Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 - Az. 3 F 113/18 - gewährt.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 - Az. 3 F 113/18 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert und zu Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) wird zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.104,73 EUR, bezogen auf den 31. März 2018, übertragen.

Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 1. Juni 2018 und hier nach Maßgabe des Tarifs VGR2U(PE) mit den weiteren Maßgaben, dass

  • abweichend von Ziffer 3 Buchstabe b) und in Konkretisierung von Ziffer 3 Buchstabe d) der Teilungsordnung der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2018 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat,
  • in Konkretisierung von Ziffer 3 Buchstabe e) lit. bb) der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2018 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit einem Zinssatz von 3,25 % p.a. aufzuzinsen ist,
  • abweichend von Ziffer 5 Buchstabe b) der Teilungsordnung die aktuellen Tarife mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen, insbesondere hinsichtlich der zugrunde liegenden Sterbetafeln und des zugrunde liegenden Rechnungszinses, und die aktuellen Versicherungsbedingungen des Tarifs VGR2U(PE) zu den jeweiligen Tarifen nur insoweit zur Anwendung gelangen, wie sie nicht in Widerspruch zu den vorstehenden Maßgaben stehen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die geschiedenen Ehegatten jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.386 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Der Antragsgegnerin war gemäß §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 bis 3 FamFG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den - ihr am 24. Februar 2020 zugestellten - Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist sowie formgerecht, nämlich eingehend beim Amtsgericht am 21. März 2020 um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Scheidungsverbundbeschluss hinsichtlich der Entscheidungen zum nachehelichen Unterhalts und zum Versorgungsausgleich nachgesucht.

Der erkennende Senat hat zwar mit Beschluss vom 29. Juni 2020 dieses Verfahrenskostenhilfegesuch insgesamt zurückgewiesen. Gleichwohl war die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich erst mit dem Zugang der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, wenn der Gesuchsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. dazu BGH MDR 2018, 1332 - Rdnr. 5 bei juris mit weiteren Nachweisen; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 ZPO, Rdnr. 23.29). So liegt der Fall hier. Die Rückweisungsentscheidung des Senats vom 29. Juni 2020 fußt nämlich darauf, dass dem beabsichtigten Rechtsmittel hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt keine Erfolgsaussichten beizumessen waren und hinsichtlich der beanstandeten Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei zwar bestehenden Erfolgsaussichten die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen. Hat das Gericht aber Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Verfahrensführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe rechnen dürfen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1520 - Rdnr. 6 bei juris). Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 4 ZPO überhaupt nur deshalb eröffnet war, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel nur teilweise, nämlich hinsichtlich der anzufechtenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen wurden.

Nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 202...

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