Leitsatz (amtlich)
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685).
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Entscheidung vom 13.02.2023; Aktenzeichen 12 U 1274/22) |
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 28.07.2022; Aktenzeichen 4 O 203/20) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1 werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2022 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines Traubenvollernters, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Am 1. Oktober 2019 erntete der Beklagte zu 1 als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer einen Weinberg der Klägerin ab. Während der Ernte trat Hydrauliköl aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters aus. Die dadurch verunreinigten Trauben wurden sodann in einen Lesewagen der Klägerin umgefüllt, wodurch auch die dort bereits lagernden Trauben mit Hydrauliköl verunreinigt wurden. Aus den Trauben konnte kein verwertbarer Wein mehr hergestellt werden.
Rz. 2
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von rund 21.500 € nebst Zinsen verlangt.
Rz. 3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2, die diese zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1 eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich der Höhe der Zinsen abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Rz. 4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2, zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1, ihr Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG) gestützt. Das weit auszulegende Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei erfüllt. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 3 StVG greife nicht, da die abgeernteten und in einem maschineneigenen Behälter gesammelten Trauben hier nicht als beförderte Sachen im Sinne dieser Norm anzusehen seien. Sie seien auch keine beförderten Sachen im Sinne des zwischen den Beklagten gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 AKB vereinbarten Haftungsausschlusses.
II.
Rz. 6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Trauben der Klägerin nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" kontaminiert wurden. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685 Rn. 11-17 Bezug genommen. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden im Wesentlichen nur dadurch, dass es dort nicht Hydrauliköl war, das während der Ernte aus einer defekten Leitung des Traubenvollernters austrat und die Trauben kontaminierte, sondern Dieselkraftstoff.
Rz. 7
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert sich an der rechtlichen Beurteilung der Betriebsgefahr nichts dadurch, dass die bei der Ernte kontaminierte Partie Trauben in den Lesewagen umgeschüttet wurde und die dort bereits befindlichen Trauben verunreinigte. Das primäre Schadensereignis (Verunreinigung einer Partie Trauben bei der Ernte durch Hydrauliköl) ist nicht "bei dem Betrieb" des Traubenvollernters eingetreten. Damit ist auch der Folgeschaden (Verunreinigung der bereits im Lesewagen befindlichen Trauben durch Vermengung mit der bei der Ernte kontaminierten Partie Trauben) nicht dem Betrieb des Traubenvollernters zuzurechnen. Die Umfüllung der kontaminierten Partie Trauben in den Lesewagen mag zwar mittels der Maschinenkraft des Traubenvollernters erfolgt sein. In der Verunreinigung der bereits im Lesewagen befindlichen Trauben durch Vermengung hat sich aber eine von der kontaminierten Partie Trauben ausgehende Gefahr verwirklicht und nicht die Betriebsgefahr des Traubenvollernters.
Rz. 8
Auf das Argument der Revisionserwiderung, dass die bereits im Lesewagen befindlichen Trauben keine beförderten Sachen im Sinne des § 8 Nr. 3 StVG seien, so dass der dort geregelte Haftungsausschluss nicht greife, kommt es nicht an, weil es schon an dem haftungsbegründenden Merkmal der Beschädigung "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" fehlt.
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Fundstellen