Leitsatz (amtlich)

1. Ein Versorgungsträger ist durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde, unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht. Dies gilt auch für ein vom AG übersehenes Anrecht und auch dann, wenn dieses im Ergebnis nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist.

2. Die aus der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes erworbenen VBLklassik-Anrechte sind nicht gleichartig zu den aus der freiwilligen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erwirtschafteten VBLdynamik-Anrechten.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 02.09.2014; Aktenzeichen 33 F 39/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 2.9.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.9.2014 - Az. 33 F 39/14 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. II.) teilweise abgeändert und insoweit - unter Aufrechterhaltung der Regelungen im Übrigen - wie folgt ergänzt:

5. Der Ausgleich des von der Antragsgegnerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer ... erworbenen Anrechts aus der (freiwilligen) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Form der VBLdynamik im Umfang von 1.861,31 EUR unterbleibt.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.140 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Das AG hat mit Beschluss vom 2.9.2014 die am 7.1.1992 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 13.3.2014 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden. Im Rahmen des zugleich vorgenommenen Versorgungsausgleichs hat das AG auf der Grundlage aller seinerzeit vorliegenden Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger die von dem Antragsgegner erworbenen Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung durch externe Teilung und die von der Antragstellerin erworbenen angleichungs- und regeldynamischen Anrechte aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung sowie das weiter bei dem Beteiligten zu 2. bestehende Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Pflichtversicherung - VBLklassik) im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht.

Gegen diese ihr am 10.9.2014 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 2. mit einem am 7.10.2014 beim AG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Sie macht unter Herreichung einer entsprechenden weiteren Auskunft geltend, dass das bei ihr - der Beschwerdeführerin - weiter bestehende Anrecht der Antragstellerin aus der - freiwilligen - Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Form der VBLdynamik nicht in die Entscheidung des Familiengerichts einbezogen worden sei. Sie macht mit näherer Darlegung weiter geltend, dass dieses weitere Anrecht wegen Geringfügigkeit und des zu erwartenden hohen Verwaltungsaufwandes für den Fall der internen Teilung von einem Ausgleich ausgenommen werden solle.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die übrigen Beteiligten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten.

2a. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt und begründet worden. Es bestehen schließlich auch keine Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 2. i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Grundsätzlich ist ein Versorgungsträger durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde, unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht (BGH FamRZ 2009, 853 - ausdrücklich für den Fall versehentlicher Nichtberücksichtigung des bei dem Beschwerde führenden Versorgungsträger bestehenden Anrechts; BGH FamRZ 2003, 1737). Die Versorgungsträger haben neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftiger Versorgungsleistungen zu wahren. In diesem Sinne ist der weitere Beteiligte zu 2. im Streitfall beschwerdebefugt.

b. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Das in der Vergangenheit - im Streitfall in Ansehung des Umstandes, dass es für das AG keinerlei Hinweise auf eine bei der weiteren Beteiligten zu 2. neben dem mitgeteilten VBLklassik-Anrecht bestehende weitere Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin gab, nicht (verfahrens-)fehlerhaft - vergessene weiter gehende Anrecht der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Form der VBLdy...

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