Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 29.05.2007; Aktenzeichen 1 O 124/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 124/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über den Verlauf der Grenze zwischen ihren unmittelbar benachbarten Grundstücken.
Die Kläger sind seit dem Jahre 2000 Eigentümer des Grundstücks ...-Straße 33 in G. (Flurstück 639, Gemarkung G. Flur 1), das sie von dem Voreigentümer, der Erbengemeinschaft Bl., erworben haben. Dieses Flurstück entstand durch Vereinigung der ehemaligen Flurstücke 325 und 327. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks ...-Straße 31 (frühere Bezeichnung Flurstück 324, Gemarkung G. Flur 1), das zwischenzeitlich mit dem Flurstück 323 zum Flurstück 754 vereinigt worden ist.
Die Grenze zwischen dem jetzigen Grundstück der Kläger und dem Grundstück der Beklagten ist bis zum Jahre 1994 weder vermessen noch abgemarkt worden. In den Jahren 1993/1994 vermaß der Zeuge D. lediglich die straßenseitigen Grundstücksgrenzen südwestlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. In der Grenzniederschrift vom 28. September 1994 wurde der südwestliche Grenzpunkt zwischen dem Flurstück 324 und dem Flurstück 325) mit "Y" bezeichnet (Grenzpunkt 260006). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grenzniederschrift vom 28. September 1994 verwiesen, die in Ablichtung zur Akte gelangt ist (Bl. 26 bis 30R. d. A.). Diesen Grenzpunkt erkannten die Beklagten sowie die Rechtsvorgänger der Kläger, die Erben der Erbengemeinschaft Bl., an. Ein verbindlicher Grenzverlauf für den hinteren Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke besteht dagegen nicht. Der Zeuge D. setzte lediglich einen Holzpfahl in diesen Bereich, der als ein Vorschlag für eine Grenzfeststellung dienen sollte. In der Folgezeit kam es diesbezüglich aber nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien bzw. dem Rechtsvorgänger der Kläger. Das Kataster enthält auch keine Zahlennachweise.
Im Zeitpunkt der Vermessung durch den Zeugen D. befand sich in dem zwischen den Parteien streitigen Bereich ein von dem Beklagten errichteter Zaun, der nach dem Ergebnis der Vermessung des Zeugen D. über die Grenze ragte. Im Jahre 1995 beseitigten die Beklagten diesen Zaun und errichteten den derzeit vorhandenen Zaun entlang des vom Zeugen D. vorgeschlagenen Grundstücksverlaufes. Des Weiteren errichteten die Beklagten an den Zaun angrenzend einen Schuppen sowie einen Carport und im nordwestlichen Bereich ihres Grundstücks einen Pool. Zur näheren Lagebezeichnung der genannten Anlagen wird auf die Anlage 1 zum angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Kläger haben behauptet, der von den Beklagten errichtete Zaun sowie die vorgenannten Anlagen seien auf ihr Grundstück überbaut worden; des Weiteren befänden sich auch Bepflanzungen, Leitungen, eine Dusche und Wegeplatten auf ihrem Grundstück.
Sie haben beantragt,
1.
festzustellen, dass die im Gutachten des Sachverständigen Ma. vom 9. Januar 2006, dort auf Seite 4 eingezeichnete schwarze Linie, die mit "44.1" bezeichnet ist, die richtige Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien, nämlich dem Flurstück 324 und dem Flurstück 639 darstellt;
2.
die Beklagten zu verurteilen, ihre auf dem Grundstück der Kläger Flurstück 639 Gemarkung G., Flur 1, errichteten Zaunanlagen, Carport, Schuppen, Dusche, Leitungen, Pflaster/Wegplatten sowie Pool und Bepflanzungen zu entfernen;
3.
hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger eine Überbaurente in Höhe von 2.730,00 EUR rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 sowie in Höhe von 420,00 EUR jährlich wiederkehrend im Voraus zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
1.
die Klage abzuweisen,
2.
widerklagend, die Grenze zwischen dem Grundstück der Beklagten und Widerkläger der Gemarkung G. Flur 1, Flurstück 754 und dem Grundstück der Kläger und Widerbeklagten der Gemarkung G., Flur 1, Flurstück 639 nach dem Besitzstand abzugrenzen, wobei die Grenzlinie durch die Außenseite des von den Beklagten errichteten und genutzten Zaunes zu bilden sei. Die durch Urteil zu bestimmende Grenze beginne ab dem südwestlichen Schnittpunkt der beiden Grundstücke, welche in der Grenzniederschrift des Landkreises P. vom 28. September 1994 mit dem Buchstaben "Y" und den Koordinaten mit der Nr. 260006 bezeichnet worden ist, und verlaufe in gerader Linie des genannten Zaunes in nordöstlicher Richtung und ende dort unmittelbar hinter dem letzten Zaunpfosten bevor die Zaunanlage der Beklagten in nordwestlicher Richtung auslaufe. Der Verlauf der Grenze sei in dem als Anlag...