Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im Anschluss an BGH v. 11.2.1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 = MDR 1999, 671).
Normenkette
BGB §§ 305, 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen 7 S 55/03) |
AG Duisburg |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Duisburg v. 26.6.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die Rückzahlung von 3.319,10 EUR aus einer an die Klägerin geleisteten à-conto-Zahlung i.H.v. 10.000 DM (= 5.112,92 EUR). Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben der Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein schriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen.
Auf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-conto-Zahlung. Nach Abschluss der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlussrechnung über 17.326,76 DM (= 8.859,03 EUR) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 EUR eingeklagt. Die Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden.
Das AG hat der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch des Beklagten richte sich nach Bereicherungsrecht. Die Voraussetzungen des § 812 BGB seien nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er die 10.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe.
Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, welche Arbeiten die Gemeinschaft und welche der Beklagte in Auftrag gegeben habe. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass die Verbindlichkeit, für die er bezahlt habe, nicht bestanden habe und nicht bestehe. Der Beklagte trage insoweit die Beweislast, weil er das ursprüngliche, an ihn gerichtete Angebot der Klägerin, ferner die tatsächliche Ausführung der Arbeiten sowie die Überprüfung und Freigabe der à-conto-Rechnung durch den bauleitenden Architekten gekannt und ohne Klarstellung seinerseits die 10.000 DM gezahlt habe. Damit habe er die Forderung als vermeintliche Teilleistung für teilweise erbrachte Leistungen der Klägerin anerkannt. Daran ändere der vom Beklagten mit seiner à-conto-Zahlung verbundene Vorbehalt der endgültigen Abrechnung nichts.
Die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beweislastverteilung zuzulassen.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage stellt sich nicht. Der BGH ist gleichwohl an die Zulassung der Revision gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Ein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines Überschusses ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
a) Aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so genügt er seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlussrechnung des Auftragnehmers und dem Vortrag, dass sich daraus ein Überschuss ergebe oder nach Korrektur ergeben müsste. Es ist dann Sache des Auftragnehmers dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 [372 ff.] = MDR 1999, 671; Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00, BGHReport 2002, 574 = MDR 2002, 812 = BauR 2002, 938 = ZfBR 2002, 473).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag über Bauleistungen abgeschlossen. Ungewiss ist lediglich der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten. Spätestens mit der Anforderung der à-conto-Zahlung und deren Bezahlung haben die Parteien auch eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen getroffen. Danach hatte die Klägerin über ihre erbrachten Leistungen sowie die erhaltene Abschlagszahlung abzurechnen.
Das hat die Klägerin mit ihrer Schlussrechnung v. 15.8.2001, wenn auch ohne Erwähnung der à-conto-Zahlung, getan. Der Beklagte hat die Schlussrechnung hinreichend substanziiert bestritten. In der von ihm vorgelegten Aufstellung sind im Anschluss an die Schlussrechnung der Klägerin die Arbeiten im Einzelnen bezeichnet, die nach Auffassung des Beklagten von ihm in Auftrag gegeben worden sind. Damit sind zugleich die Arbeiten genau benannt, für die er einen Auftrag nicht erteilt haben will. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, den von ihr behaupteten Auftragsumfang und die Berechtigung der in der Schlussrechnung aufgeführten Beträge nachzuweisen.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die à-conto-Zahlung des Beklagten stelle ein Anerkenntnis dar, ist rechtsfehlerhaft. Ein kausales Anerkenntnis setzt voraus, dass die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH, Urt. v. 24.6.1999 - VII ZR 120/98, MDR 1999, 1191 = BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat überdies das Verhalten der Parteien rechtsfehlerhaft gewürdigt. Undeutlich ist bereits, was genau anerkannt worden sein soll. Davon abgesehen ist die Zahlung von beiden Parteien als Abschlagszahlung verstanden und ausdrücklich auch so bezeichnet worden, vom Beklagten außerdem mit dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Damit lässt sich eine Auslegung nicht vereinbaren, der gezahlte Betrag sei als endgültig geschuldet anerkannt worden.
Fundstellen
Haufe-Index 1251132 |
DB 2005, 161 |
BGHR 2005, 146 |
BauR 2004, 1940 |
NJW-RR 2005, 129 |
IBR 2004, 676 |
JurBüro 2005, 218 |
ZfIR 2005, 250 |
MDR 2005, 140 |
WuM 2004, 679 |
ZfBR 2005, 63 |
BrBp 2005, 66 |
NJW-Spezial 2005, 71 |
NZBau 2005, 41 |
BBB 2005, 49 |
JWO-VerbrR 2004, 363 |
JbBauR 2006, 369 |