Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist nicht gem. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG fristgebunden. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden, vergleiche Götsche, FamRB 2011, 26,30.
Normenkette
VersAusglG §§ 33, 33 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Beschluss vom 26.12.2011) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Friedberg (Hessen) vom 26.11.2012 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem AG vorbehalten.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (Scheidung 2.000 EUR, §§ 40, 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, Versorgungsausgleich 1.000 EUR, §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die am 14.5.2009 geschlossene Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, der dem Antragsgegner am 23.8.2011 zugestellt wurde, geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt.
Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen sei die Ehe nicht gescheitert.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält weiter an der Ehescheidung fest und ist unter keinen Umständen bereit, zum Antragsgegner zurückzukehren und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.
Durch Beschluss vom 12.4.2012 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihm eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Beteiligten gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den angefochtenen Beschluss im Falle der Stellung eines Antrages nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ohne mündliche Verhandlung aufzuheben und die Sache an das AG zur Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückzuverweisen.
Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere gem. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
In der Sache hat sie den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Zu Recht hat das AG die Scheidungsvoraussetzungen bejaht. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 12.4.2012 verwiesen. Das AG hatte zunächst auch zu Recht den Versorgungsausgleich per Beschluss ausgeschlossen, da von einer kurzen Ehe i.S.d. § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz auszugehen ist und ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten stattfindet und kein solcher Antrag in der ersten Instanz gestellt war. Die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre, da die Ehe am 14.5.2009 geschlossen wurde und der Scheidungsantrag am 23.8.2011 zugestellt wurde. Mittlerweile ist der Senat jedoch gehindert, die Ehescheidung in zweiter Instanz zu bestätigen, da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt hat. Dieser Antrag ist nicht gem. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG fristgebunden wonach eine Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden muss, vergleiche OLG Brandenburg v. 1.2.2011, FamRZ 2011, 1147. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden, vergleiche Götsche, FamRB 2011, 26,30.
Nachdem eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht getroffen ist, hat der Senat unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahren an das AG zurückverweisen.
Die Kostenentscheidung über die Beschwerde ist dem AG vorzubehalten. Grundsätzlich ist bei der Aufhebung eines vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens keine Kostenregelung vorzunehmen, da ihr Ergebnis noch von der erstinstanzlichen Entscheidung abhängen kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.10.2010 - 3 UF 90/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.3.2010 - 3 UF 238/09).
Fundstellen
Haufe-Index 3054339 |
FamFR 2012, 473 |