Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.03.2007; Aktenzeichen 12 O 333/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 333/05, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die L... ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S... L..., ... 5, B..., einen Betrag von 2.096,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 333,85 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 59 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % sowie die Beklagte zu 2. weitere 4 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger 63 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger 59 % zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15.03.2005 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG in Höhe von lediglich 2.616,15 EUR zu (dazu unter 1.). Die auf Rückzahlung der erstatteten Gutachterkosten gerichtete Widerklage der Beklagten zu 2. ist unbegründet (dazu unter 2.).
1.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme einen Schaden nur in Höhe von 2.615,15 EUR nachgewiesen.
a)
Soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat, obwohl der Kläger nach dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht sämtliche von ihm in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anträge gestellt hat, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor. Diese Vorschrift wird nicht nur verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht (mehr) zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BGH NJW 1991, 1683, 1684; BGH NJW 1999, 287, 288 f). Das Landgericht hat ersichtlich ein Teilurteil nicht erlassen wollen. Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass der Wille des Gerichts, über einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes vorab zu entscheiden und über den Rest später zu befinden, in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NJW 1984, 1543; BGH NJW 1999, 1035; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rn. 1). Derartige Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor, insbesondere hat das Landgericht eine abschließende Kostenentscheidung getroffen. Den Entscheidungsgründen ist zudem mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht die Klage insgesamt hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Schadenspositionen abweisen wollte. Dieser in dem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegende Verfahrensfehler ist im Rechtsmittelverfahren dadurch geheilt, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung die von ihm zuletzt schriftsätzlich angekündigten Anträge, insbesondere den Antrag zu 2. der Klageschrift, zum Gegenstand seines Vorbringens und damit der Berufungsinstanz gemacht hat.
b)
Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruches ist gegeben. Zwar hatte der Kläger mit dem Kreditvertrag vom 08.05.2001 zugleich die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer zustehenden Schadensersatzansprüche an die finanzierende Bank abgetreten (vgl. Bl. 68, 74 GA). Nach dem ergänzenden und von den Beklagten unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 25.10.2007 ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, bis zu dem im schriftlichen Verfahren Schriftsätze eingereicht werden konnten und der dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gleichsteht, wieder Inhaber der streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen geworden ist. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Schreiben der finanzierenden G... Bank vom 03.11.2005 (Bl. 313 GA) unbestritten vorgetragen, dass das zur Finanzierung des Erwerbs des Pkws Jaguar aufgenommene Darlehen von ihm vollständig zurückgezahlt worden ist. Die G... Bank hat mit dem Schreiben vom 03.11.2005 bestätigt, dass das Darlehenskonto erledigt ist und mit der Ablösung des Kontos die Sicherungsübereignung nicht mehr gültig sei. Spätestens in diesem Schreiben ist e...