Leitsatz (amtlich)
Ist in einer Kindschaftssache nach Antragsrücknahme über die Kosten zu entscheiden, so ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist.
Normenkette
FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen 3 F 266/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 601 EUR und 900 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch vom AG gebilligte Vereinbarung der Eltern vom 14.6.2010 wurde der Umgang des Vaters mit dem Kind geregelt. Mit Schriftsatz vom 9.7.2012 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet und Aussetzung des Umgangs für die Dauer von mindestens sechs Monaten begehrt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Im Termin vom 14.11.2012 hat das AG die Eltern und das Kind angehört und hernach die Verfahrensbeiständin bestellt. Diese hat unter dem 26.3. und 30.4.2013 Stellung genommen. Im Termin vom 3.7.2013 hat die Antragstellerin den Antrag auf Aussetzung des Umgangs zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind kindeswohlschädigend sei, hätten sich nicht ergeben, andererseits hätten in der Vergangenheit erhebliche Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Eltern und deutlich unterschiedliche Auffassungen über den anzuwendenden Erziehungsstil bestanden. Das Kind habe Schwierigkeiten gehabt, sich auf den autoritären Erziehungsstil des Vaters umzustellen. Vor diesem Hintergrund habe auch der Vater durch sein intolerantes Verhalten gegenüber der Erziehung der Mutter Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben. Es entspreche billigem Ermessen, ihn an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Antragstellerin habe allein aus persönlichen Beweggründen und um ihn zu bestrafen, Umgang über viele Monate hinweg verwehrt und das vorliegende Verfahren eingeleitet. Auch habe sie das Kind für ihre Zwecke instrumentalisiert. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen. Die Mutter ist dem entgegengetreten.
II. Das gem. §§ 58 ff. FamFG unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG, zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876, 1877 Rz. 6) ist unbegründet. Zu Recht hat das AG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, also beide Elternteile in gleichem Umfang an den Kosten beteiligt.
Wird das Verfahren, wie hier, nach streitloser Hauptsacheregelung zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 1, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.
Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht mithin nach billigem Ermessen zu befinden, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH NJW-RR 2007, 1586 Rz. 15; OLG Hamm, Beschl. v. 3.1.2013 - II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rz. 81; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rz. 36) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH FamRZ 2013, 1876 Rz. 23; NJW 2011, 3654 Rz. 26 ff.; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Weidemann, 2. Aufl., § 2 Rz. 256; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK/FamFG, Edition 10, § 69 Rz. 31), kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn der Senat hier unter Berücksichtigung aller Umstände sein Ermessen selbst ausübt, gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Kostenentscheidung des AG nicht zu beanstanden ist.
Allein der Umstand, dass die Antragstellerin im Termin vom 3.7.2013 ihren Antrag zurückgenommen hat, führt nicht notwendig dazu, dass ihr die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind, zumal ein solches Verhalten auch auf eine zwischenzeitliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurückzuführen sein kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 216; FamVerf/Gutjahr, § 2 Rz. 203). Vorrangig ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (Senat, Beschl. v. 18.7.2005 - 10 WF 177/05, BeckRS 2006, 10015; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2009, 998; BayObLG FamRZ 1989, 886 [887]; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 [1469]; OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2010 - 15 UF 40/10 - BeckRS 2010, 13724; OLG Karlsruhe...