Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Gemeinde auf Herausgabe einer Sporthalle und einer Kindertagesstätte

 

Normenkette

BGB § 985; InsO § 103

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 1 O 291/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam - 1 O 291/06 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in Straße "W." in M. gelegene Sporthalle (Teileigentum bestehend aus einem 186,93/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Turnhalle (Untergeschoss und Erdgeschoss), Nr. 1455 des der UR-Nr. S 6087/1995 des Notars ... vom 31.10.1995 beigefügten Aufteilungsplanes, vorgetragen in dem bei dem AG Zossen geführten (Teileigentums-) Grundbuch von M., Blatt 4854, herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in Straße "W." in M. gelegenen und als Kindertagesstätte "..." genutzten Räumlichkeiten (Teileigentum bestehend aus einem 373,86/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Kindertagesstätte (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss), Nr. 1456 des der UR-Nr. S 6087/1995 des Notars ... vom 31.10.1995 beigefügten Aufteilungsplanes, vorgetragen in dem bei dem AG Zossen geführten (Teileigentums-) Grundbuch von M., Blatt 4855, herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163.376,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.000 EUR seit dem 11.1.2004, aus 83.919,94 EUR seit dem 1.12.2005 und aus 23.456,26 EUR seit dem 25.7.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Herausgabe der Sporthalle durch Sicherheitsleistung i.H.v. 300.000 EUR und die Vollstreckung wegen der Herausgabe der Kindertagesstätte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 340.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung und aus dem Kostentenor darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist durch Beschluss des AG Potsdam vom 9.7.2002 - 35 IN 496/02 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. mbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden.

Die Schuldnerin war als Bauträgerin tätig und entwickelte und vermarktete das im Gebiet der beklagten Gemeinde liegende Wohngebiet M., wo sie 870 Wohnungen, 8 Ladeneinheiten, eine Sporthalle und eine Kindertagesstätte errichtete. Zur Durchführung dieses Projektes erwarb die Schuldnerin aufgrund Vertrages vom 5.2.1992 zur UR-Nr. 21/1992 des Notars Sc ... in B. eine etwa 75.000 m2 große Teilfläche aus dem insgesamt 164.379 m2 großen Flurstück 205/1 der Flur 2 der Gemeinde M.

Vor dem Hintergrund von Absprachen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages schloss die Schuldnerin mit der Gemeinde M., deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist, am 7.7.1994 zur UR-Nr. 135/1994 des Notars M. in B. einen "Grundstücksschenkungs- und Übereignungsvertrag". Hiernach übertrug die Schuldnerin aus dem von ihr erworbenen Grundstück zwei unvermessene Teilflächen im Wege der "Schenkung" (§ 1) an die Gemeinde M., und zwar das "Teilgrundstück A" (Verkehrsflächen und Marktplatz/See des Wohngebietes) und das "Teilgrundstück B" (Fläche für Sporthalle und Kindertagesstätte). Die Schuldnerin verpflichtete sich, auf eigene Kosten (§ 10 Abs. 1) auf dem "Teilgrundstück A" Straßen nebst Straßenbeleuchtung sowie einen Marktplatz und einen künstlichen See zu errichten und auf dem "Teilgrundstück B" eine Sporthalle und eine Kindertagesstätte (§ 3). Nach Abnahme der Bauwerke sollte der Besitz an die Gemeinde M. übergehen (§ 4). Die Gemeinde M. verpflichtete sich zur Unterhaltung der übertragenen Flächen auf eigene Kosten, zur Widmung der Fläche des "Teilgrundstücks A" zur öffentlichen allgemeinen Nutzung als Verkehrsstraßen bzw. Plätze (§ 5) und zur Tragung der durch den Vertrag ausgelösten Steuern sowie der Betriebskosten auf den Teilflächen ab Abnahme der Bauwerke (§ 10 Abs. 2). Ferner verzichtete die Gemeinde M. auf "Ausgleich von weiteren Folgelasten aus dem Vollzug des Vorhaben- und Erschließungsplanes M4 der Gemeinde M." (§ 10 Abs. 3).

Die Schuldnerin errichtete die Sporthalle und die Kindertagesstätte auf dem "Teilgrundstück B" und übergab diese Bauwerke zur Nutzung an die Gemeinde M., die auch gegenwärtig noch Besitzer und Nutzer dieser Bauwerke ist.

Aufgrund von Teilungserklärungen vom 28.12.1992, 14.9.1993 und 31.10.1995 bildete die Schuldnerin für das von ihr erworbene Grundstück Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, und z...

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