Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung, die allein namens des Zessionars als Rechtsnachfolger eingelegt wird, der in erster Instanz nicht wirksam Partei anstelle des Zedenten geworden ist, ist unzulässig.

Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2001, Az.: II ZB 13/01), rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte keine Auslegung gegen die klare Bezeichnung einer anderen Partei als Klägerin und Berufungsklägerin.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 12 O 398/14)

 

Tenor

Die Berufung der Berufungsführerin gegen das am 3.11.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 12 O 398/14, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Berufungsführerin zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.752,36 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über einen Photovoltaik-Systembausatz verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das LG hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und gemeint, dass sich durch die Abtretung der Klageforderung an die... UG an der Rolle der bisherigen Klägerin nichts ändere. Die bei einer Rechtsnachfolge auf Klägerseite erforderlich werdende Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Nachfolger sei hilfsweise erfolgt. Ein etwaiger vertraglicher Schadensersatzanspruch sei jedoch verjährt. Die Klägerin habe bereits Kenntnis vom Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung im Jahre 2010 gehabt, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2013 geendet habe; der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides sei jedoch erst am 02.01.2014 beim Mahngericht eingegangen. Ob die Übertragung im Online-Mahnverfahren noch im Jahre 2013 stattgefunden habe, sei nicht feststellbar. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine qualifizierte Signatur verwendet habe, sei nicht ersichtlich. Auf das Datum des Antragsformulars komme es dabei nicht an. Im Übrigen verstoße Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich die Klägerin in Bezug auf ihr Schadensersatzbegehren stütze, gegen § 309 Nr. 5a BGB. Aus den vertraglichen Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen folge, dass sich der Schadensersatzbetrag an dem Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer berechne, was nicht zulässig sei. An einer konkreten Schadensdarlegung fehle es.

Gegen das der Klägerin am 16.11.2015 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens der "Klägerin und Berufungsklägerin", die im Rubrum der Berufungsschrift mit "... UG (haftungsbeschränkt)" bezeichnet wurde, Berufung eingelegt. Auf den am Montag, dem 18.01.2016, eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin hin wurde die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 18.02.2016 verlängert. Mit einem am 19.02.2016 um 00:02 Uhr per Fax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz wurde die Berufung begründet, mit der angekündigten Antragstellung, wonach das Urteil des LG Potsdam abgeändert und der Beklagte der Klage gemäß zur Zahlung verurteilt werden sollte und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt werden sollten. Hilfsweise wurde der Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG angekündigt. Trotz erheblichen Vortrags des Beklagten sei der Klage stattgegeben und die Widerklage zurückgewiesen worden. Das Gericht habe keinerlei Beweis erhoben, sondern den Vortrag "des Klägers" vollumfänglich übernommen und der Klage stattgegeben. Die Feststellungen des Erstgerichts seien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Es habe den innerhalb des Tatbestandes unvollständig und fehlerhaft dargestellten Sachverhalt einer rechtlich nicht vertretbaren Würdigung zugeführt. Der Anspruch sei wirksam abgetreten worden, so dass die Zessionarin aktivlegitimiert sei. Eine Verjährung sei nicht gegeben, denn durch Barcode Generierung vor dem 31.12. sei, wie bei einer Übersendung per Fax, die Frist gewahrt worden. Ein Verstoß der AGB-Klausel gegen § 309 BGB liege nicht vor.

Der Senat hat mit Schreiben vom 03.03.2016 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen sich die Berufung als unzulässig erweist. Eine Stellungnahme hierauf innerhalb der ihr gesetzten Fristen erfolgte nicht.

II. Die Berufung ist unzulässig. Die Einlegung der Berufung erfolgte ausweislich des Berufungsschriftsatzes nicht für die Klägerin, also die... GmbH, sondern für eine als Klägerin und Berufungsklägerin bezeichnete... UG, die jedoch nicht Partei des Rechtsstreits in erster Instanz war. Darüber hinaus wurde die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet und schließlich genügt die Berufungsbegründung auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Zur Ver...

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