Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.10.2022 - 21 F 35/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen nicht stattgefundenen Umgang zwischen ihm und seiner Tochter F....
Durch einen im Anhörungstermin vom 31.03.2021 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich (Bl. 88), der durch einen am 27.04.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 107) familiengerichtlich gebilligt wurde, hatten sich die Antragsbeteiligten über den Umgang der im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden Kinder mit dem Antragsteller, ihrem Vater, geeinigt. Danach nahm der Antragsteller in jeder geraden Woche von Donnerstag nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag zur Schule und in jeder ungeraden Woche donnerstags von 14 Uhr bis 17 Uhr Umgang mit beiden Kindern gemeinsam wahr; an geraden Donnerstagen und darauffolgenden Montagen ohne Schulpräsenzpflicht brachte die Antragsgegnerin die Kinder am Donnerstag um 14 Uhr zum Haushalt des Antragstellers, der sie am Montag um 14 Uhr zur Mutter zurück brachte.
Die im Vergleich geregelten Umgänge mit F... fanden bis zum 12.08.2021 vereinbarungsgemäß, in der Folge jedenfalls nicht mehr mit Übernachtung, häufig verkürzt oder gar nicht statt.
Im Rahmen des beim Amtsgericht Nauen zum Aktenzeichen 21 F 87/22 auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30.06.2022 eingeleiteten Abänderungsverfahren haben sich die Antragsbeteiligten vergleichsweise auf eine Abänderung des Vergleichs vom 31.03.2021 geeinigt. Das Amtsgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt der Abänderung des Umgangsvergleichs durch am 27.01.2023 erlassenen Beschluss festgestellt.
Mit Schriftsätzen vom 16.06.2022 (Bl. 119), 09.08.2022 (Bl. 209) und 21.09.2022 (Bl. 234) hat der Antragsteller die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die Umgänge zwischen ihm und seiner Tochter F... an im einzelnen aufgezählten Tagen zwischen dem 27.08.2021 und dem 16.06.2022 verunmöglicht. Sie habe F... an diesen Tagen nicht zum Umgang gebracht und die Entscheidung über die Durchführung der Umgänge dem Mädchen frei gestellt, anstelle auf die Einhaltung der Umgänge hinzuwirken. Weiter habe sie auch die Umgänge während der Sommerferien 2022 nicht vereinbarungsgemäß ermöglicht.
Die Antragsgegnerin hat eingewandt (Bl. 162), sich mit dem Antragsteller bezüglich F... auf eine von dem Vergleich abweichende Umgangsregelung geeinigt zu haben. F... weigere sich, beim Antragsteller zu übernachten.
Das Amtsgericht hat den Kindern für das Vollstreckungsverfahren eine Verfahrensbeiständin bestellt und die erwachsenen Verfahrensbeteiligten am 07.07.2022 persönlich angehört (Bl. 193). Im Rahmen dieses Termins haben die Eltern sich über den Umgang während der Sommerferien 2022 im Wege eines "Zwischenvergleichs" geeinigt.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20.10.2022 (Bl. 252) hat das Amtsgericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin unter Hinweis auf ein nicht festzustellendes Verschulden der Antragsgegnerin an F...s umgangsverweigernder Haltung abgelehnt, der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 07.11.2022 (Bl. 265) durch Beschluss vom 26.01.2023 (Bl. 299) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind betreffend den durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2021 familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 31.03.2021 erfüllt. Soweit die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen eines Verstoßes gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 von den Antragsbeteiligten geschlossenen "Zwischenvergleich" in Rede steht, fehlt es bereits an dessen familiengerichtlicher Billigung und damit an der Vollstreckbarkeit, § 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Hammer FamFG, 6. Aufl. 2023, FamFG § 86 Rn. 17a).
Der Vergleich vom 31.03.2021 und seine familiengerichtliche Billigung vom 27.04.2021 sind der Antragsgegnerin zugestellt worden (Bl. 110, 129) und damit wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG) und vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG) geworden. Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist die Antragsgegnerin im Beschluss vom 27.04.2021 hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Vorliegend ist allerdings eine vorwerfbare Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten aus dem Umgangsvergleich an den in Streit stehenden Umgangsterminen zwischen dem 27.08.2021 und dem 16.06.2022, an denen F... den im Vergleich geregelten Umgang - unstreitig - nicht oder nur verkürzt wahrgenommen hat, nicht feststellbar. Die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs vorliegt (B...