Leitsatz (amtlich)

1. Die isolierte Kostenentscheidung in Verfahren, die keine Ehesachen und Familienstreitsachen sind, ist, auch wenn sie vom Wortsinn nicht unter den Begriff der Endentscheidung fällt, mit der Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar ist.

2. Auch wenn der fünf Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG gegeben ist, in denen das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, führt dies nicht notwendig dazu, einem Beteiligten die Verfahrenskosten insgesamt aufzuerlegen. Vielmehr sind die weiteren Umstände des Einzelfalls dennoch zu berücksichtigen sind.

3. Der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist, gilt insbesondere in Kindschaftssachen.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 81

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 19.11.2012; Aktenzeichen 10 F 687/12)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern ebenfalls je zur Hälfte auferlegt. Auch insoweit werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.766,50 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 30.7.2012 hat der Antragsteller einen Antrag dahin gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Umgang mit dem gemeinsamen Kind A. entsprechend einer im Einzelnen dargelegten Regelung wahrzunehmen. Dabei hat er darauf verwiesen, dass die Mutter nur sporadisch Kontakt mit A. habe. Dem ist die Mutter entgegengetreten. Sie hat erklärt, den Umgang alle 14 Tage an den Wochenenden regelmäßig wahrzunehmen. Den vom Vater geforderten Zusatzumgang unter der Woche könne sie mit Rücksicht auf ihre Berufstätigkeit nicht sicherstellen. Im Übrigen sei sie nicht damit einverstanden, dass der Vater gegen ihren Willen zahlreiche Freizeitaktivitäten des Kindes organisiert habe. Damit sei das Kind überfordert. Im Übrigen gehe es dem Vater auch darum, ihr insgesamt seinen Willen aufzuzwingen.

Das AG hat durch Beschluss vom 5.10.2012 die Verfahrensbeiständin mit einem erweiterten Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.

Im Anhörungstermin vor dem AG vom 19.11.2012 ist eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang nicht zustande gekommen. Das AG hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Recht auf Umgang um ein höchstpersönliches Recht des Kindes handele, weshalb Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags durch den Vater beständen. Schließlich hat der Antragsteller seinen Antrag vom 30.7.2012 zurückgenommen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2012 hat das AG bei gleichzeitiger Festsetzung des Verfahrenswertes auf 3.000 EUR die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag des Antragstellers habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt und der Beteiligte habe dies erkennen können. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH) könne das Umgangsrecht als höchstpersönliches Recht nur von dem Kind, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger, nicht jedoch von dem sorgeberechtigten Elternteil geltend gemacht werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, dass die Entscheidung des BGH einen anderen Fall betreffe, in dem ein Elternteil den Kontakt mit dem Kind vollständig abgelehnt habe. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Kindes gewesen, den Besuch bei seiner Mutter zu regeln. Deshalb habe er, der Vater, Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen. Angesichts der Verweigerung der Mutter habe das Jugendamt nur noch die Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens gesehen. Erst zu Beginn der Anhörung vor dem AG habe er erfahren, dass der Antrag unzulässig sei.

II. Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist statthaft.

Das AG hat nach der Erledigung des Verfahrens in Folge der Rücknahme des Antrags nur noch über die Kosten entschieden. Ein Rechtsmittel gegen eine solche isolierte Kostenentscheidung ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der AG statt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Endentscheidung ist nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Entscheidung, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Entscheidet das AG, nachdem sich die Hauptsache durch Rücknahme, Vergleich oder auf andere Weise bereits erledigt hat, nur noch über die Kosten des Verfahrens, liegt streng genommen keine Endentscheidung vor. Denn der Verfahrensgegenstand wird dann nicht erst durch die Kostenentscheidung, sondern schon zuvor er...

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