Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28. August 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund und erstrebt die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, damit über die Ehescheidung gemeinsam mit der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht entschieden werden kann.
Die Antragsbeteiligten sind am ... Juni 2016 die Ehe eingegangen. Am ... Oktober 2018 ist die Ehefrau aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Eheleute haben die eheliche Lebensgemeinschaft danach nicht wieder hergestellt. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19. Februar 2020 zugestellt worden (Bl. 18R). Mit dem Antragsteller am 6. April 2020 eingereichtem (Bl. 1 GÜ) Schriftsatz hat die Antragsgegnerin im Wege des Stufenverfahrens die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen
und in der Folgesache Zugewinnausgleich:
1) den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft
a) über sein Anfangsvermögen am 11. Juni 2016,
b) über sein Endvermögen am 19. Februar 2020,
c) über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am ... Oktober 2018,
d) darüber, welche Erträge seine Vermögensgegenstände
[1] Geschäftsanteil der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH,
[2] Hausgrundstück ...-Straße 50, ... F...,
[3] Versicherung ... Leben Nr. 10... sowie ... Lebensversicherung Nr. LV 42..., er in den letzten beiden Jahren vor dem 19. Februar 2020 auch diese drei Vermögensgegenstände verwendet hat, und darüber ob er in den letzten beiden Jahren vor dem 19. Februar 2020 aus seinem sonstigen Vermögen Aufwendungen auf diese drei Vermögensgegenstände gemacht hat
durch Vorlage eines vollständigen und systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu den jeweiligen Stichpunkten vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerten zu erteilen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen wertbildenden Angaben zu machen,
2) diese Auskunft zu belegen durch
- Kontoauszüge zu den jeweiligen Stichtagen zum Beleg der zu diesen Zeitpunkten bestehenden Haben- und Sollsalden bei der jeweiligen Bank,
- Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Einnahme- und Überschussrechnungen aus den Kalenderjahren 2017, 2018, 2019 und 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag,
- Grundbuchauszüge.
Sofern der Antragsteller in den letzten beiden Jahren vor dem 19. Februar 2020 keine Erträge aus den nachfolgend aufgeführten Vermögensgegenständen auf diese verwendet hat und auch keine Aufwendungen (einschließlich Schuldentilgung) auf diese drei Vermögensgegenstände aus seinem sonstigen Vermögen gemacht hat, muss zu diesen folgenden Vermögensgegenständen keine Auskunft erteilt werden:
- dem Geschäftsanteil des Antragstellers an der HRB 7... beim Amtsgericht Potsdam eingetragenen ... Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in ... N...,
- dem Hausgrundstück des Antragstellers in der ...-Straße 50, ... F..., Grundbuch von F... Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...,
- der Versicherung des Antragstellers bei der ... Leben, Vers.Nr. 10... und bei der ... Lebensversicherung AG, Vers.Nr.: LV 42...,
3) ggf. an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen sein Anfangs-, End- und Trennungsvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat,
4) an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in nach Erfüllung des Auskunftsantrages zu 1) zu beziffernder Höhe zu zahlen, fällig ab Rechtskraft der Ehescheidung und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft der Ehescheidung.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Ehe der beteiligten Eheleute, geschlossen am ... Juni 2016 vor dem Standesbeamten des Standesamts in F... zu Heiratsregisternummer .../16, zu scheiden (Bl. 56R),
und in der Folgesache Zugewinnausgleich:
die Folgesache Auskunft Zugewinn zurückzuweisen (Bl. 58R).
Durch dem Antragsteller am 18. Mai 2020 zugestellten (Bl. 74) Teilbeschluss vom 12. Mai 2020 (Bl. 64) hat das Amtsgericht den Antragsteller zur Auskunft verpflichtet.
Mit Schriftsatz vom 24. August 2020 (Bl. 99) hat die Antragsgegnerin Verlegung des auf den 28. August 2020 (Bl. 91) anberaumten Termins beantragt, weil der Antragsteller nur teilweise Auskunft erteilt habe, nicht jedoch für den Anfangsvermögensstichtag, so dass eine Bezifferung in der Folgesache Zugewinnausgleich noch nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat die Terminsverlegung durch Beschluss vom 27. August 2020 (Bl. 103) abgelehnt und nach Durchführung des Termins am 28. August 2020 ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin oder ihres Bevollmächtigten (Bl. 106) durch am selben Tage erlassene Beschlü...