Leitsatz (amtlich)
Eine Grenzverwirrung liegt dann vor, wenn die richtige Grenze objektiv nicht ermittelt werden kann, weil sie nicht anhand des Grundbuchs in Verbindung mit der Vermutung des § 891 BGB und dem Liegenschaftskataster oder einer Grenzniederschrift feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 12.08.2010; Aktenzeichen 6 O 460/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.8.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A Die Parteien streiten um den Verlauf der gemeinsamen Grenze zwischen ihren Grundstücken G, Flur 15, Flurstücke 84 und 85 auf Seiten des Klägers und G, Flur 15, Flurstück 205 auf Seiten der Beklagten.
Im Bereich der streitigen Grundstücksgrenze verläuft auf dem Grundstück des Klägers die öffentliche Straße zwischen L und S, von der aus sich das Grundstück der Beklagten in nördliche Richtung und das Grundstück des Klägers in südliche Richtung erstrecken. Ob die nördliche Straßenkante den Grenzverlauf zwischen beiden Grundstücken markiert, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Grundstücksgrenze in dem vorbezeichneten Bereich wurde erstmalig im Jahre 1825 aus steuerlichen Gründen im Rahmen einer Urvermessung vermessen.
Im Jahr 1973 wurde die Grundstücksgrenze teilweise bezüglich der Grenzpunkte 3 und 4 erneut vermessen und von den Rechtsvorgängern der Parteien verbindlich anerkannt (vgl. das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg an den Rechtsvorgänger der Beklagten vom 6.2.2006 - Bl. 4 ff.).
Im Jahre 1978 erfolgte die Neuvermessung des Grenzpunktes 5, welchen die Rechtsvorgänger der Parteien ebenfalls verbindlich anerkannten (vgl. das vorbezeichnete Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg - Bl. 4 ff.).
Der Rechtsvorgänger der Beklagten betrieb auf seinem Grundstück einen Reiterhof. Daher parkten häufig Besucher am nördlichen Straßenrand auf der vorbezeichneten Straße zwischen L und S. Dies führte zumeist dazu, dass der Kläger die Straße auf dem Weg zu seinem Grundstück nicht mehr oder nur eingeschränkt passieren konnte.
Daher beantragte er im Jahre 2005 eine Vermessung zur Grenzermittlung und Abmarkung der Grenze, insbesondere hinsichtlich der bis dahin noch nicht neu vermessenen Grenzpunkte 1 und 2. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur X führte im August 2005 eine Grenzvermessung durch, welche er in einer entsprechenden Grenzniederschrift vom 30.8.2005 (Bl. 7 ff.) dokumentierte.
Hinsichtlich der Grenzpunkte 1 und 2 beruht der Nachweis im Kataster auf der in unzureichender Art und Weise vorgenommenen Urvermessung von 1825. Grenzsteine oder ähnliche Grenzzeichen waren seinerzeit nicht gesetzt worden. Eine Abmarkung des Grenzverlaufes war also nicht nachgewiesen. Die ursprüngliche Aufnahmesituation war daher nicht mehr rekonstruierbar. Zudem bestand bezüglich der beiden Grenzpunkte 1 und 2 weder ein Grenzvertrag oder eine entsprechende Anerkennung der beiden Grundstücksnachbarn. Daher ermittelte der Vermessungsingenieur X die Grenzpunkte 1 und 2, indem er sie über grafisch ermittelte Kartenmaße in die Örtlichkeit übertrug, was zu entsprechenden Abgreifungenauigkeiten führte. Der so festgestellte Grenzverlauf widersprach der tatsächlichen Nutzung der Flächen. Die Grenzpunkte 1 und 2 wurden nämlich nördlich der Straße und damit auf der von der Beklagten genutzten Fläche ermittelt.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten erhob daraufhin Widerspruch gegen die Grenzniederschrift vom 30.8.2005 und erkannte die dort durch den Vermessungsingenieur X festgestellten Grenzpunkte nicht an (vgl. das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 6.2.2006 an den Rechtsvorgänger der Beklagten - Bl. 4 ff.).
Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Grenze entsprechend der Vermessung des Vermessungsingenieurs X. Er hat vorgetragen, zwischen seinem Grundstück und jenem der Beklagten verlaufe eine Grenzlinie, die in der Vergangenheit nur teilweise ordnungsgemäß vermessen worden sei. Eine ordnungsgemäße Vermessung - insbesondere hinsichtlich der Grenzpunkte 1 und 2 - sei erstmals im August 2005 durch den Vermessungsingenieur X durchgeführt worden. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe dem Ergebnis jedoch widersprochen. Auch stellten die vom Vermessungsingenieur X festgelegten Grenzpunkte den Grenzverlauf anders dar, als dies bisher in der Örtlichkeit angenommen worden sei. So nutze sein Nachbar auch die Fläche jenseits der durch die Punkte 1 und 2 markierten Grenze zwischen den Flurstücken 205 und den Flurstücke 84 und 85.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken E, Flur 14 (muss heißen 15), Flurstücke 84 und 85 und den im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks E, Flur 15, Flurstück 205 entlang der von dem öffentlich bestellten und vereidigten Verme...