Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag, mit dem untersagt werden soll, "Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen", entspricht nicht dem Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er sich im Wortlaut des § 5 Abs. 1 StBerG erschöpft.

2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Begriffe "Buchführung" bzw. "Buchhaltung" in der Werbung eines Buchführungsbüros besteht nicht.

3. Das Angebot der "Übertragung der USt-Voranmeldung im Elster-Verfahren" ist nicht wettbewerbswidrig. Zwar mögen die meisten Steuerpflichtigen in der Lage sein, selbst eine Umsatzsteuervoranmeldung im Elster-Verfahren vorzunehmen. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass tatsächlich nicht zugelassene Hilfeleistung in Steuersachen, nämlich die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung selbst angeboten wird.

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 23.04.2008; Aktenzeichen 1 O 88/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.4.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 1 O 88/07 - abgeändert. Die Klage wird - auch in Form des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages - abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend.

Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Niederlassung haben.

Die Beklagte, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, betreibt ein so genanntes DATAC Buchführungsbüro.

Jedenfalls bis Ende Oktober 2006 unterhielt die Beklagte unter der Web-Adresse www.datacw....de eine Homepage. Die "Startseite" (Bl. 24 d. A.) ist in drei Spalten eingeteilt. In der mittleren Spalte heißt es:

Willkommen auf der Homepage vom

DATAC Buchführungsbüro

M. W.

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In der rechten Spalte heißt es unter den Kontaktdaten:

Arbeit ausschließlich im Rahmen des § 6 StBerG. (keine Steuer- und Rechtsberatung)!

In der linken Spalte auf der Startseite befinden sich acht Menüpunkte, darunter solche mit der Bezeichnung "Finanzbuchhaltung" und "Lohnbuchhaltung". Nach Anklicken des Menüpunktes "Finanzbuchhaltung" öffnet sich eine neue Seite (Bl. 25 d. A.). Dort heißt es unter anderem:

"'Bei der monatlichen Buchführung kann der Unternehmer viel Geld sparen!"

Finanzbuchhaltung

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- Verarbeitung im Haus, ein Datentransport ins Rechenzentrum entfällt

- Betriebswirtschaftliche Auswertungen sind übersichtlich und für den Unternehmer leicht lesbar

- Übertragung der Ust-Voranmeldung im Elsterverfahren

...

Durch Anklicken des Menüpunktes "Lohnbuchhaltung" gelangte man zu einer weiteren Seite (Bl. 26 d. A.). Dort heißt es u. a.

"'Bei der monatlichen Buchführung kann der Unternehmer viel Geld sparen!"

die Lohnabrechnung ist dreistufig aufgebaut

Stammdaten erfassen: ...

variable Lohndaten erfassen: ...

abrechnen: ...

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Bl. 32 ff. d. A.), der Beklagten über den Gerichtsvollzieher zugestellt am 15. Mai 2007 (Bl. 36 f. d. A.), wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, ihr gegenüber bis zum 06. Juni 2007, 12.00 Uhr, eine im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, hinsichtlich derer mit Nichtwissen bestritten werde, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 StBerG erfülle, habe noch im Mai 2007 im Internet in der beschriebenen Form für ihr Buchführungsbüro geworben; die zur Akte gereichten Ausdrucke seien am 08. Mai 2007 erstellt worden.

Sie hat gemeint, die Werbung der Beklagten auf der Homepage mit dem Begriff "Buchführungsbüro" verstoße gegen die §§ 3, 5 UWG. Die Beklagte versuche, sich einen Vorsprung durch Rechtsbruch zu verschaffen, weil die Buchführung bzw. Buchhaltung den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gem. § 3 StBerG vorbehalten seien. Zugleich verstoße sie mit ihrer Werbung gegen § 5 UWG, da sie die angesprochenen Verkehrskreise, in der Regel kleine Gewerbetreibende, die Bücher zu führen, Bilanzen zu erstellen und Steuererklärungen abzugeben haben, über den gesetzlich zulässigen Umfan...

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