Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 7/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 7/20 wird zurückgewiesen.

1. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

2. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf die Hinweise des Senats in den Beschlüssen vom 18. September 2020 und insbesondere vom 11. November 2020 Bezug genommen. Dem Kläger ist weder aus einer unvertretbaren Beantragung noch aus dem unvertretbaren Erlass der in Rede stehenden, den Kläger betreffenden Durchsuchungsanordnung ein auszugleichender Schaden entstanden.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 8. Dezember 2020 vermögen die Rechtsauffassung des Senats nicht zu ändern. Der Senat hat sehr wohl berücksichtigt, dass der Kläger am 13. Juli 2018 die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2012 bis 2014 und die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 und 2016 eingereicht hat und die entsprechenden Daten damit bei der Beantragung der Durchsuchungsanordnung im März 2019 vorlagen. Der Hinweisbeschluss vom 11. November 2020 erwähnt dies mit dem Satz: "Zwar hat er [der Kläger] nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und seiner Bekanntgabe an ihn mehrere Steuererklärungen vorgelegt." Allerdings heißt es dort weiter: "Die Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2017 sowie die Umsatzsteuererklärung 2015 legte der Kläger indes erst nach der Durchsuchung vor." Das räumt auch der Kläger in der Gegenerklärung mit dem Bemerken ein, "weitere fehlende Erklärungen für 2015, 2016 und 2017 wurden im Jahr 2019 vorgelegt." Der Kläger reichte sie am 31. Juli bzw. 22. Oktober 2019 und damit erst nach der Durchsuchung am 12. Juni 2019 ein. Insbesondere die Einkommensteuer für 2015 und die in den Jahren 2015 und 2017 abzuführende Umsatzsteuer waren aber ebenfalls Gegenstand des Steuerstrafverfahrens und der beantragten bzw. erlassenen Durchsuchungsanordnung. Eine eventuell zu große Weite des Zeitraums, auf den sich die nach der Durchsuchungsanordnung aufzufindenden Dokumente beziehen, hat jedenfalls keinen erkennbar abgrenzbaren Schaden des Klägers hervorgerufen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 47, 48 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375075

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