Tenor
1. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2016 - 8 O 392/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der von den Klägern mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 1...1 und 2...2 durch den Widerruf der Kläger vom 27. September 2013 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.
Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte 49.422,41 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,23 % p.a. ab dem 1. April 2017 Zug um Zug gegen Freigabe der Briefgrundschuld über 143.673,02 EUR, eingetragen in Abteilung III, lfde Nr. 10 im Grundbuch von N... des Amtsgerichts M..., Blatt X... und Y..., in Höhe des letztrangigen Teilbetrages von 73.673,02 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 49 % und die Beklagte 51 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu 40 % und der Beklagten zu 60 % zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Die Kläger verlangten nach Klagerücknahme im Übrigen zuletzt festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 14. November 2008 aufgrund des am 27. September 2013 erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt sei - dieses Begehren ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens - und sich die Beklagte in Annahmeverzug betreffend die Rückzahlung des Ablösebetrages befinde. Ferner begehrten sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte machte mit ihrer Hilfswiderklage einen Zahlungsanspruch i.H.v. 52.758,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,23 % p.a. seit dem 1. März 2015 geltend.
2
Die Kläger vertraten die Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen sei. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie redaktionell in die Musterbelehrung eingegriffen und Gestaltungshinweise fehlerhaft nicht umgesetzt habe.
3
Die Beklagte habe Anspruch auf Erstattung des Nettokreditbetrages abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen, mithin 65.697,87 EUR. Der Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten in Höhe der marktüblichen Verzinsung sei, da sie den vertraglich vereinbarten Zins bereits erhalten habe, erloschen. Nach Widerruf stehe ihr kein Nutzungswertersatzanspruch zu, da sie sich infolge Zurückweisung des wörtlichen Angebots der Kläger in Annahmeverzug befunden habe; sie hätte den Ablösebetrag und ein Konto für die Zahlung benennen müssen. Sie - die Kläger - hätten Anspruch auf Rückzahlung der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.053,80 EUR und der nach Widerruf geleisteten Raten i.H.v. 7.522,83 EUR. Ferner könnten sie Nutzungswertersatz auf die von ihnen bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 18.743,46 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin 1.894,28 EUR, verlangen.
4
Die Beklagte hielt die verwendete Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und nahm mit der Behauptung, sie habe jedenfalls dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen und allenfalls redaktionelle und marginale Abweichungen hiervon enthalten, die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für sich in Anspruch. Ein etwaig fortdauerndes Widerrufsrecht sei verwirkt, seine Ausübung jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
5
Für den Fall des wirksamen Widerrufs stünde ihr ein Anspruch auf Erstattung des Darlehenskapitals (69.000 EUR) zuzüglich Wertersatz in Höhe der vereinbarten Darlehenszinsen auch über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus zu. Die Kläger könnten die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen i.H.v. 17.866,29 EUR zurück verlangen. Nutzungswertersatz stünde ihnen indes nur in Höhe des für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Verzugszinses von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu. Die nach Widerruf eingegangenen Zahlungen seien als Tilgungsleistungen auf ihre - der Beklagten - Ansprüche anzusehen. Hilfsweise rechne sie mit ihrem Nutzungswertersatzanspruch und dem erststelligen Teilbetrag ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Ansprüche der Kläger aus dem Darlehen mit der End-Nr. ...1, nachrangig gegen den Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Darlehen-End Nr. ...2) auf.
6
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
7
Das Landgericht hat die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis festgestellt, die Kläger zur Zahlung von 44.365,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens 5,23 %, p.a. seit dem 10. April 2015 verurteilt und Klage sowie Widerklage im Übrigen abgewiesen. Zur Begr...