Leitsatz (amtlich)
1. Bei der internen Teilung einer kapitalbildenden Rentenversicherung ist für das neu einzurichtende Anrecht der Garantie-/Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts maßgeblich (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1869 und Senat FamRZ 2016, 375).
2. Auch bei interner Teilung einer privaten Rentenversicherung ist das neue Anrecht rückwirkend auf das Ehezeitende einzurichten, so das Versicherungsbeginn der Monatserste nach dem Ende der Ehezeit ist. In diesem Fall besteht dann auch kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (gegen: OLG Koblenz [9. ZivS] Beschluss vom 03.12.2021, Az. 9 UF 464/21; Anschluss an OLG Koblenz [11. ZivS] Beschluss vom 31.08.2020, Az. 11 UF 364/20).
Normenkette
DeckRV § 2 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 10 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 181 F 209/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 12.06.2022, Az. 181 F 209/21, wird dieser in Ziff. 1, 2. Absatz seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. Zusatzversorgungskassen VaG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 42.977,57 EUR gemäß der Satzung des D. Zusatzversorgungskasse VaG in der Fassung vom 01.11.2021, der Teilungsordnung des D. Zusatzversorgungskasse VaG in der Fassung vom 07.09.2021 und der Allgemeinen Bedingungen des D. Zusatzversorgungskasse VaG vom 01.12.2018, bezogen auf den 31. 08. 2021, übertragen, jedoch mit der Maßgabe, dass
- auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin statt der aktuellen Rechnungsgrundlagen die für das auszugleichende Anrecht gültigen Rechnungsgrundlagen (einschließlich des entsprechenden Garantie-/Rechnungszinses) Anwendung finden,
- Versicherungsbeginn des zu begründenden Anrechts der Antragsgegnerin statt der Beginn des Monats, in dem die Rechtskraft eintritt, der Beginn des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats, hier also der 01.09.2021, ist.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 2.000 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre am 02.11.1993 geschlossene Ehe ist auf den am 04.09.2021 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Den vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich hat das Familiengericht mit dem hier teilweise angefochtenen Beschluss vom 12.06.2022 u.a. dahin durchgeführt, dass es das Anrecht des Antragstellers bei dem weiteren Beteiligten, dem D. Zusatzversorgungskasse VaG, intern zugunsten der Antragsgegnerin geteilt und hierfür ein Anrecht in Höhe von 42.977,57 EUR nach Maßgabe der Satzung des D. Zusatzversorgungskasse VaG in der Fassung vom 01.11.2021, der Teilungsordnung des D. Zusatzversorgungskasse VaG in der Fassung vom 07.09.2021 und der Allgemeinen Bedingungen des D. Zusatzversorgungskasse VaG vom 01.12.2018, bezogen auf den 31.08.2021, übertragen hat. Eine Begründung hierzu findet sich in dem Beschluss nicht.
Gegen diesen Ausspruch wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, dass die angeordnete Übertragung mit der Maßgabe zu erfolgen habe, dass auf das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin statt der aktuellen Rechnungsgrundlagen, die für das auszugleichende Anrecht gültigen Rechnungsgrundlagen (einschließlich des entsprechenden Rechnungszinses) Anwendung finden und der Ausgleichswert im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit (31.08.2021) und dem Eintritt der Rechtskraft der hiesigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem sich aus den vorgenannten Rechnungsgrundlagen ergebenden Rechnungszins aufzuzinsen ist.
Die Antragsgegnerin begründet ihr Rechtsmittel damit, dass nach der Satzung des D. Zusatzversorgungskasse VaG, der Teilungsordnung und den Allgemeinen Bedingungen des D. Zusatzversorgungskasse VaG auf die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person die aktuellen Rechnungsgrundlagen anzuwenden seien. Demgemäß soll die Antragsgegnerin nach Auskunft des weiteren Beteiligten im Rahmen der internen Teilung ein Anrecht erhalten, das folgende Vertragsmerkmale beinhalte:
- Tarifbezeichnung: ZVD 22 VA
- Versicherungsbeginn zu Beginn des Monats, in dem die Rechtskraft eintritt
- Rentenbeginn 01.10.2035
- Höhe Altersrente mit 67 Jahren: 125,81 EUR (bei Beginn zum 01.08.2022)
- Rechnungszins 0,00 %.
Diese Konditionen seien, so die Beschwerde weiter, mit dem Halbteilungsgrundsatz, welcher nach § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe an den ehezeitlich erworbenen Anr...