Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 07.11.2007; Aktenzeichen 1 O 37/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. November 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 37/07 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von Z. Blatt 3709 in Abteilung II lfd. Nr.2 eingetragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines eingetragenen Wegerechts (Grunddienstbarkeit) in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 18. Oktober 2000 eingetragener Eigentümer des Flurstücks 145 der Flur 11 der Gemarkung Z. mit der Anschrift ...straße 53. Die Beklagten sind seit dem 7. März 1995 eingetragene Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 147 der Flur 11 der Gemarkung Z. mit der Anschrift ...straße 54. Beide Grundstücke sind an der zur ...straße liegenden Seite durchgehend mit einem Gebäude bebaut; das auf dem Flurstück 145 stehende Gebäude verfügt im Bereich neben der Grenze zum Flurstück 147 über eine Tordurchfahrt. Hierdurch kann der hinter den Gebäuden liegende Teil der Flurstücke 145 und 147 erreicht werden.

Am 24. Juni 1896 wurde zu Lasten des (jetzigen) Flurstücks 145 eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach sich der Eigentümer verpflichtete, beim Bau seines Wohnhauses an der Seite zum benachbarten (jetzigen) Flurstück 147 eine Durchfahrt von mindestens 3 m Breite und 3 m Höhe auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten und dem jeweiligen Eigentümer des (jetzigen) Flurstücks 147 sowie dessen Mietern die Mitbenutzung dieser Durchfahrt als Zugang und Zufahrt zu gestatten. Im Jahre 1975 wurde das Flurstück 145 in Volkseigentum überführt und als Rechtsträger der Rat der Stadt Z. eingesetzt. Im Zusammenhang mit der Umschreibung des Flurstücks 145 in das Volkseigentum am 28. Juli 1975 wurde die vorerwähnte Grunddienstbarkeit gelöscht.

Nach dem Erwerb des Flurstücks 147 erfuhren die Beklagten von der früheren Existenz und nachfolgenden Löschung der Grunddienstbarkeit und bemühten sich um die Wiedereintragung des Wegerechts. Am 3. September 1996 bewilligte die Stadt Z. auf Antrag der Beklagten die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zu Gunsten des Flurstücks 147 und zu Lasten des Flurstücks 145. Die Eintragung dieser Dienstbarkeit erfolgte am 26. Oktober 1996 in Abteilung II lfd. Nr.5 des Grundbuchs von Z. Blatt 2014. Am 21. Oktober 1997 wurde die Stadt Z. auf Ersuchen der OFD C. gemäß § 3 VZOG vom 24. Juli 1997 als Eigentümerin des Flurstücks 145 in das Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit dieser Eintragung wurde das Flurstück 145 mit der zugehörigen Grunddienstbarkeit aus dem bisherigen Grundbuch abgeschrieben und übertragen auf das Grundbuch von Z. Blatt 3330 (unter der dortigen lfd. Nr.11 des Bestandsverzeichnisses). Nach Veräußerung des Flurstücks 145 an den Kläger wurde dieser am 18. Oktober 2000 als Eigentümer eingetragen. Im Zusammenhang mit dieser Eintragung wurde das Flurstück 145 aus dem Grundbuch von Z. Blatt 3330 abgeschrieben und auf das neu angelegte Grundbuch von Z. Blatt 3709 übertragen. Hierbei wurde versehentlich die Grunddienstbarkeit zunächst nicht mit übernommen. Die nachträgliche Übertragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von Z. Blatt 3709 (Abteilung II lfd. Nr.2) erfolgte (erst) am 24. Januar 2001, nachdem dem Grundbuchamt die Nichtübernahme aufgefallen war. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Klägers (umgedeutet als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs) wies das Grundbuchamt durch Beschluss vom 24. April 2001 zurück.

Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten wegen der Wirksamkeit und der Ausübung der Grundienstbarkeit. Im Oktober 2001 erhoben die hiesigen Beklagten gegen den hiesigen Kläger bei dem Amtsgericht Z. (2 C 669/01) Klage auf Beseitigung der Behinderung und auf Gewährleistung der Benutzung der Tordurchfahrt. In diesem Verfahren stritten die Parteien auch über die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit. Es endete durch Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 19. Dezember 2001, worin bestimmt ist: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte, ohne Anerkennung des Vortrages der Kläger, das Wegerecht der Kläger, wie dieses noch im Grundbuch enthalten ist, anerkennt und dieses beachtet in dem Maße, wie sich dies aus der Dienstbarkeit ergibt." .

Der Kläger hat geltend gemacht, die Grunddienstbarkeit sei nicht wirksam bewilligt worden und wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs zu löschen, jedenfalls aber nach den Regelungen der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Löschung zu bringen. Der Vergleich vom 19. Dezem...

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