Verfahrensgang
AG Bergheim (Entscheidung vom 30.11.2011; Aktenzeichen 61 F 44/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.01.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 30.11.2011 - 61 F 44/05 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund unter Einbeziehung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in L bewilligt.
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1 in Q bewilligt. Im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden monatliche Raten in Höhe von 275,- € festgesetzt; die erste Rate ist zu zahlen am 01.07.2012.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 91.023,69 € (Ehesache: 9.975,- €, Versorgungsausgleich: 2.992,50 €, Güterrechtssache: 60.627,99 €, nachehelicher Unterhalt: 17.428,20 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 00.00.1951 geborene Antragstellerin und der am 00.00.1945 geborene Antragsgegner haben am 27.06.1985 geheiratet.
Auf den am 07.04.2005 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin und den am 29.12.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim nach mündlicher Verhandlung, in der auch der im November 2005 im Verbund anhängig gemachte nacheheliche Unterhalt erörtert worden ist und die Beteiligten entsprechende Anträge gestellt haben, mit Beschluss vom 30.11.2011 - 61 F 44/05 - die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Zugewinnausgleich beschieden und die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" abgetrennt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Scheidungsausspruch ohne gleichzeitige Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren anhängig gemachte Folgesache "nachehelicher Unterhalt" im Verbund.
Der unter dem 29.11.2011 gestellte Antrag der Antragstellerin, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. 13 03xxxx X xxx, mit Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung im vorliegenden Scheidungsverfahren auszusetzen, wird als gesondertes Verfahren bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim, Az. 61 F 374/11, geführt.
Die Antragstellerin rügt die Verletzung formellen Rechts. Sie wendet ein, das Amtsgericht hätte die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" nicht abtrennen dürfen, sondern darüber im Verbund entscheiden müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abtrennung gemäß § 140 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG hätten nicht vorgelegen. Die vom Amtsgericht zur Begründung der Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" herangezogene "vorgreifliche Durchführung des Versorgungsausgleichs" sei weder im Katalog der in § 140 FamFG aufgeführten Abtrennungsgründe erwähnt noch rechtfertige sie eine Abtrennung des nachehelichen Unterhalts. Die Auswirkungen der Versorgungsausgleichsentscheidung auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts seien aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung erkennbar, so dass sowohl ihr Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bestimmt und der nacheheliche Unterhaltsanspruch berechnet werden könne. Dass nach Bezifferung und Titulierung des auf diese Weise errechneten Unterhaltsanspruchs dieser möglicherweise aufgrund des von ihr bereits anhängig gemachten Antrags auf Aussetzung der versorgungsausgleichsabhängigen Kürzung gem. § 33 VersAusglG in einem gesonderten Verfahren angepasst werden müsse, stehe einer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt im Verbund mit der Ehescheidung nicht entgegen. Soweit eine Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt im Verbund unterblieben sei, erwachse ihr ein Nachteil, da ihr titulierter Trennungsunterhaltsanspruch mit Rechtskraft der Scheidung entfalle und sie bei einer Entscheidung über den Unterhaltsantrag im Verbund - anders als bei der isolierten Entscheidung über die Scheidung - mit Rechtskraft der Ehescheidung einen Unterhaltstitel erhalten hätte.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 30.11.2011 - 61 F 44/05 - hinsichtlich des Scheidungsausspruchs aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung unter Einbeziehung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" im Verbund zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" sei sachdienlich. Da er Rente beziehe und sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs unmittelbar auf sein Renteneinkommen auswirke, könne sein Einkommen nicht ermittelt und der nacheheliche Unterhalt nicht berechnet werden. Nachteile der Antragstellerin infolge der Ab...