Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 25.06.2014; Aktenzeichen 31 F 8/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 4.7.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 25.6.2014 (31 F 8/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.005 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen am 1.7.1997 die Ehe und wurden auf den am 31.1.2014 zugestellten Antrag der Antragstellerin mit Beschluss des AG Brühl vom 25.6.2014 geschieden. In demselben Beschluss hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es ein Anrecht des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung (E-Pensionsfonds-AG) mit einem Ehezeitanteil von 3.214,48 EUR und einem Ausgleichswert von 1.607,24 EUR sowie ein weiteres Anrecht des Antragsgegners aus einem privaten Altersvorsorgevertrag (J Vereinigte Lebensversicherung aG, VersNr.: 7xxx 5xx - 1x), hinsichtlich derer der jeweilige Versorger die externe Teilung gefordert hatte, gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Ein weiteres Anrecht des Antragstellers aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung L mit einem Ehezeitanteil von 51,48 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.219,58 EUR hat das AG auf Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Ausgleichswert von 18,84 EUR geteilt.
Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Ausschluss des Ausgleichs der beiden unstreitig gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG geringwertigen Anrechte sowie gegen den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung zu dem vorgeschlagenen Ausgleichswert. Zur Begründung macht sie geltend, ein Ausgleich der geringwertigen Anrechte habe trotz § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgen müssen. Da der jeweilige Versorger die externe Teilung gefordert habe, entstehe diesen aus der Teilung kein besonderer Verwaltungsaufwand, der einen Ausschluss rechtfertige. Weiter habe der Ausgleichswert des Anrechts aus der Zusatzversorgung auf Basis der Versorgungspunkte als maßgeblicher Bezugsgröße hälftig geteilt werden müssen und nicht auf Basis der faktischen Teilung des Kapitals.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Familiengericht hat zu Recht den Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der E Pensionsfonds-AG (Kapitalwert: 1.607,24 EUR) sowie bei der J Vereinigten Lebensversicherung aG (Kapitalwert: 2.681,56 EUR) ausgeschlossen.
Das AG hat hinsichtlich der genannten Anrechte im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens von einem Ausgleich abgesehen, weil beide Anrechte - unzweifelhaft - einen geringen Ausgleichswert haben und daher nach der gesetzlichen Vorgabe regelmäßig nicht ausgeglichen werden sollen, § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Ein Ausgleich ist in vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil der jeweilige Versorgungsträger eine externe Teilung vorgeschlagen hat und die externe Teilung für sich genommen keinen großen Verwaltungsaufwand verursacht. Allein der Umstand, dass der Versorgungsträger die externe Teilung wünscht, kann nicht Anlass geben, die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. Breuers in: Juris-PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rz. 84). Die Vorschrift des § 18 VersAusglG ist sowohl bei externer als auch bei interner Teilung von Anrechten anzuwenden. Die Entscheidung darüber, ob Anrechte trotz geringer Ausgleichswerte bzw. geringer Differenz der Ausgleichswerte auszugleichen sind oder nicht, erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der gesamten Versorgungssituation im Einzelfall.
Vorliegend erfordern auch keine sonstigen Ermessenserwägungen einen Ausgleich der geringwertigen Anrechte des Antragsgegners. Dies gilt auch für den Umstand, dass zwei geringfügige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, die in ihrer Summe der Ausgleichswerte den maßgeblichen Grenzwert übersteigen. Der Regelungszweck der Bagatellregelung gebietet in Bezug auf das Schutzbedürfnis jedes einzelnen Versorgungsträgers einen Ausschluss des Ausgleichs, wenn nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 10.9.2012 - 10 UF 214711 - zitiert nach juris, Rz. 44 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.6.2012 - 4 UF 94/12 - zitiert nach juris, Rz. 5; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rz. 708). Solche besonderen Gesichtspunkte, die vorliegend den Ausgleich erforderlich erscheinen lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
2. Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des Begehrens, das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung L in Höhe eines Ehezeitanteils von 51,48 VP sei abweichend von dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert von 18,84 VP durch Halbierung der Versorgungspunkte zu teilen, keinen Erfolg.
a) Der Senat teilt nicht die Ansicht des von der Beschwe...