungsanlass, insbesondere über meinen Mandanten individualisierend zu berichten, da sich dieser vollständig und unstreitig rechtstreu verhält, insbesondere auch steuerrechtlich. Zudem unterstellen Sie in bestimmten Fragen, wie "Steueroptimierung" bzw. "Steuerersparnis", bereits Sachverhalte, die nicht zutreffend sind, so dass schon von daher, also von den von Ihnen unterstellten Fakten her, einem Bericht mit diesen Aussagen in Bezug auf unseren Mandanten jegliche Grundlage entzogen ist. Eine andere Besteuerung gibt es in Deutschland nur beim Leasing von Privatyachten. Da mein Mandant weder Yachten least noch verleast, trifft dieser Sachverhalt auf ihn schlicht nicht zu. Das haben Sie offenbar bisher möglicherweise falsch unterstellt. Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollten Sie entgegen der Sach- und Rechtslage über unseren Mandanten berichten und insbesondere einen Bericht versenden, der der Wahrheit zuwider ihm irgendwelche Verfehlungen unterstellt, werden wir hiergegen mit aller gebotenen Nachhaltigkeit vorgehen. ..."
Rz. 2
In der Ausgabe Nr. 21/2017 vom 20.5.2017 veröffentlichte die Beklagte einen mehrseitigen Artikel mit der Überschrift "Wenn kein Postmann klingelt", in dem sie sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen (Tochter-)Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Der Artikel enthält folgende Äußerungen (Hervorhebung nur hier):
"In diesem Fall über ... [X] und seine [A Ltd.]. Eingetragen am ..., Geschäftszweck: Kauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit "Schiffen jeder Art" zu tun hat. Hauptgesellschafter ist [X] (...). Als [X] vor ein paar Monaten schon mal nach der A Ltd. gefragt wurde, wollte er nichts sagen. Privatsache, angeblich. So, wie das vermutlich jeder Deutsche sehen möchte, der eine Malta-Firma hat. Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort "Yachting" im Namen trägt. ... Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer. Die liegt im Prinzip bei 18 Prozent, aber je länger das Boot, umso billiger machen es die Malteser. ... Hat [X] die Firma für eine Jacht und ein Steuerschnäppchen gegründet? Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil, behauptet sein Anwalt. Warum also Malta, Herr [X]? Ging es wirklich um ein Schiff? Obwohl [X] doch bisher nie als Skipper aufgefallen ist? Alles legal, alles privat, mehr sage man dazu nicht." X setzte in der Folge eine Gegendarstellung durch mit folgendem Inhalt: "Der in dieser Veröffentlichung zum Ausdruck kommende Verdacht ist falsch. Die [A Ltd.] wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der beschriebene Mehrwertsteuervorteil auf Malta kommt bei der Jacht der [A Ltd.] nicht zum Tragen."
Rz. 3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der obigen Äußerung im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 43 ff. veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Rz. 5
Es bestünden schon Bedenken an der Erkennbarkeit und damit an der Betroffenheit des Klägers, da die Berichterstattung nur von dem (einem) Anwalt des X spreche. Soweit das LG an die vorgelegten Ergebnisse von Google-Recherchen angeknüpft habe, aus denen sich Vertretungsverhältnisse in anderen presserechtlichen Angelegenheiten ergäben, überzeuge dies allein nicht. Nach herrschender Meinung müssten sich die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem Artikel selbst ergeben; es reiche nicht aus, wenn ein Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittle. Diese Frage könne aber dahinstehen, weil der Anspruch schon aus anderen Gründen nicht bestehe. Offenbleiben könne daher auch, ob der Kläger angesichts der eher überschaubaren Gruppe von Presserechtsanwälten derart prominenter Mandanten nicht jedenfalls aufgrund der mitgeteilten Umstände zumindest für seinen Bekanntenkreis und/oder andere Presserechtsanwälte identifizierbar gewesen sei.
Rz. 6
Denn jedenfalls bestehe in der Sache kein Unterlassungsanspruch. Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Eine Verletzung ergebe sich allerdings nicht aus der in indirekter Rede wiedergegebenen Äußerung. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vermittle seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei. Es handle sich um eine unstreitig zutreffende Wiedergabe von Äußerungen des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen, die weder verfälscht noch aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben würden und die seine berufliche Tätigkeit - und damit allein seine Sozialsphäre - beträfen. Unzulässig sei in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung; ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
Rz. 7
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber insoweit betroffen, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem an sie gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen habe. Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Stehe allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich mache, so habe er diese Entscheidung in dem Sinne getroffen, dass er einer Veröffentlichung widersprochen habe.
Rz. 8
Soweit mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert worden sei, führe dies nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen sei. Vielmehr sei die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insoweit sei dann ohne praktische Relevanz, ob man auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb prüfen könne. Denn im Rahmen der Abwägung würde nichts anderes gelten, als was sogleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt werde.
