Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bie kurzer Ehe
Normenkette
VersAusglG § 3 Abs. 3; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 09.11.2010; Aktenzeichen 23 F 187/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 9.11.2010 verkündete Beschluss des AG Nauen, Az.: 23 F 187/10, zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Ziff. II. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners zurückverwiesen.
Gründe
I. Durch den angefochtenen, dem Antragsgegner am 18.11.2010 zugestellten Beschluss hat das AG die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I). Unter Ziff. II. hat das AG festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keiner der Ehegatten den bei einer kurzen Ehe i.S.d. § 3 Abs. 3
VersAusglG erforderlichen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt habe. Der diesbezügliche Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sei erst sechs Tage vor dem auf den 19.10.2010 anberaumten Termin und damit nicht innerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG bei Gericht eingegangen. Mit seiner Beschwerde vom 23.11.2010 verfolgt der Antragsgegner sein Begehren - Durchführung des Versorgungsausgleichs - weiter.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 228, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt.
Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben und lediglich Rechtsfragen zu beurteilen sind, kann der Senat seine Entscheidung ohne die in § 221 FamFG vorgesehene Erörterung treffen.
Das AG hat zu Unrecht festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Entgegen der Auffassung des AG findet auf den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG die Sperrfrist gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG keine Anwendung. Ein entsprechender Antrag kann unabhängig von der Frist gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG noch in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung gestellt werden, weil es sich dabei nicht um einen den Entscheidungsverbund erst herstellenden Verfahrensantrag, sondern um einen Sachantrag innerhalb des bereits bestehenden Verbundes handelt. Dies hat das OLG Dresden, dem der Senat folgt, in einer Entscheidung vom 24.8.2010 - 20 UF 526/10, festgestellt. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung i.S.d. §§ 6 bis 19, 28 VersAusglG grundsätzlich notwendig im Verbund zu entscheiden sei, ohne dass es hierzu eines Antrages bedürfe. Dass Entsprechendes in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG bei kurzer Ehedauer gelte, ergebe sich bereits aus dem gem. § 224 Abs. 3 FamFG vorgesehenen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung. Wenn danach gerichtlich festzustellen sei, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, setze dies notwendig voraus, dass der Versorgungsausgleich innerhalb des von Amts wegen bestehenden Verbundes anhängig, mithin unabhängig von einem Antrag der Parteien zu bescheiden sei.
Nachdem die Feststellung des AG zu Ziff. II., dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, allein unter Hinweis auf die fehlende, weil nicht fristgerechte Antragstellung des Antragsgegners gestützt, mithin in der Sache selbst eine Entscheidung nicht getroffen hat, darf der Senat die Sache unter Aufhebung der angefochtene Entscheidung gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das AG zurückverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2707851 |
FamRZ 2011, 1147 |
NJW-Spezial 2011, 356 |