Tenor
I. Auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beschwerdeführer vom 26. 11.2020 (GA IV 811 ff.) wird die durch den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.11.2020 (GA IV 805, 806) - 14 O 174/18 - angeordnete und im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss vom 29.01.2021 (GA IV 954 ff.) bestätigte Geheimhaltungsanordnung betreffend den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anregung der Beklagten, eine Geheimhaltungsverpflichtung auszusprechen, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht Frankfurt (Oder) vorbehalten.
Gründe
I. Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen (analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 313a Rdn. 5, m.w.N.).
II. Obwohl die angefochtene Entscheidung (GA IV 805, 806) vom Landgericht Frankfurt (Oder) durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz in der regelmäßigen Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, weil der originäre Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO mit Beschluss vom 10.06.2021 (GA IV 1035 f.) auf den Senat als Kollegium übertragen hat.
III. A. Das Rechtsmittel des Klägers und seines ebenfalls am 18.11.2020 im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Protokoll GA IV 805 ff.) zugegen gewesenen anwaltlichen Vertreters ist sowohl an sich statthaft als auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, mit denen Personen gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht gemacht wurde, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, findet in einem Zivilprozess wie hier laut § 174 Abs. 3 Satz 3 f. GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 174 Rdn. 30; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., GVG § 174 Rdn. 15; Steinert/Theede/Knop, HRP Zivilprozess, 9. Aufl., Kap. 4 Rdn. 54; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., GVG § 174 Rdn. 5). Diese wurde im Streitfalle für beide Rechtsmittelführer form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Mayer aaO; weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.; Beschl. v. 29.06. 2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497). Eines Mindestbeschwerdewerts bedarf es für die Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der vorliegenden Art nicht (arg. e c. § 567 Abs. 2 ZPO). Ebenso wenig besteht ein - für den Fall seiner Nichtbefolgung mit der Sanktion der Verwerfung als unzulässig verknüpfter - Zwang zur Begründung des Rechtsmittels innerhalb vorgegebener Frist, wie er beispielsweise nach § 520 i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO in einem zivilprozessualen Berufungsverfahren existiert (arg. § 571 Abs. 1 und § 572 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu BeckOK-ZPO/Wulf, 40. Ed., § 571 Rdn. 1; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 571 Rdn. 4 ff.).
B. In der Sache selbst hat das eingelegte Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Landgericht führt (§ 572 Abs. 3 ZPO). Denn die im Streitfall von der Vorinstanz getroffene Geheimhaltungsanordnung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie sich als zu unbestimmt erweist. Eine Behebung dieses Mangels durch den Senat als Beschwerdegericht ist aus tatsächlichen und prozessualen Gründen nicht möglich. Allerdings kann die Zivilkammer - in einem weiteren Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz - erneut über die Anregung der Rechtsmittelgegnerin, ein Schweigegebot zu verhängen, entscheiden, falls dort wiederum geheim zu haltende Unterlagen erörtert werden sollten (so BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/ 20, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 27950). Eine vollumfängliche Ablehnung des Begehrens der Beklagten kommt beim derzeitigen Sach- und Streitstand indes nicht in Betracht; auch die sofortige Beschwerde geht - im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9 ff., juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20, juris = BeckRS 2020, 27306; jeweils m.w.N.; ferner [zur Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG] BAG, Urt. v. 23.04.1985 - 3 AZR 548/82, L...