Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 07.09.2022; Aktenzeichen 6 O 370/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 370/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 290.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger als Versicherungsnehmer verlangt von der Beklagten als Versicherer die Rückzahlung von Prämien und Leistung aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag wegen Berufsunfähigkeit seiner als Kommunikationsdesignerin tätigen Ehefrau und versicherten Person dieses Vertrages.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht von einer Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers im Sinne des § 2 AVB-BUV ausgegangen werden. Eine Berufsunfähigkeit folge nicht bereits aus § 2 (4) AVB-BUV, weil aus Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers sich nicht ableiten lasse, dass diese berufsunfähig sei. Das Landgericht hat im Ergebnis einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin Sch..., auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Beruf der Zeugin S... so ausgestaltet gewesen sei, wie dies in der Anlage K7 wiedergegeben worden ist. Zwar genügten die Darstellungen in der Anlage K7 den Substanziierungserfordernissen. Das Landgericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Darstellungen gemäß der Anlage K7 einer typischen Arbeitswoche der Zeugin Sch... entsprechen würden. Die Aussage der Zeugin Sch... sei unergiebig. Offen sei schon geblieben, welche durchschnittliche tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit die Zeugin tatsächlich entfaltet habe. Darüber hinaus lasse sich aus der Aussage auch nicht ableiten, in welchem zeitlichen Umfang die Zeugin im Durchschnitt mit welcher Tätigkeit ihres Arbeitsspektrums befasst gewesen sei. Die Zeugin habe auf Fragen des Gerichts dazu keine klärenden Antworten geben können, sondern lediglich immer wieder ausgeführt, dass dies immer wieder anders gewesen sei. In Ansehung dessen sei auch die Anlage K7 nicht als Ausprägung einer typischen Arbeitswoche anzusehen. Hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines medizinischen Gutachtens könnten der Aussage der Zeugin Sch... danach nicht entnommen werden.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Klageanträge weiterverfolgt.
Der Kläger beruft sich darauf, er habe durch die Vernehmung der Zeugin Sch... den Nachweis der konkreten Arbeitsbeschreibung erbracht. Soweit das Landgericht der Meinung sei, aus der Aussage der Zeugin könne nicht abgeleitet werden, wie eine typische Arbeitswoche ausgesehen habe, könne dies nicht dazu führen, dass das Gericht nicht in die medizinische Beweisaufnahme eintrete. Einerseits sei es geradezu typisch für die Arbeit eines Selbständigen, dass weder jeder Tag, noch jede Woche, noch jeder Monat gleich und typisch verlaufe. Von daher sei es für Selbständige wie auch für die Versicherte, die projektweise gearbeitet habe, gar nicht möglich, einen typischen Arbeitszeitraum zu schildern und zu beweisen. Deshalb dürften die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis von Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit nicht überspannt werden. Es sei unstreitig, dass die Versicherte als Kommunikationsdesignerin selbständig tätig gewesen sei. Anhand der von der Zeugin zu Art und Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit gemachten Angaben wäre es für das Landgericht geboten gewesen, in die medizinische Beweisaufnahme einzutreten, die eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit der Versicherten ergeben hätte. Hierbei dürfe auch nicht aus dem Blick geraten, dass gerade bei psychischen Erkrankungen der medizinische Sachverständige häufig eine Berufsunfähigkeit für alle vorher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten attestiere.
Der Kläger beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin - 6 O 370/21 - vom 7.9.2022 wie folgt abzuändern:
I.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135.868,34 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 120.851,84 EUR ab dem 5.1.2021 sowie auf jeweils 2.502,75 EUR ab dem 2.2., 2.3., 2.4., 4.5., 2.6. und 3.7.2021.
I.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a...