Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 07.06.2006; Aktenzeichen 2 O 129/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juni 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 129/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 427,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 644,50 EUR geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich dieser mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht dargelegt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die ihm entstandenen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Damit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers in dieser Höhe gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Soweit er dennoch diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat er trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf Rechtsprechungszitate vorgetragen, er sei berechtigt, die Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat jedoch weder dargelegt, dass ihn die Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt hat, noch hat er eine entsprechende Erklärung seitens der Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Der Verweis auf die zitierte Rechtsprechung vermag entsprechenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. In den Fällen, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Landgerichts Bremen (RVG-Report 2005, 359) und des OLG Köln (Jur-Büro 2003, 468) zugrunde lagen, war es gerade so, dass dort eine entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorlag. Eines weiteren Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger bedurfte es insoweit nicht, nachdem die Beklagten bereits auf die Rechtswirkungen der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verwiesen haben.

2.

Im Übrigen ist die Klage überwiegend nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG auf Ersatz der bei dem Verkehrsunfall vom 28.10.2005 entstandenen Schäden lediglich in Höhe von 427,39 EUR zu. Die Beurteilung des Sachverhalts richtet sich nach den seit dem 01.08.2002 geltenden Vorschriften (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

a)

Der Kläger ist hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadenspositionen - mit Ausnahme der Gutachterkosten in Höhe von 512,95 EUR - aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 28.10.2005 Eigentümer des bei dem Unfall geschädigten Pkws Mercedes Benz C 270 CDI war. Selbst wenn das zum Erwerb des Fahrzeuges aufgenommene Darlehen noch nicht zum Zeitpunkt des Unfalls vollständig abbezahlt gewesen ist, stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB als berechtigtem unmittelbaren Besitzer des Fahrzeuges zu, da durch diese Vorschriften auch der unmittelbare Besitz an dem beschädigten Fahrzeug geschützt wird (vgl. BGH NJW 1981, 750; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 1). Als Sicherungsgeber des verunfallten Fahrzeuges war der Kläger jedenfalls berechtigter unmittelbarer Besitzer und damit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus eigenem Recht berechtigt.

Hingegen fehlt es für die mit der Klage geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 512,95 EUR an der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 01.11.2005 (Bl. 76 GA) belegt, dass der Kläger insoweit seinen Schadensersatzanspruch an den Kfz-Sachverständigen K... abgetreten hat, so dass der Kläger hinsichtlich dieser Teilforderung nicht mehr Forderungsinhaber ist. Er hat weder vorgetragen, die zugrunde liegende Rechnung des Kfz-Sachverständigen K... vom 08.12.2005 (Bl. 32 GA) selbst beglichen zu haben, noch dass ihm der Kfz-Sachverständige den Anspruch insoweit zurückabgetreten hat.

b)

Die alleinige Haftung der Beklagen für die bei dem Unfall vom 28.10.2005 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach gegeben. Der Beklagte zu 1. hat gegen ...

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