Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.12.2019; Aktenzeichen XII ZR 67/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.04.2018, Az. 1 O 132/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume in ..., ...Straße ... Die Klägerin verlangt von den Beklagten, soweit im Berufungsverfahren von Belang, rückständige Miete für den Zeitraum von Mai 2014 bis einschließlich Mai 2017. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf eine ihrerseits erstmals mit Schreiben vom 28.04.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung (Bl. 34 f GA) und das Vorliegen von Mängeln. Der Kündigung vorausgehend hatte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 07.03.2014 (Bl. 97 ff GA) diese Mängel gerügt. Die Beklagten haben das Mietobjekt im Mai 2014 geräumt. Die Beklagte zu 2. rügt im Übrigen ihre Passivlegitimation.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18.04.2018 (Bl. 492 ff GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe der geltend gemachten Mietzinsansprüche von 229.400 EUR nebst Verzugszinsen stattgegeben, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat die Zivilkammer ausgeführt, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die streitgegenständliche Kündigungserklärung nicht beendet worden, weil wichtige Gründe im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorgelegen hätten; die Beklagten seien ihrer Darlegungspflicht mit Blick auf die insofern geltend gemachten Mängel nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte zu 1. hafte unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts mit, denn die Beklagten hätten den Beweis einer Auswechselung der Mieterin nicht erbracht.

Wegen der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird erneut auf den Urteilsinhalt Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen mit näheren Ausführungen geltend, das Landgericht habe mit Blick auf den behaupteten Mieterwechsel den Sach- und Streitstand verkannt und ihre Beweisangebote nicht ausgeschöpft; insbesondere habe die Kammer die vorliegenden Beweisanzeichen unzutreffend gewürdigt und ergänzend ihren Geschäftsführer gemäß § 141 ZPO anhören müssen, um auf dieser Grundlage ggf. eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO anzuordnen bzw. ergänzend den Zeugen P... K... (Bl. 66, 314 GA) zu vernehmen; anders als in den Entscheidungsgründen dargestellt, sei der Geschäftsführer der Beklagten nämlich bei den zugrunde liegenden Verhandlungen - erstinstanzlich unstreitig - dabei gewesen; den dargelegten Rechtsmangel (fehlende öffentlich-rechtliche [Bau-]Genehmigungen für den Gebäudekomplex) betreffend, gelte das Gleiche: der von ihnen angebotene Zeugenbeweis (..., Bl. 74 GA) sei nicht im Sinne einer Ausforschung des Beweisthemas zu würdigen, da sie zivilprozessual berechtigt gewesen seien, Aufklärung über Tatsachen zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen erlangen konnten; ihr entsprechender Beweisantritt sei daher nicht auf das Geratewohl erfolgt, zumal aus dem Vertragsinhalt nichts Gegenteiliges hergeleitet werden könne, da die dortige Regelung gemäß § 1 e lediglich den späteren Ausbau der weiter streitgegenständlichen Halle betreffe; schließlich komme es, anders als das Landgericht meine, aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob eine Nutzungsuntersagung im Einzelfall gedroht habe, so dass sich weitere Darlegungen in dieser Hinsicht erübrigt hätten; vor allem hätte die Klägerin den baurechtswidrigen Zustand von sich aus offenbaren müssen; am Ende sei das Landgericht seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen, wenn es den Beklagtenvortrag zu den behaupteten Tragfähigkeitsmängeln des Untergrundes im Bereich der Außenanlagen für unsubstantiiert gehalten habe; der zu Protokoll vom 21.02.2018 (Bl. 418 GA) erteilte Hinweis, dass die Außenanlage zum Befahren mit Sattelschleppern geeignet sein müsse, reiche insofern nicht aus, tatsächlich hätten sie, die Beklagten, den diesbezüglichen Mangel aber auch in erster Instanz (mit Schriftsatz vom 24.04.2015, Bl. 151 ff, 155 GA) im Einzelnen dargelegt und hierzu Beweis angeboten.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des am 18.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 1 O 132/14, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu ...

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