Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Versicherungsverein macht Amtshaftungsansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG in Zusammenhang mit einem Brandschadensfall geltend.
Infolge der Hitzeentwicklung bei dem Brand einer Leichtbaubürobaracke auf der Baustelle eines Fachhochschulgebäudes mußten mehrere von der Generalunternehmerin, der ARGE „Laborgebäude FH T.”, beauftragte Subunternehmer ihre noch nicht abgenommenen Leistungen an der Fassade erneut erbringen.
Der Kläger wirft der beklagten Stadt vor, ihre Amtspflichten bei der Brandvorsorge und bei dem Löscheinsatz verletzt zu haben. Er verfolgt aus übergegangenem Recht Ansprüche der Subunternehmer, an die er Versicherungsleistungen in Höhe von 500.000 DM erbracht haben will. Dazu behauptet er, als führender Versicherer neben anderen Versicherungsgesellschaften mit der ARGE eine Versicherung über die Deckung von Bauleistungsrisiken abgeschlossen zu haben, in der auch Subunternehmerleistungen mitversichert seien.
Das Landgericht hat die Klage wegen unzureichender Substantiierung des Schadensbetrages als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten; der Kläger habe den Abschluß eines Bauleistungsversicherungsvertrages nicht schlüssig dargetan.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses und damit des Forderungsüberganges auf einen mit der G. Versicherungsmakler GmbH als Vertreterin der ARGE abgeschlossenen Rahmenvertrag berufen. Dieser Rahmenvertrag könne nicht als Versicherungsvertrag angesehen werden, da es an den wesentlichen Bestandteilen (Bezeichnung der Vertragsparteien, des konkreten Bauvorhabens und der Versicherungssumme) fehle.
Das konkretisierende Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Rahmenvertrag stelle lediglich ein Angebot an potentielle Versicherungsnehmer zum Abschluß eines Versicherungsvertrages dar, das die ARGE ihm gegenüber sodann mündlich angenommen habe, sei nach §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Eines gerichtlichen Hinweises habe es im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung beider Parteien und die Hinweise der Beklagten auf den unzureichenden Sachvortrag in der Klage- und Berufungserwiderung nicht bedurft.
II. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die geltend gemachten Ansprüche scheitern nicht an der Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle an schlüssigem Sachvortrag zu dem für einen Forderungsübergang gemäß § 67 VVG erforderlichen Versicherungsverhältnis.
1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit schriftsätzliches Vorbringen des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen.
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, der Kläger habe den Abschluß eines Bauleistungsversicherungsvertrages mit der ARGE nicht rechtzeitig dargetan, lediglich auf den zunächst vorgelegten Rahmenvertrag abgestellt. Dieser Rahmenvertrag hat auch die Beklagte veranlaßt, in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger daraufhin substantiiert vorgetragen hat, die ARGE sei in bezug auf das Bauvorhaben seine Versicherungsnehmerin gewesen. Er hat dazu unter anderem auf die seinem Schriftsatz beigefügte Prämienrechnung vom 21. Juli 1992 verwiesen. Diese Prämienrechnung gibt den wesentlichen Inhalt des behaupteten Versicherungsvertrages wieder. Sie enthält insbesondere die Angaben des Versicherers, des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme, des versicherten Risikos, der Versicherungsdauer und der Erstprämie, die Bestätigung des Deckungsschutzes ab dem 19. Juni 1992, die Regelung des Selbstbehalts sowie die Einbeziehung der beigefügten Versicherungsbedingungen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Hinblick auf den Rahmenvertrag die Aktivlegitimation des Klägers weiterhin bestritten.
b) Von dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers ist auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), wonach ein Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der ARGE mit dem in der Prämienrechnung wiedergegebenen Vertragsinhalt zustande gekommen ist. Denn der zu berücksichtigende unstreitige Sachvortrag ergibt sich aus dem mündlichen Parteivortrag in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, den das Revisionsgericht gemäß §§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen hat. Soweit darin auf Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen wird (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszugehen, daß auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 1988 – IVa ZR 302/86 – BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Tatbestand 2 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 – NJW 1992, 2148 unter II 4 b = MDR 1992, 960). Das Berufungsgericht hat in seinem Tatbestand auf die in erster wie in zweiter Instanz gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Jedenfalls über diese Bezugnahme ist das Klägervorbringen zu dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Inhalt der Verhandlung geworden.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben, da es von einem anderen Sach- und Streitstand ausgegangen ist als von dem, der sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, und eine am richtigen Sach- und Streitstand orientierte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988, aaO). Ob die Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht und die von ihm verneinte gerichtliche Hinweispflicht einer rechtlichen Nachprüfung standgehalten hätten, kann dahinstehen. Die Klage durfte bereits nach dem bisher unstreitigen Sachvortrag zu dem Versicherungsverhältnis nicht wegen unschlüssiger Darlegung eines Forderungsüberganges gemäß § 67 VVG abgewiesen werden.
Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nachholen kann. Dabei wird es sich auch mit der im Hinblick auf die weiteren beteiligten Versicherer bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin zu befassen haben (zur gewillkürten Prozeßstandschaft aufgrund einer Führungsklausel vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 49/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Unterschriften
Terno, Dr. Schlichting, Ambrosius, Wendt, Felsch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.11.2001 durch Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 666291 |
BauR 2002, 531 |
NJW-RR 2002, 381 |
NVersZ 2002, 143 |
SGb 2002, 448 |
VersR 2002, 95 |
NZBau 2002, 154 |