Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.12.2005) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.12.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ... in D. vom 16.01.1997 - UR-Nr.: 167/1997 - in sein persönliches Vermögen.
Herr H. S. schloss am 27.12.1996 vor dem Notar ... in D. unter der UR-Nr. 4396/1996 als Vertreter der F. GmbH D. und als vollmachtloser Vertreter des Klägers einen Vertrag über den Erwerb einer in D..., ...straße 85, gelegene Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 106.200,00 DM. In Ziffer VII. 2. des Vertrages bevollmächtigten die Kaufvertragsparteien jeweils drei konkret bezeichnete Notariatsmitarbeiterinnen, das Kaufobjekt mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe zu belasten und den jeweiligen Eigentümer dinglich, den Käufer dinglich sowie persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen und die entsprechenden Eintragungsbewilligungen und Erklärungen abzugeben.
Der Kläger genehmigte am 31.12.1996 die in seinem Namen im Kaufvertrag vom 27.12.1996 abgegebenen Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters und ließ seine Unterschrift unter der entsprechenden Genehmigungserklärung von dem Notar St. in F. beglaubigen (UR-Nr. 1690/1996).
In einer weiteren Urkunde vom 16.01.1997 - UR-Nr. 167/1997 - des Notars ... in D. bestellte eine der bevollmächtigten Angestellten, Frau B. Hi., eine Grundschuld zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeskreditbank B., in Höhe von 110.000,00 DM. Die Urkunde enthält eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers in das Pfandobjekt und ferner die folgende Erklärung:
Der Darlehensnehmer ... übernimmt die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen) entspricht, wobei die Zinsen am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres nachträglich fällig sind.
Er unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die Gläubigerin ist berechtigt, ihn aus dieser persönlichen Haftung schon vor der Eintragung der Grundschuld oder Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen.
Am 30.01.1997 unterzeichnete der Kläger den ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandten Darlehensvertrag. Im Februar/März 1997 schloss der Kläger einen Lebensversicherungsvertrag ab, den er der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sicherheit abtrat. Beide Seiten einigten sich daraufhin auf eine Umstellung der Darlehenstilgung von einer annuitätischen Tilgung auf eine Lebensversicherungstilgung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 20.12.2005 die gegen die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen des Klägers gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte Ansprüche gegen den Kläger habe, die sie zur Zwangsvollstreckung berechtigten.
Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde vom 16.01.1997 sei nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Vollstreckungstitel nicht wirksam zustande gekommen sei. Es sei unerheblich, dass die Vollmacht nicht notariell beurkundet, sondern seine Unterschrift unter die Genehmigungserklärung nur notariell beglaubigt worden sei. Der Kläger sei bei Abschluss des Kaufvertrages am 27.12.1996 durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten worden, der ordnungsgemäß über die Risiken des Geschäfts belehrt worden sei. Dessen Erklärungen habe der Kläger am 31.12.1996 genehmigt; anlässlich dieser Erklärung hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, die zu genehmigenden Erklärungen zu studieren und sich über deren rechtliche Bedeutung ein Bild zu verschaffen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den dinglichen Titel berufen. In Ziffer VII. 2. des Kaufvertrages hätten die Beteiligten drei näher bezeichnete Notariatsangestellte bevollmächtigt, den Kläger dinglich sowie persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen (drucktechnisch hervorgehoben) zu unterwerfen und die entsprechenden Eintragungsbewilligungen und Erklärungen abzugeben. Dem entspreche inhaltlich die Schuldurkunde vom 16.01.1997, aus welcher die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung betreibe. Einer besonderen notariellen Beurkundung der Erklärung seitens des Klägers habe es nicht bedurft...