Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.06.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 430/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 zur Versicherungsnummer KK-("Vertragsnummer01") vorgenommen hat, durch Vorlage der der Klägerseite zu diesem Zwecke in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein aus den oben genannten Jahren übermittelten Informationen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und in diesem Zusammenhang über Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung der Unwirksamkeit möglicher Prämienerhöhungen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Geltendmachung der Klageanträge im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, die der Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgt, unzulässig ist.
Dazu im Einzelnen:
§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 -VZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).
So liegt der Fall hier: Die von dem Kläger begehrte Auskunft dient - auch nach der landgerichtlichen Argumentation - der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren ab 2011 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daher steht der Umstand, der Kläger sei auf die Informationen angewiesen, der Unzulässigkeit einer Stufenklage nicht entgegen. Mit der Stufenklage soll nicht das "Ob" des Anspruchs geklärt werden. Ebenso wenig vermag auch der weitere Umstand nichts zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsantrags die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).
Die unzulässige Stufenklage war indes - auch noch in zweiter Instanz - in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten (vgl. hierzu etwa in "Prämienerhöhungsfällen" OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 19; OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung).Denn ein für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft ist dem Kläger nicht von vornherein abzusprechen. Zudem ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass das Auskunftsbegehren nicht unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll.
Gleichwohl ist das Auskunftsbegehren des Klägers überwiegend unbegründet.
Der umfassende Auskunftsanspruch, wie er von Klägerseite geltend gemacht wurde, folgt zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Hieraus ergibt sich lediglich ein Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein.
Die vorgenannten Vorschriften beziehen sich nämlich nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nur auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des jeweiligen Klägers, die er als Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat (hierzu bereits Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn....