Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 452/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.038 EUR festsetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ("Firma 01") (Schuldnerin) die Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 21.038,09 EUR nebst Zinsen. Er nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ("Firma 02") wegen der Vornahme von Einspeisemanagementmaßnahmen aus abgetretenem Recht nach § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 15 EEG 2014, § 398 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Anspruch.
Die Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 08.12.2017 - 405 IN 2236/17 - als Direktvermarktungsunternehmen und Bilanzkreisverantwortliche für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (Anlagenbetreiber) tätig. In dieser Eigenschaft kaufte die Schuldnerin Anlagenbetreibern den produzierten Strom gegen Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung ab, um hiermit Stromhandel am Spotmarkt zu betreiben. Lieferung und Abnahme der gehandelten Energiemengen erfolgten virtuell über Bilanzkreise. Infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam es zu Abweichungen zwischen den von der Schuldnerin gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber prognostizierten Strommengen und den realen Einspeisemengen der Anlagenbetreiber, aufgrund derer die Bilanzkreise durch sog. Ausgleichsenergie ausgeglichen werden mussten. Der Kläger verlangt nunmehr in verschiedenen gerichtlichen Verfahren den Ersatz der Kosten für diese Ausgleichsenergie, die die Schuldnerin unter dem energieregulatorischen Regime des Übertragungsnetzbetreibers zum Ausgleich des jeweiligen Bilanzkreises zu tragen hatte.
Streitgegenständlich sind Ausgleichsenergiekosten im Zusammenhang mit Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber den in ihr Netz einspeisenden, im Zeitraum 21.12.2014 bis 18.01.2015 in Betrieb genommenen Anlagen der ("Firma 03"). Diese Gesellschaft (Anlagenbetreiberin) hatte mit der ("Firma 01"), welche am 18.12.2015 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Schuldnerin verschmolzen worden ist, unter dem 28.11./05.12.2014 einen Vertrag über die Direktvermarktung von EEG-Anlagen geschlossen. Der Vertrag bestimmte u.a., dass die Anlagenbetreiberin zur Lieferung derjenigen Energiemenge verpflichtet war, die tatsächlich in den "nach Können und Vermögen" betriebenen Windenergieanlagen produziert wurden. Die Lieferung einer bestimmten bzw. einer strukturierten Menge an Strom galt als nicht vereinbart (§§ 8, 11). Hinsichtlich der Vergütungspflichten des Direktvermarkters sah § 14 Abs. 4 vor:
"Kann der Betreiber den Strom infolge von Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 14 EEG oder sonstiger Maßnahmen des Netzbetreibers zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit nach §§ 13, 14 EnWG nicht in das Netz einspeisen und scheidet daher eine Vermarktung dieser Mengen durch den Vermarkter aus, entfällt der Anspruch des Betreibers auf Vergütung. Im Fall des Einspeisemanagements nach § 14 EEG tritt an dessen Stelle der Anspruch des Betreibers gegen den Netzbetreiber auf Entschädigung nach § 15 EEG. Der Vermarkter ist im Fall eines Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber berechtigt, dem Betreiber die durch das Einspeisemanagement entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen ("Ausgleichsenergieforderung"), die der Betreiber im Rahmen des § 15 EEG neben dem Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen als "zusätzliche Aufwendungen" beim Netzbetreiber geltend machen kann. Zur Erfüllung dieser Forderungen tritt der Betreiber hiermit seinen Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber an den Vermarkter ab (Anlage 5). Die Parteien stimmen überein, dass die vorstehende Abtretung die Ansprüche des Betreibers aus § 15 Abs. 1 S. 1 EEG gegen den Netzbetreiber auf Entschädigung für "entgangene Einnahmen" nicht erfasst. Mit der Abtretung ist die Ausgleichsenergieforderung der (sic) Vermarkters abgegolten; weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Engpassmanagement werden vom Vermarkter nicht geltend gemacht. ...
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Ablichtung (Anlage K 10, Bl. 228 ff. GA) Bezug genommen.
Aufgrund von Netzengpässen kam es im Jahr 2016 zu - unangekündigten - Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch betreffend die A...