Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2021 - 6 O 215/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in ... eine Biogasanlage, deren Produktionskapazität sie erhöhen möchte. Der Antragsgegner ist Stadtverordneter und Mitglied des Bauausschusses der Stadt ....
In einer Stadtverordnetenversammlung am ... 2021 wurde der Entwurf eines Bebauungsplans zur Ermöglichung der von Antragstellerin gewünschten Erhöhung der Produktionskapazität thematisiert. Der Antragsgegner erklärte, die Art der Vorlage sei eine absolute Zumutung, die als Überrumpelungslösung gedacht sei; die Anlage sei völlig überdimensioniert und ein Schwarzbau von A bis Z.
Die Antragstellerin hat am 29.10.2021 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, bei der von der Antragstellerin errichteten und betriebenen Biogasanlage handele es sich um einen Schwarzbau von A bis Z.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13.12.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Es liege kein rechtswidriges geschäftsschädigendes Werturteil vor, sondern ein Werturteil, dass die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze, da es in sachbezogener Weise in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, bei der es um die Aufstellung eines die Antragstellerin begünstigenden Bebauungsplans gegangen sei, geäußert worden sei. Ein Verfügungsanspruch ergebe sich auch nicht, wenn man die Äußerung mit der Antragstellerin als Tatsachenbehauptung ansehen wollte, da dann vor dem Hintergrund des Inhalts der von der Antragstellerin vorgelegten Berichterstattung in der ... Rundschau keine nachweisbare Unwahrheit vorliege. Ebenso fehle es an einem Verfügungsgrund, da die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Eilverfahren nicht dargetan sei.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 7.1.2022 zugestellt worden. Am 22.1.2022 hat die Antragstellerin Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.2.2022 begründet hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Umstand, dass das Landgericht infolge der Einlegung des Rechtsmittels unmittelbar beim Beschwerdegericht keine Gelegenheit zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO gehabt hat, hindert die Sachentscheidung durch den Senat nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 572, Rn. 4).
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit dem Landgericht kann bei der im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotenen summarischen Prüfung (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 3 vor § 916) weder das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus §§ 823, 1004 BGB noch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erkannt werden.
1. Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823, 1004 BGB kann nicht festgestellt werden, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Äußerung um eine - wie die Antragstellerin auch in der Beschwerde meint - Tatsachenbehauptung oder um eine Werturteil handelt.
a) Sieht man die Äußerung als Tatsachenbehauptung an, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie unwahr ist, was zur Folge hat, dass ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht. Denn inhaltlich zutreffende Tatsachenbehauptungen sind regelmäßig von der Meinungsfreiheit geschützt, die lediglich bei unwahren Tatsachenbehauptungen, an deren Verbreitung grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse besteht, hinter den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zurücktritt (BVerfG NJW 2006, 207, 209; 2000, 3485, 3486; BGH NJW 1984, 1102, 1103; Senat NJW-RR 2002, 1269, 1270).
Zwar folgt die Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich der Darlegungs- und Beweislast in einem Hauptsacheverfahren (Senat, Beschluss vom 11.5.2015, 1 W 14/15; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 6a vor § 916, und § 920, Rn. 9; MünchKomm./Drescher, ZPO, 6. Aufl., § 120, Rn. 21), in dem die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrschutz transformierten Beweis...