Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 136/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27.12.2019 - 2 O 136/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.845,94 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht die Zahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 geltend.

Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 01./10.03.2012 (Anlage K 1, BI. 7 ff.) Gewerbeflächen in einer Größe von 1.867,18 qm im Einkaufszentrum "E..." in ... von der Klägerin. In § 6 des Mietvertrages heißt es: "Der Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkosten kalenderjährlich mit dem Mieter abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich, detailliert und nachprüfbar durch entsprechende Belege, die dem Mieter kostenlos zugesandt werden, zu erteilen. Erfolgt die Abrechnung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt, so entfällt der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung etwaiger Nebenkosten."

Die Klägerin ließ durch die von ihr beauftragte Firma ... unter dem 20.12.2018 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 erstellen, aus der sich ein noch offener Betrag von 29.845,94 EUR ergibt (Anlage K 2, BI. 15 ff.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten die Betriebskostenabrechnung noch im Jahr 2018 zugegangen ist. Die Belege zur Nebenkostenabrechnung sind der Beklagten jedenfalls erst am 21.01.2019 zugegangen.

Mit Urteil vom 27.12.2019 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 29.845,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 15.02.2019 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR verurteilt. Das Landgericht meint, die Klageforderung sei nicht aufgrund der vertraglichen Klausel ausgeschlossen. Die Betriebskostenabrechnung sei der Beklagten am 24.12.2018 zugestellt worden, indem diese in der Postfiliale ... zur Abholung bereit gelegt worden sei. Ob der von der Beklagten beauftragte Postdienstleister ... die Sendung tatsächlich abgeholt und der Beklagten übergeben habe, könne ebenso offen bleiben, wie die Frage, wer den Empfang auf dem Einschreiben/Rückschein quittiert habe. Dass nicht alle Belege beigefügt gewesen seien, sei unschädlich, da sich der Vertragsklausel nicht entnehmen lasse, welche Belege zwingend beigefügt werden müssten. Die Vertragsklausel könne deshalb nur so verstanden werden, dass die Klägerin Belege erst auf ein entsprechendes Verlangen der Beklagten vorzulegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil (BI. 564 ff.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht gehe von falschen Tatsachen aus. Sie habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass die BK-Abrechnung vom 20.12.2018 am 24.12.2018 in der Postfiliale ... zur Abholung bereit gelegen habe. Sofern dies der Fall gewesen wäre, hätte der Rückschein als Empfangsdatum nicht den 24.12.2018 aufweisen können, da der von ihr beauftragte Postdienstleister ... die bereitgelegte Post erst am 27.12.2018 abgeholt habe. Unter der am 27.12.2018 von dem Postdienstleister ... abgeholten Post habe sich kein Schreiben der Klägerin befunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Cottbus zeichne nie ein Mitarbeiter der Postfiliale den Rückschein von Einschreiben für die Klägerin ab. Sie - die Beklagte - habe mit dem Sendungsstatus der Deutschen Post belegt, dass das Schreiben zu der auf dem Rückschein befindlichen Sendungsnummer am 24.12.2018 in einem anderen Postleitzahlbezirk ... zugestellt worden sei. Die streitgegenständliche BK-Abrechnung sei ihr erst am 03.01.2019 zugegangen. Mangels Zugangsnachweis seitens der beweisbelasteten Klägerin sei die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung (gemeint ist Abänderung) des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 27.12.2019 abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen § 175 ZPO könne die Beklagte nicht bestreiten, dass das Einschreiben am 24.12.2018 in der Postfiliale zur Abholung bereit gelegen habe. Soweit die Beklagte die Entscheidungsgründe nicht angegriffen habe - namentlich die Auffassung des Vordergerichts, die Nachzahlungspflicht scheitere nicht an den nicht beigefügten Belegen - seien diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Die Klägerin hat keinen ...

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