Leitsatz (amtlich)
In einem Verfahren, in dem Schutzmaßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG zu treffen sind, sind die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen regelmäßig dem Täter aufzuerlegen.
Normenkette
FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 13.11.2013; Aktenzeichen 6 F 929/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom AG getroffene Kostenentscheidung nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens betreffend Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
II. Das gem. §§ 58 ff. FamFG unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG, zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876, 1877 Rz. 6) ist unbegründet. Zu Recht hat das AG die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Wird das Verfahren, wie hier, nach streitloser Hauptsacheregelung zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 1, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.
Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht mithin nach billigem Ermessen zu befinden, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH NJW-RR 2007, 1586 Rz. 15; OLG Hamm, Beschl. v. 3.1.2013 - II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rz. 81; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rz. 36) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH FamRZ 2013, 1876 Rz. 23; NJW 2011, 3654 Rz. 26 ff.; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Weidemann, 2. Aufl., § 2 Rz. 256; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK/FamFG, Edition 10, § 69 Rz. 31), kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn der Senat hier unter Berücksichtigung aller Umstände sein Ermessen selbst ausübt, gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Kostenentscheidung des AG nicht zu beanstanden ist.
In familiengerichtlichen Verfahren ist hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten (Senat, Beschl. v. 18.7.2005 - 10 WF 177/05, BeckRS 2006, 10015; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2009, 998; BayObLG FamRZ 1989, 886 [887]; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 [1469]). In einem Verfahren, in dem Schutzmaßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG zu treffen sind, sind die Kosten des Verfahrens aber aus Billigkeitsgründen regelmäßig dem Täter aufzuerlegen (vgl. OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschl. v. 19.2.2013 - 3 UF 43/12, BeckRS 2013, 14844; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1312; Schindler in: MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 81 Rz. 42; Feskorn, FPR 2012, 254, 255; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 4 Rz. 43). Dies steht auch im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner Täter im Sinne des Gewaltschutzgesetzes war. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner Verletzungshandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 GewSchG verübt hat. Auf dieser Grundlage hat das AG wegen Dringlichkeit ohne Anhörung im Wege der einstweiligen Anordnung am 25.10.2013 einen Beschluss erlassen. Auf Antrag des Antragsgegners hat das AG dann Verhandlungstermin bestimmt. In diesem ist der Zeuge P ... vernommen worden, der das Vorbringen des Antragstellers teilweise bestätigt hat. Der persönlich angehörte Antragsgegner hat in jenem Termin das Vorbringen des Antragstellers nicht etwa ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern lediglich ausgeführt, es seien noch viele Dinge nicht geklärt, er sei gleichwohl bereit, zu Protokoll eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Hinblick auf diese Erklärung hat der Antragsteller dann das Verfahren für erledigt erklärt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner Handlungen vorgenommen hat, die die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigen. Dies spricht eindeutig dafür, ihn mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten.
Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auf die von ihm hervorgehobene Einleitung des Verfahrens durch den Antragsteller kommt es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht maßgeblich an. Anders wäre es nur, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Antragsteller dies hätte erkennen müssen, vgl. § ...