Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 12 O 331/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 331/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zugelassen.
Gründe
I. Die am ... geborene Klägerin, die seit 1979 verbeamtet ist, bis zum 30.06.2010 als ... gearbeitet hat, laut Bescheid der Präsidentin des Berliner Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20.08.2013 (Kopie Anl. B9/GA I 107 f.) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und seit dem 01.05.2019 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat, fordert von der Beklagten zu 1), einem Lebensversicherer, und dem Beklagten zu 2), der für diese als Ausschließlichkeitsvertreter tätig war und ist, teils infolge behaupteter Beratungspflichtverletzungen als sog. Quasideckung, Leistungen (monatliche Rentenzahlung und Beitragsbefreiung) aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die auf ihren Antrag vom 04.09.1999 (Kopie Anl. B 16/GA I 128) unter Mitwirkung der Prozessparteien laut Police vom 07.09.1999 (Kopie in Anl. K1/ GA I 15 ff. = B1/GA I 76 ff) für die Zeit ab 01.10.1999 bis 01.10.2014 unter der Nr. L 041259 125 012, speziell zu den Bedingungen (Nr. 203111) für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (50 %-Klausel) (Kopie in Anl. K1/GA I 22 ff. = B2/GA I 83 ff.), künftig zitiert als BUZ 96, abgeschlossen wurde. § 2 Abs. 7 BUZ 96 enthält eine sog. Beamtenklausel, wonach vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird. Die Berufungsführerin behauptet, infolge eines Mammakarzinoms seit dem 01.07.2010 dienst- und arbeitsunfähig zu sein. Die Beklagte zu 1), die - ebenso wie der Beklagte zu 2) - bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestreitet, hat für die Zeit vom 01.08.2010 bis 01.01.2012 (17 Monate) - laut ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.06. 2011 (Kopie Anl. B4/GA I 100 f.) "kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - die Versicherungsleistungen erbracht. Die Leistungen für die Zeit danach bis zum 04. 12.2024 sind Gegenstand des vorliegenden Zivilprozesses. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 2 ff.).
Beim Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach der Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu beruflichen und gesundheitlichen Streitpunkten der Prozessparteien erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei nicht erwiesen. Gemäß den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten könne die Klägerin vollschichtig in ihrem Beruf als ... arbeiten. Aus dem § 2 Abs. 7 BUZ 96 ergebe sich keine unwiderlegbare Vermutung zu ihren Gunsten. Denn die Klausel setze - für einen durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar - nicht allein den formellen Akt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern (kumulativ) deren tatsächliches Bestehen voraus. An ein Anerkenntnis sei die Beklagte zu 1) nicht gebunden; bei der befristeten Leistungszusage vom 30.06.2011 (Kopie Anl. B4/GA I 100 f.) handle es sich eindeutig um eine Kulanzentscheidung, die nicht über den darin genannten Zeitraum hinaus wirke. Wegen der Details wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 5 ff.).
Dieses ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut deren Empfangsbekenntnis - am 21.12.2020 (GA III 759) zugestellt worden. Sie hat am 07.01.2021 (GA IV 761 ff.) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 19.02.2021 - im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) - beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA IV 768 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegunge...