Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 08.03.2006; Aktenzeichen 3 O 218/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 218/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten in II. Instanz nur noch darum, ob der Kläger gutgläubig eine Eigentumsverschaffungsvormerkung an dem 1582 qm großen Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N... Bl. 1220, Flur 1, Flurstück 300/1 (Grundstück), erworben hat und deswegen von der Beklagten die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.

Das aus dem Flurstück 300 hervorgegangene (West-) Grundstück war zunächst mit weiteren Flurstücken im Grundbuch von N... Blatt 49 verzeichnet. Eingetragene Eigentümerin war seit dem Jahr 1910 M... T.... 1962 wurde in Abteilung II des Grundbuchs der Verwaltervermerk gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 eingetragen. Weil auf dem Grundstück eine Kaufhalle errichtet werden sollte, erließ der Rat des Kreises K... am 1. März 1988 einen Enteignungsbeschluss, der nach Rechtsmittelverzicht des Verwalters am 1. März 1988 rechtskräftig wurde.

In der Folgezeit wurde die Kaufhalle auf dem Grundstück errichtet.

Die Erbeserbin nach der 1950 verstorbenen Eigentümerin, M... F..., machte hinsichtlich ihres gesamten Grundbesitzes unter dem 11. Oktober 1990 Restitutionsansprüche auf Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte der Erblasserin und auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung geltend.

Sie erteilte dem Kläger am 8. Januar 1991 notarielle Vollmacht, den Grundbesitz, darunter das Flurstück 300/1, zu veräußern, auch an ihn selbst. Dies geschah durch notariellen Überlassungsvertrag vom 23. Juni 1992 (Notarin T... in K..., Urkundsrollennummer 826/1992). Der Vertrag sieht vor, dass der Kläger die in Abteilung III unter Nr. 13 und 14 eingetragenen Hypotheken übernimmt. Mit Eingang vom 2. Juli 1992 beantragte die Notarin bei dem Grundbuchamt aufgrund ihr in der Urkunde erteilter Vollzugsvollmacht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Am 14. August 1992 erließ das AROV einen Teilbescheid, durch den das Eigentum an dem Flurstück 300/1 an M... F... zur gesamten Hand übertragen wurde. Dieser Bescheid wurde am 27. Oktober 1992 zurückgenommen, weil das Grundstück nicht der staatlichen Verwaltung unterlegen habe sondern mit Wirkung vom 1. März 1988 enteignet worden sei. Am 27. Mai 1993 erging ein Vermögenszuordnungsbescheid, durch den festgestellt wurde, dass das Grundstück Eigentum des Bundes als Treuhänder sei.

Am 3. November 1993 wurde M... F... als Eigentümerin in das Grundbuch von N... Blatt 49 eingetragen und zugleich in Abt. II lfd. Nr. 3 die Auflassungsvormerkung für den Kläger. Am 15. Februar 1994 wurde M... F... die GVO-Genehmigung erteilt, die mit Bescheid vom 12. Juli 1994 mit Rücksicht auf die Enteignung nach dem Baulandgesetz zurückgenommen wurde.

Schließlich wurde am 5. Juli 1994 auf das am 1. Juni 1993 eingegangene Ersuchen der Oberfinanzpräsidentin die Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung) am 5. Juli 1994 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm das Grundstück aufzulassen und seine Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks zu bewilligen. Der Enteignungsbeschluss sei nichtig, da er nicht der in West-Berlin lebenden Eigentümerin bekanntgegeben worden sei. Aus diesem Grund sei auch der VZOG-Bescheid vom 27. Mai 1993 nichtig. Er, der Kläger, sei hinsichtlich des eingetragenen Eigentums der Erblasserin gutgläubig gewesen.

Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger könne nicht gutgläubig gewesen sein, weil er Kenntnis von dem Verwaltervermerk und dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz gehabt habe. Zudem sei nach § 4 Abs. 2 VermG ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.

Das Landgericht hat der Klage, soweit der Kläger mit ihr die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verlangt hat, stattgegeben, hinsichtlich der verlangten Auflassung hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB. Er habe ein Anwartschaftsrecht erworben und zu seinen Gunsten sei eine Vormerkung eingetragen. Dieses Recht als Vormerkungsberechtigter sei durch die Eintragung des Bundes beeinträchtigt. Das Grundstück sei seinerzeit aufgrund des Beschlusses des Rates des Kreises K... vom 16. Dezember 1987 zwar wirksam enteignet worden, auch wenn das Grundstück nicht als Eigentum des Volkes im Grundbuch ausgewiesen worden sei. Der Enteignungsbeschluss sei auch ohne Bekanntgabe an die Westeigentümer wirksam, da die Zustellung an den Verwalter ausreiche. Damit habe die Veräußer...

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