Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 31 O 49/17, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesen Urteilen in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 22.000 EUR, im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 22.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin als eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Flur 30, Flurstück 5 der Gemarkung L... (G... L...) begehrt nach Kündigung eines Nutzungsvertrages von der Beklagten die Herausgabe einer anteiligen Wasserfläche von ca. 1.806 qm und einer anteiligen Landfläche von ca. 317 qm. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben. Es liege eine zivilrechtliche Streitigkeit vor, denn die Beklagte sei nicht berechtigter Teilnehmer eines Zuordnungsverfahrens. Die Klägerin sei auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Nr. 2b, § 3 VertrOBVl ordnungsgemäß durch die Generaldirektion W... vertreten. Sie habe nach § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der im Tenor bezeichneten Land- und Wasserflächen. Hinsichtlich der Wasserfläche von 114 qm ergebe sich das Eigentum der Klägerin aus § 3 Abs. 1, 2 WaStrG. Wenn Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer würden und dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße dauerhaft erweitert würde, wachse dem Bund das Eigentum an der Erweiterung zu. Der G... L... sei nach Nr. 39 der Anlage 1 zum WaStrG eine Bundeswasserstraße, die an dieser Wasserstraße gelegene Landfläche sei dauerhaft zu einer Wasserfläche geworden. Das Eigentum des Bundes sei unabhängig davon entstanden, wann die Überflutung der Wasserfläche zeitlich erfolgt sei. Das Eigentum an der Landfläche stehe ebenfalls der Klägerin zu. Die Rechtmäßigkeit des Teilbescheids B sei aufgrund dessen Bestandskraft nicht mehr zu prüfen. Zu Gunsten der Klägerin greife die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ein. Diese gesetzliche Vermutung beziehe sich auf die Eintragung im Grundbuch und auf die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu erschüttern. Der Vermögenszuordnungsbescheid stehe der Möglichkeit der Widerlegung der Richtigkeit des Grundbuchs allerdings nicht entgegen, weil er nach § 2 Abs. 3 VZOG nur für und gegen die am Verfahren Beteiligten wirke und gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 VZOG vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter ergehe. Ein Eigentumserwerb der Beklagten an den Landflächen nach §§ 912, 95 Abs. 1 S. 2 BGB komme nicht in Betracht. Die errichteten Anlagen (Spundwand, Slipanlage, Bootshaus, Aufschüttungen) seien schon kein Überbau im Sinne des § 912 BGB. Gebäude könnten danach zwar auch andere größere Bauwerke sein, deren Beseitigung einer dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinn vergleichbaren Zerschlagung wirtschaftlicher Werte gleichkomme. Ausgehend vom Normzweck des § 912 BGB sei jedenfalls für den vorliegenden Fall aber eine feste Verbundenheit mit dem Grundstück zu fordern, deren Beseitigung die Zerstörung der verbundenen Anlage und eine damit einhergehende erhebliche Vermögenseinbuße zur Folge hätte. Die streitgegenständlichen Anlagen könnten aber ohne weiteres beseitigt, erweitert oder versetzt werden. Dies gelte für die Larsenwand, die aus Einzelteilen bestehe, für das abbaubare Bootshaus und die Schienenslip-anlage sowie die künstlich errichteten Aufschüttungen. Dass die Beseitigung für die Beklagte als Betreiberin der Marina eine erhebliche Vermögenseinbuße bedeuten könne, könne die Voraussetzungen der §§ 912, 95 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erfüllen. Der Überbau begründe zudem keinen abweichenden Grenzverlauf. Das Eigentumsrecht der Klägerin werde auch durch § 921 BGB nicht in Frage gestellt. Die Vorschrift betreffe allein das Mitbenutzungsrecht an Grenzeinrichtungen. Die künstlichen Aufschüttungen seien keine Verlandungen im Sinne von § 4 Abs. 5 WHG i. V. m. § 9 BbgWHG, da die letztgenannte Vorschrift allein natürliche Verlandungen betreffe. Die Beklagte habe auch nicht gutgläubig Eigentums- oder Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Landflächen erworben. Die von ihr vorgelegten Verträge beträfen allein die Flurstücke 71/1 und 71/2 und die darauf befindlichen Anlagen. Dies gelte insbesondere für die Verträge vom 11. Mai 1990 und vom 16. November 2000. Dass für die Rechtsvorgänger der Beklagten an den streitgegenständlichen Anlagen ein Nutzungsrecht bestellt wo...