Tenor
I. Auf die Beschwerde der (weiteren) Beteiligten zu 1. vom 08.07.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 16.06.2022 (Az. 3 F 104/21) zu Ziffer 3. des Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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3. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer (X)) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,4798 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer (Z)), bezogen auf den 30.04.2021, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer (X)) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,3111 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer (Z)), bezogen auf den 30.04.2021, übertragen.
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II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für die Beschwerde fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.320 EUR
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am 11.05.1990 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 04.05.2021 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hierbei hat das Amtsgericht - u. a. - die von den geschiedenen Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht. Die weitere Beteiligte zu 1) hat in ihrer Auskunft vom 04.04.2022 neben dem Ehezeitanteil des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung von 0,0202 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,0101 Entgeltpunkten einen Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) von 20,9359 Entgeltpunkten (Ost) mitgeteilt und insoweit einen Ausgleichswert von 10,4680 Entgeltpunkte (Ost) vorgeschlagen. Daneben besteht nach dieser Auskunft ein ehezeitlicher Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 2,6221 Entgeltpunkten (Ost), von denen nach Vorschlag 1,3111 Entgeltpunkte (Ost) zum Ausgleich gebracht werden sollen.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die letztgenannten beiden Anrechte addiert und - rechnerisch zutreffend - einen Ehezeitanteil von insgesamt 23,558 Entgeltpunkten (Ost) dem vorgenommenen Ausgleich von 11,7790 Entgeltpunkten (Ost) zugrunde gelegt.
Gegen diese ihr am 04.07.2022 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 1) mit einem am 12.07.2022 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde mit der Begründung eingelegt, eine Addition der erworbenen Entgeltpunkte (Ost) mit den Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung habe aufgrund der Besonderheit der Entgeltpunkteart für langjährige Versicherung nicht erfolgen dürfen.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten und Einholung einer neuen Auskunft der (weiteren) Beteiligten zu 1. gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die beteiligten Ehegatten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.
II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) vor (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - 9 UF 31/20 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerde nicht betroffen.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
Der Ausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist abweichend von der insoweit angefochtenen Entscheidung zu regeln. Das Amtsgericht hat unzutreffend allgemeine Entgeltpunkte (Ost) sowie solche Entgeltpunkte (Ost), die auf der sogenannten Grundrente beruhen, addiert und insoweit einen einheitlichen Ausgleichswert gebildet.
1. Nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft der (weiteren) Beteiligten zu 1. vom 16.05.2023 - der keiner der Beteiligten entgegengetreten und die im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist - hat der Antragsteller in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG (01.05.1990 bis 30.04.2021) in der allgemeinen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte (Ost) als auch einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährig Versicherte erworben. Die vorgeschlagenen Ausgleichswerte betragen insoweit an Entgeltpunkte (Ost) 10,4798 (mitgeteilter korrespondierender Kapitalwert: 76.679,45 EUR) u...