Normenkette
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 11 O 68/00) |
Tenor
Das am 30.10.2001 verkündete Urteil des LG Cottbus – 11 O 68/00 – wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das LG zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit 10.790,50 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Werklohnforderungen.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Holz- und Metallverarbeitung, die Beklagte ein Bauunternehmen.
Durch Schreiben vom 22.3.1999 und Zusatzauftrag vom 26.4.1999 erhielt die Klägerin von der Beklagten den Auftrag zum Einbau von mehreren Treppen in einem Bauvorhaben der Beklagten in C.
Die Klägerin führte Arbeiten durch und legte zuletzt unter dem 14.1.2000 Rechnung über 21.104,39 DM.
Bereits vor Auftragserteilung, am 17.8.1998, hatte die Klägerin ihre sämtlichen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen aus künftigen Verträgen durch Globalzessionsvertrag an die B. Bank abgetreten. Durch Schreiben vom 23.1.2001, also im Rechtsstreit, zeigte die B. Bank der Beklagten die Abtretung an.
Die Beklagte hat behauptet, das Werk sei mangelfrei.
Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.104,39 DM nebst Zinsen zu zahlen und nach Offenlegung der Zession beantragt, die Beklagte zur Zahlung an die B. Bank zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erhebliche Mängel des Werkes des Klägerin behauptet, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von mehr als 20.000 DM erfordere.
Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Aus der Offenlegung der Abtretung durch die B. Bank sei zu folgern, dass die Klägerin überschuldet und zahlungsunfähig sei. Sie müsse daher befürchten, im Fall eines Obsiegens ihren Kostenerstattungsanspruch ggü. der Klägerin nicht mehr durchsetzen zu können.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig.
Der Klägerin fehle ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der fremden Forderung im eigenen Namen. Die Klägerin sei dem Vortrag der Beklagten zu ihrer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht entgegengetreten. Die Beklagte müsse daher befürchten, im Falle des Obsiegens ihren Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt.
Sie macht geltend, das LG habe in der angefochtenen Entscheidung den Begriff des rechtlichen Interesses verkannt.
Sie beantragt, die Beklagte nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gem. § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. an das LG zurückzuverweisen.
§ 538 ZPO ist in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auf den Rechtsstreit in der Berufung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist (§ 26 Ziff. 5 EGZPO).
Die Zurückweisung der Sache ist geboten, da das LG in der angefochtenen Entscheidung nur über die Zulässigkeit der Klage befunden und diese verneint hat.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen durch.
Die Klage ist zulässig.
Mit der Klage macht die Klägerin ursprünglich eigene Ansprüche, die nunmehr aufgrund der Abtretungserklärung Ansprüche der B. Bank sind, mit Ermächtigung der B. Bank im eigenen Namen geltend und begehrt Zahlung an die Gläubigerin.
Die Klägerin geht damit im Wege der Prozessstandschaft vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist grundsätzlich zulässig, wenn der eigentliche Rechtsinhaber, hier die B. Bank, der Prozessführung zustimmt, den Kläger also zur Geltendmachung des Rechtes ermächtigt und die klagende Partei darüber hinaus ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat.
Dieses eigene rechtliche Interesse ist in Fällen der Sicherungszession regelmäßig zu bejahen. Die aus einem obsiegenden Urteil beizutreibenden Beträge kommen der Klägerin unmittelbar und zwar auch rechtlich unmittelbar zugute. Eine Zahlung der Beklagten an die B. Bank hat diese nach der Sicherungsabrede mit der gesicherten Forderung und damit mit einer Forderung der B. Bank ggü. der Klägerin zu verrechnen, so dass sich die Forderung, der die Klägerin ausgesetzt ist, entsprechend ermäßigt. Dies bedingt das notwendige rechtliche Interesse (BGH v. 22.12.1988 – VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 [1933] = MDR 1989, 536; RGZ 155, 50 [52]; BGH NJW 196O, 958).
Allerdings kann die Prozessstandschaft auch im Falle der Sicherungszession in bestimmten, besonders gelagerten Ausnahmefällen unzulässig sein, wenn durch die Zulassung der Prozessstands...