Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit von Zahlungswiderklage auch bei vorliegendem Titel. Zum Kausalitätserfordernis nach HWiG. Zur Darlehensauszahlung auf Notaranderkonto. Zur Schadensersatzhaftung der Bank wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Einzelnen. Anforderungen an die Substantiierung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen.: "Schrottimmobilien"
Leitsatz (amtlich)
1. Zulässigkeit von Zahlungswiderklage auch bei vorliegendem Titel.
2. Zum Kausalitätserfordernis nach HWiG. Zur Darlehensauszahlung auf Notaranderkonto.
3. Zur Schadensersatzhaftung der Bank wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Einzelnen; Anforderungen an die Substantiierung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1, §§ 171-172, 181, 195, 242, 278, 488 Abs. 1 S. 1, § 607 Abs. 1 a.F., §§ 780, 810; ZPO §§ 142, 142 Abs. 2, §§ 422-423, 520 Abs. 3, § 538 Abs. 2, §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; HWiG § 1 a.F., § 1 Abs. 1 a.F., Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 3; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 9, 9 Abs. 1, 3; RBerG Art. 1 § 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 07.04.2008; Aktenzeichen 2 O 370/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil bezüglich der Widerklage abgeändert:
Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 82.703,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus 72.813,66 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte jeweils vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. A. in B. vom 26. April 1993, UR-Nr. .../1993, in ihr persönliches Vermögen. Zudem begehren sie die Feststellung, dass sie der Beklagten gegenüber aus dem Darlehensvertrag Nr. .../... über 157.000 DM nicht zur Zahlung verpflichtet sind.
Mit Telefax vom 3. März 1993 wandte sich die C. & Partner GmbH unter Vorlage einer Einkommens- und Vermögensauskunft der Kläger an die Beklagte mit der Anfrage, ob eine Finanzierung des Ankaufs der Wohnung Nr. 30 möglich sei. Die Beklagte forderte nach Eingang der Finanzierungsanfrage durch die C. & Partner GmbH weitere Unterlagen insbesondere betreffend die Absicherung des Darlehensantrags an. Bei der Entscheidung über die Darlehensgewährung lag der Beklagten unter anderem der als Anlage K 16 (Bl.164 ff. d. A.) vorgelegte Prospekt, den auch die Kläger erhalten hatten, vor. Als nach Prüfung der überreichten weiteren Informationen die gewünschte Finanzierung darstellbar erschien, füllte die Beklagte einen Darlehensantrag entsprechend den Wünschen der Kläger aus und übersandte ihn zwecks Gegenzeichnung.
Am 31. März 1993 unterschrieben die Kläger den Darlehensvertrag, den die Beklagte ihrerseits am 6. April 1993 unterzeichnete. Der Darlehensvertrag enthielt unter anderem als Angaben zum Darlehen den nominalen Darlehensbetrag, das Disagio, die Bearbeitungsgebühr, den Nettodarlehensbetrag sowie den effektiven Jahreszins und die Tilgungsrate. Als Sicherheit wurde die Bestellung einer Grundschuld auf dem Grundstück D., E. 45 und 47, verbunden mit einer persönlichen Haftungsübernahme in gleicher Höhe und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamtes Vermögen durch alle Darlehensnehmer vereinbart. Unter der Unterschrift des Darlehensvertrages befindet sich eine ebenfalls von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung.
Darüber hinaus unterzeichneten die Kläger am gleichen Tag eine Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und eine ergänzende Vereinbarung, wonach sich der Sicherungsgeber, hier die Kläger, verpflichteten, außerhalb dieser Vereinbarung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der jeweils bestellten Grundschulden und der Zinsen und Nebenleistungen die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Ebenfalls am 31. März 1993 unterzeichneten die Kläger eine an die Beklagte gerichtete Zahlungsanweisung, wonach die Auszahlung der Darlehensvaluta unwiderruflich auf das Notaranderkonto des Notars A. mit der Kontonummer ... bei der F.bank G. zu erfolgen habe. Der Notar bestätigte dies, wie formularmäßig vorgesehen, unter dem 13. April 1993 mit Unterschrift und Dienstsiegel.
Am 31. März 1993 unterzeichneten die Kläger darüber hinaus die als Anlage K 4 mit der Klage vorgelegte notarielle Urkunde des Notars H. in I./ M., die ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und eine entsprechende Vollmachterteilung...