Rz. 9
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit - so sie überhaupt beeinträchtigt sei - noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwögen. Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein absolutes Bestimmungsrecht gebe es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines wörtlichen Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen. Auf Seiten der Beklagten sei die Meinungsfreiheit und ferner zu berücksichtigen, dass sie mit der inhaltlich korrekten Wiedergabe der Stellungnahme des Klägers ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtere. Der Senat habe auch keine Zweifel an der Zulässigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den prominenten Mandanten des Klägers - die dieser im Übrigen selbst auch nicht angegriffen habe -, so dass sich daraus nicht Bedenken an der Zulässigkeit der Wiedergabe der Äußerung des Klägers ergeben könnten. Das am prominenten Mandanten begründete Berichterstattungsinteresse erstrecke sich auch auf die Mitteilung der Inhalte des in dessen Namen auf die Presseanfrage hin versandten Anwaltsschreibens und die dadurch mögliche Identifizierung des Klägers als dessen Anwalt. Insofern sei die Eingriffstiefe für den Kläger schon deutlich minimiert, weil nicht wörtlich zitiert werde, sondern nur die wesentlichen Sachinformationen aus dem Schreiben herausgefiltert seien.
Rz. 10
Demgegenüber könne ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden. Die wiedergegebenen Äußerungen seien inhaltlich zutreffend. Es müsse der Presse auch möglich sein, einen inhaltlichen Einwand des Betroffenen in eigener redaktioneller Verantwortung darzustellen und damit die Eingriffsintensität ihrer Berichterstattung abzumildern. Dies leuchte vor allem ein, wenn es um die Ausgewogenheit einer Berichterstattung gehe. Es würden auch keine weitergehenden personenbezogenen Details und Daten preisgegeben; die Wiedergabe der Äußerungen betreffe nur die Sozialsphäre des Klägers. Auch aus der Berufsausübungsfreiheit ließen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall für den Kläger streiten würden. Selbst wenn der Kläger sich künftig in einer Art Selbstzensur gehalten sähe, bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen zurückhaltender zu formulieren, liege darin keine relevante Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit, weil auch eine solche Stellungnahme noch die maßgeblichen Punkte aufführen und so die Interessen des Mandanten wahren könne.
II.
Rz. 11
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Äußerung ein Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Rz. 12
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt die angegriffene Äußerung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Rz. 13
Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt u.a. die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BGH, Urt. v. 5.11.2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rz. 10 m.w.N.). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (Senat, ebenda m.w.N.).
Rz. 14
Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler), noch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13, Rz. 83 ff. BGH vom 5.11.2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rz. 11 m.w.N.), in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12 NJW 2015, 782 Rz. 15 m.w.N.), oder in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens (vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2019 - VI ZR 12/19, z.V.b., unter II 1b ee; BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rz. 16) betroffen. Es kann daher dahinstehen, ob der in dem Artikel nicht namentlich genannte Kläger auch wegen mangelnder Erkennbarkeit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt ist.
Rz. 15
a) Dem Kläger werden keine Äußerungen beigelegt oder untergeschoben, die er nicht getätigt hat (vgl. dazu auch BVerfG NJW 1980, 2070, juris Rz. 16).
Rz. 16
aa) Nach den für die Ermittlung des Aussagegehalts maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.1.2018 - VI ZR 498/16 VersR 2018, 492 Rz. 20 m.w.N.; v. 10.1.2017 - VI ZR 562/15 VersR 2017, 369 Rz. 13 m.w.N.) ist der angegriffenen Äußerung der Sinngehalt zu entnehmen, der Anwalt des X habe behauptet, X habe keine Yacht geleast; nur beim Leasing gebe es in Malta einen Steuervorteil.
Rz. 17
bb) Mit diesem Inhalt wird das klägerische Schreiben indes weder verfälschend noch sinnentstellend wiedergegeben. Soweit die Revision meint, dass die Beklagte durch die verkürzte Wiedergabe des klägerischen Schreibens einen falschen Eindruck erwecke, nämlich den, dass der Kläger sich zu Veröffentlichungszwecken in bestimmter Weise für X eingelassen habe, greift das nicht durch. Der unbefangene Durchschnittsleser wird der angegriffenen Äußerung die - zutreffende - Aussage entnehmen, dass der Anwalt des X sich für diesen gegenüber der Beklagten in dem genannten Sinne geäußert habe. Darüber, ob er diese Äußerung zur Veröffentlichung bestimmt habe, ist ihr aber nichts zu entnehmen. Ihr wird auch nicht dadurch ein anderer Sinn beigelegt, dass die Intention ihres Verfassers, sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht offengelegt wird.
Rz. 18
b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die streitgegenständliche Äußerung gleichfalls nicht beeinträchtigt.
