Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Februar 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen: 4 O 146/20, wird zurückgewiesen.
1. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.617 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Gastronom und Hotelier. Er begehrt Entschädigung und Ersatz von Einnahmeausfällen, die ihm wegen der coronabedingten - zeit- und teilweisen - Schließung seiner Gaststätte samt Hotel im Frühjahr 2020 entstanden sind. Er verlangt einerseits die Zahlung von 27.017,28 EUR und andererseits die Feststellung einer weiteren Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht des beklagten Landes.
Das Landgericht, auf dessen Urteil im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG. Zum einen habe der Kläger nicht zu dem in dieser Vorschrift als Anspruchsinhaber genannten Personenkreis (Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern) gehört. Es könne dabei dahinstehen, ob der Begriff des "Ansteckungsverdächtigen" im Sinne des Klägers aus verfassungsrechtlichen Gründen erweiternd dahingehend auszulegen sei, dass erst recht auch Nichtstörer erfasst seien. Denn zum anderen habe der Kläger keinem beruflichen Tätigkeitsverbot unterlegen. Ein solches ergebe sich weder aus der primär angegriffenen Verordnung noch aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde G... vom 1. April 2020, das schon seiner Form nach und zudem mangels Regelungsinhalts ohnehin nicht als Verwaltungsakt angesehen werden könne. Die Vorschrift des § 56 IfSG sei auch nicht entsprechend zugunsten eines Nichtstörers anzuwenden. Es fehle die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke. Das zeige die historische Betrachtung des Gesetzgeberwillens des Bundesseuchengesetzes als Vorgängervorschrift ebenso wie die aktuellen Aktivitäten des Gesetzgebers zur Erweiterung gerade des § 56 IfSG um einen neuen Absatz 1a. Ein Anspruch aus § 65 IfSG scheide aus, da diese Norm nur Anwendung finde auf hier nicht in Rede stehende Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 16, 17 IfSG. Ebenso wenig anwendbar seien die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts zur Entschädigung von Nichtstörern, da das Infektionsschutzgesetz für seinen Anwendungsbereich abschließend sei und die allgemeine Regelung sperre. Ein enteignender Eingriff liege nicht vor. Zwar sei die zeit- und teilweise Schließung von Gaststätten formell und materiell rechtmäßig verordnet worden. Dem Kläger sei aber kein individuelles Sonderopfer auferlegt worden, vielmehr seien zahlreiche Branchen von den Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen. Eine möglicherweise ein Sonderopfer begründende Existenzvernichtung habe der Kläger nicht konkret dargetan. Ohnehin biete das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs nur die Möglichkeit, einzelfallbezogene Eigentumsbeeinträchtigungen auszugleichen, nicht hingegen massenhaft auftretende Schäden. Amtshaftungsansprüche schließlich schieden mangels eines einem Beamten konkret zuzuordnenden Fehlverhaltens sowie deswegen aus, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare zur Verhinderung des Schadenseintritts getan habe.
Das am 24. Februar 2021 verkündete Urteil ist dem Kläger am 26. Februar 2021 zugestellt worden. Der Kläger hat am 2. März 2021 Berufung eingelegt und diese am 22. März 2021 begründet.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die erzwungene Schließung seiner Gaststätte habe ihm erhebliche, existenzbedrohende Einbußen zugefügt, die das beklagte Land auszugleichen habe. Hätte er einen Ansteckungsherd begründet, wäre ihm der Betrieb durch Verwaltungsakt untersagt worden, was ihm einen Anspruch auf Entschädigung gegeben hätte. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass er gerade dadurch, dass er den Betrieb wie verordnet geschlossen und so keine weiteren Ansteckungsherde begründet habe, schlechter gestellt sein solle. Das beklagte Land habe gezielt in seinen, des Klägers eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die Verluste durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu entschädigen. Er habe in seinem bis 2019 sehr erfolgreichen Unternehmen ab Ende März 2020 deutliche Umsa...