Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2021, Az. 4 O 256/20, teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17.09.2021, Az. 4 O 256/20 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte dadurch verurteilt worden ist,

(1) an die Klägerin 37.108,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.963,50 EUR seit dem 04.04.2019, 06.05.2019, 06.06.2019, 04.07.2019, 06.08.2019, 05.09.2019, 04.10.2019, 06.11.2019, 05.12.2019, aus jeweils 2.261 EUR seit dem 06.01.2020, 06.02.2020, 05.03.2020, 06.04.2020, 06.05.2020 und 04.06.2020 und aus jeweils 2.204 EUR seit dem 04.07.2020, 06.08.2020, 04.09.2020 und 06.10.2020 zu zahlen,

und

(2) an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.239,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 35.152,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.204 EUR seit dem 05.11.2020 und dem 04.12.2020, aus jeweils 2.261 EUR seit dem 07.01.2021, 04.02.2021, 04.03.2021, 08.04.2021, 06.05.2021, 04.06.2021, 06.07.2021, 05.08.2021, 06.09.2021, 06.10.2021, 04.11.2021 und 06.12.2021, 06.01.2022, 04.02.2022 und 04.03.2022 sowie aus 979,77 EUR seit dem 06.04.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17.09.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des tenorierten Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Berufungsstreitwert beträgt 75.206,27 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zahlung von Gewerberaummieten und den Ersatz prozessualer Rechtsverfolgungskosten.

Der Beklagte mietete von der Klägerin für eine feste Laufzeit vom 01.04.2019 bis zum 31.05.2021 das Grundstück ... in ... mit Ausnahme eines einzelnen Zimmers im Erdgeschoss des Objekts. In §§ 7 und 9 des schriftlichen Gewerberaummietvertrags vereinbarten die Parteien eine monatlich im Voraus - eingehend bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto der Vermieterin - zu zahlende Nettokaltmiete von 1.650 EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 250 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

In dem Gewerberaummietvertrag ist die Steuernummer der Vermieterin angegeben.

Der Beklagte entrichtete seit Beginn des Mietverhältnisses die geschuldete Miete nicht.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2020 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges mit mehr als 2 Monatsmieten außerordentlich und forderte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nach einem Wert von 23.562 EUR spätestens bis zum 30.06.2020 auf.

Nachdem der Beklagte der Zahlungs- und Räumungsaufforderung nicht nachgekommen war, hat die Klägerin zunächst Klage auf Zahlung rückständiger Mieten bzw. Nutzungsentschädigung für April 2019 bis Juni 2020 in Höhe von 2.261 EUR monatlich und für Juli bis Oktober 2020 in Höhe von 2.204 EUR monatlich, insgesamt 42.731 EUR nebst im Einzelnen bezeichneter Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie auf zukünftige Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.205 EUR monatlich bis zum 31.12.2020 und in Höhe von 2.261 EUR monatlich nebst anteiliger Zinsen bis zur Räumung und Herausgabe erhoben.

Das gegen den Beklagten in einem gesonderten Verfahren (Az. 4 O 209/20 LG Potsdam) ergangene Räumungsurteil ist seit Juli 2022 rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine dagegen gerichtete Berufung (Az. des Senats 3 U 19/22) zurückgenommen hat. Der Beklagte hat das Mietobjekt im Rahmen der Zwangsräumung am 13.04.2022 verlassen.

Weil der Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 17.09.2021 keinen Antrag stellen ließ, ist er in vorliegender Sache durch Versäumnisurteil des Landgerichts entsprechend dem Zahlungsantrag der Klägerin verurteilt worden. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.09.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 04.10.2021 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt.

Der Beklagte war bereits in der Ausgangsinstanz der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin seien insgesamt nicht fällig, da eine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügende Rechnungslegung nicht vorgetragen sei; im Übrigen könne die Klägerin Betriebskostenvorauszahlungen für Zeiträume, für die bereits Abrechnungsreife bestehe, nicht verlangen; er habe die Betriebskosten auch, soweit ihm bekannt, selbst getragen; Ansprüche auf Nutzungsentschädigung be...

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