Rz. 19
aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 Rz. 83 ff. BGH, Urt. v. 29.4.2014 - VI ZR 137/13 NJW 2014, 2276 Rz. 6; v. 5.11.2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rz. 11 m.w.N.). Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 6.11.2019 ( Rz. 83 ff.) den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts (neu) bestimmt hat, schließt sich der Senat dem auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zusammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 Rz. 83, 89 ff. m.w.N.).
Rz. 20
Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194) - insb. vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 Rz. 90).
Rz. 21
Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 Rz. 91).
Rz. 22
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hier nicht betroffen. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen einen Bericht über ihn, der der Information der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne Weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation.
Rz. 23
c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht in seiner Ausprägung der geschützten Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12 NJW 2015, 782 Rz. 15 m.w.N.) beeinträchtigt.
Rz. 24
aa) Die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12 NJW 2015, 782 Rz. 15 m.w.N.) schützt das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt einer privaten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12 NJW 2015, 782 Rz. 15 m.w.N.). Einen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht gibt es allerdings nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85 NJW 1987, 2667, juris Rz. 18).
Rz. 25
bb) Eine die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betreffende private Kommunikation liegt hier schon nicht vor. Der Kläger wendet sich dagegen, dass in dem Artikel der Inhalt des der Beklagten übersandten Schreibens kurz zusammengefasst wiedergegeben worden ist. Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 Rz. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht.
Rz. 26
cc) Schließlich wird das Schreiben entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch zu einer die Privatsphäre des Klägers berührenden privaten Kommunikation des Klägers, weil es sich mit Umständen befasst, die die Privatsphäre seines Mandanten betreffen. Bei der Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt ist, kommt es auf die Persönlichkeitssphäre an, die in Bezug auf den Kläger berührt ist. Das ist hier nur die Sozialsphäre. Dagegen ist nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob und inwieweit durch die Wiedergabe des Schreibens in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des X eingegriffen wird oder die Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den X zulässig war. Das ist hier nicht streitgegenständlich.
Rz. 27
d) Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch nicht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben Senat, Urt. v. 26.11.2019 - VI ZR 12/19, z.V.b., unter II 1b ee) betroffen. Die Beklagte hat den Inhalt des klägerischen Schreibens in einem Satz lediglich sinngemäß, nicht aber wörtliche Zitate aus dem Schreiben wiedergegeben, so dass eine Beeinträchtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter diesem Aspekt von vornherein ausscheidet.
Rz. 28
2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Rz. 29
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne Weiteres ablösbare Rechte betrifft. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 15.5.2012 - VI ZR 117/11 NJW 2012, 2579 Rz. 19, 21; v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 NJW 2015, 773 Rz. 13; v. 15.1.2019 - VI ZR 506/17 NJW 2019, 781 Rz. 16; BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03 VersR 2006, 1219 Rz. 98 ff.; jeweils m.w.N.). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urt. v. 15.1.2019 - VI ZR 506/17 NJW 2019, 781 Rz. 16 m.w.N.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (BGH, Urt. v. 15.5.2012 - VI ZR 117/11 NJW 2012, 2579 Rz. 19).
Rz. 30
b) Nach diesen Grundsätzen liegt in der Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Streitfall geht es nicht etwa um die Frage, ob anwaltliche Schreiben generell vollständig oder in ihrem überwiegenden Inhalt im Wortlaut veröffentlicht und (ggf. sogar) gesammelt und archiviert werden dürfen, und welche Folgen sich daraus für Mandatsverhältnisse und das Auftreten von Rechtsanwälten ergeben könnten, sondern allein um die kurze Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens ohne Nennung des Namens des Klägers. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Revision aber auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu X oder auch zu anderen (potentiellen) Mandanten hätte verursachen können. X, dem als Mandant ohnehin eine Kopie des Schreibens zur Verfügung zu stellen war, wusste, dass der Kläger alles dafür getan hatte, um eine Berichterstattung über ihn zu verhindern. Andere (potentielle) Mandanten konnten aus der Äußerung noch nicht einmal den Schluss ziehen, dass eine Veröffentlichung entgegen der Bitte des Klägers erfolgt war und wussten zudem nicht, um welchen Anwalt es sich handelte. Ferner musste - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - damit gerechnet werden, dass sich die Beklagte im Rahmen einer Veröffentlichung auch mit der Reaktion des X auf die Gelegenheit zur Stellungnahme auseinandersetzen werde, wobei hier dahinstehen kann, ob sie im Rahmen der vorliegenden Verdachtsberichterstattung auch dazu gehalten war, wenn dies seitens des X nicht gewünscht wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 13679425 |
NJW-RR 2020, 367 |
GRUR 2020, 319 |
JZ 2020, 174 |
VersR 2020, 497 |
ZUM-RD 2020, 191 |
K&R 2020, 200 |