Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 23.06.2008; Aktenzeichen 12 O 137/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 23. Juni 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 137/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage im Hauptantrag, mit der Zahlung von Vorschuss für Instandsetzungsarbeiten begehrt wird, wird abgewiesen.
2. Auf den Hilfsantrag werden die Beklagten zu 1. und zu 2. verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin und M... K..., geboren am .... Oktober 1965, 17.846,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2005 zu zahlen.
3. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz von Schäden des Grundstückes ...straße 8 in F..., die durch Bauarbeiten der Beklagten im Dezember 2003 auf dem Grundstück ...straße 9 verursacht worden sind, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um dem Ersatz von Schäden am Hausgrundstück der Klägerin.
Der Beklagte zu 1. ist der Nachbar. Er ließ im Dezember 2003 auf seinem Grundstück Arbeiten an seiner Hofzufahrt durchführen, die mit Durchörterung und Abtrag von Material (Erdreich, Beton) verbunden waren.
Auf Veranlassung des Beklagten zu 1. war bereits im Frühjahr 2001 eine entlang der Giebelwand des Hauses der Klägerin verlaufende Treppen- und Podestkonstruktion abgerissen worden.
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem am 23. Juni 2008 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, und zwar als Vorschuss in Höhe von 132.500,00 € gemäß §§ 823 Abs. 2, 909, 906 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte zu 1. mit den von ihm beauftragten Arbeiten den Tatbestand des § 909 BGB erfüllt habe.
Das Abtragen von Beton und Erdreich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1. unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück im Dezember 2003 habe am Haus der Klägerin einen so genannten Grundbruch hervorgerufen. Ursache des Grundbruchs sei das Fehlen der erforderlichen Fundamenteinbindungstiefe gewesen. Ein Grundbruch trete ein, wenn der Gründungskörper so stark belastet werde, dass sich unter ihm Gleitbereiche bilden, in denen der Schwerwiderstand des Bodens überwunden werde. Mit dem Abtragen des Erdreiches bis auf die Unterkante der Unterfangung des Hauses der Klägerin habe der Beklagte zu 1. die horizontalen Auflieger entfernt, so dass die Giebelwand des Hauses der Klägerin ausgewichen und die Querwände des Gebäudes sich vertikal gesetzt hätten.
Zwar sei die Grundbruchgefahr möglicherweise schon durch den fehlerhaft durchgeführten Abbruch der Treppenkonstruktion in 2001 durch den Beklagten zu 1. angelegt worden. Die in 2003 aufgetretenen massiven Schäden wären aber vermeidbar gewesen, wenn vor Durchführung der Arbeiten in 2003 die erforderlichen Prüfarbeiten durchgeführt worden wären. Der Beklagte zu 1. habe sich jedoch keinerlei technischer Unterstützung, z.B. durch einen Statiker bedient. Die latente Bruchgefahr aus 2001 habe sich erst aufgrund weiterer Einwirkungen in 2003 realisiert, was zur Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Bauarbeiten im Dezember 2003 und den danach aufgetretenen Schäden genüge. Der Beklagte zu 1. habe schuldhaft gegen die ihm obliegenden Prüfpflichten verstoßen.
Der Beklagte zu 1. hafte der Klägerin auch verschuldensunabhängig aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Dieser Ausgleichsanspruch diene der Kompensation für den Ausschluss der dem geschädigten Eigentümer zustehenden Abwehransprüche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass auch die Erschütterungen, ausgelöst durch die Durchörterung des Erdreichs in der Hofzufahrt zum Zwecke einer Rohrverlegung durch den Beklagten zu 1., im Zusammenspiel mit den übrigen Baufehlern zum Schadenseintritt geführt hätten. Der Ausgleichsanspruch aus § 906 BGB könne die Höhe des vollen Schadensausgleiches erreichen.
Gegen den Beklagten zu 2. stehe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 909 BGB zu. Auch dem Beklagten zu 2. sei vorzuwerfen, vor Aufnahme der Arbeiten keinen Statiker zu Rate gezogen zu haben. Dabei könne dahinstehen, ob der Schaden auf die Arbeiten der Mitarbeiter des Beklagten zu 2. vom 4. Dezember oder vom 11. Dezember 2003 zurückzuführen seien. Jedenfalls stehe fest, dass Mitarbeiter des Beklagten zu 2. am 4. Dezember 2003 Abbrucharb...