Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 26.01.2007; Aktenzeichen 4 O 170/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Januar 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 170/04, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.802,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 als Gesamtschuldner zu zahlen sowie - die Beklagte zu 2. - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in der Zeit vom 10.08.2004 bis zum 26.08.2004. Im Übrigen wird die Klage - hinsichtlich des Feststellungsantrages als unzulässig - abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagten 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nicht berücksichtigt, dass es dem Beklagten zu 1. möglich gewesen wäre, auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke auszuweichen und er zu einem solchen Verhalten auch verpflichtet gewesen sei; schon von daher sei die Annahme einer Alleinhaftung des Klägers unzutreffend, vielmehr rechtfertige dies die 100 %ige Haftung der Beklagten. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil auch beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a)

Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag betreffend die Verpflichtung der Beklagten, ihm den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.05.2002 zu erstatten, ist bereits unzulässig. Dem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse, da die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 256, Rn. 7a). Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben seiner Versicherung vom 05.07.2002 ergibt sich, dass sich die unfallbedingte Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung durch den Kläger und die hieraus resultierende Höherstufung des Klägers sich lediglich im Jahre 2003 ausgewirkt hat. Die entsprechende Schadensentwicklung war mithin bei Klageerhebung bereits vollständig abgeschlossen; für die Erhebung einer Feststellungsklage bestand kein Bedürfnis.

b)

Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 30.05.2002 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichtigung einer ihn treffenden Mitverursachungsquote von 40 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall vor dem 01.08.2002 ereignet hat.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, der alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt hat, wobei derjenige, der sich nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. entlasten will, die Unabwendbarkeit des Unfalls darlegen und beweisen muss (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Vorliegend scheidet die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses schon mangels Nachweises seitens der Beklagten aus, dass auch ein Idealfahrer sein Fahrzeug nicht auf den Grünstreifen hin zur Mittelleitplanke hätte zum Stehen bringen können, vielmehr ist insoweit von einem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. auszugehen (hierzu sogleich).

Im Ergebnis der somit nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge erscheint eine Haftung der Beklagten für 60 % der dem Kläger entstandenen Schäden geboten. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren jeweils nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. KG NZV 1999, S. 512 m. w. N.; NZV 2003, S. 291). Jede Seite hat dabei die Umstände nachzuweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich güns...

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