Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (betreffend die Widerklage) - das am 07.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 284/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Klägerin 48 % und der Beklagte 52 % zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt EUR 35.757,10.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten - in der Berufungsinstanz im Rahmen von Klage und Widerklage bei übereinstimmender Erledigungserklärung des negativen Feststellungsbegehrens betreffend zwei bereits regulierte Schadensfälle (LGU 2 und 4 f.; GA IV 716, 717) - über die Abwicklung mehrerer Sturmschäden, zu denen es laut dem bestrittenen klägerischen Vorbringen insbesondere an dem ziegelgedeckten Satteldach eines als Stall beziehungsweise Scheune genutzten Nebengebäudes auf dem Anwesen ... Straße ... in ... /Ortsteil ... gekommen ist. Die Klägerin, der die Liegenschaft gehört, hatte bei der Beklagten, einem Kompositversicherer, laut dem ab 02.05.2011 gültigen dritten Nachtrag zur Agrarpolice Nr. ... (Abschrift Anl. B1/GA III 665 ff.) - unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die ...-Agrarpolice (...-AGP 2008), Stand 01.01.2011 (Kopie Anl. B1/GA I 52 ff.) - mehrere Versicherungen genommen, darunter eine Gebäudeversicherung für Wirtschaftsgebäude zum Neuwert, die eine Sturm- und Hagelversicherung einschließt. Einen ihr für den 11.09.2011 gemeldeten Sturmschaden hat die Berufungsführerin - nach Einholung einer Stellungnahme ihres Privatsachverständigen R... S... vom 04.10.2011 (Kopie Anl. B7/GA I 65 ff.) - mit EUR 9.000,86 reguliert. Aufgrund eines ihr für den 20.06.2013 angezeigten weiteren Sturmschadens zahlte sie - basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme ihres Privatsachverständigen Dr.-Ing. M... A... vom 13.07.2013 (Kopie Anl. B19/GA II 401 ff.) - der Rechtsmittelgegnerin EUR 7.234,25. Diese verlangt mit ihrer Klage die Sachversicherungsleistung für einen erneuten Sturmschaden am Dach vom 05.12.2013, dessen Höhe sie - ausgehend von dem am 25. 02.2014 erstellten Angebot des Dachdeckers O... L... (Kopie GA I 24 f.) vorläufig mit 12.062,76 beziffert. Gegenstand der Widerklage sind die zur Regulierung der beiden vorangegangenen Schadensfälle geleisteten Beträge zuzüglich vom Versicherer für deren erneute Überprüfung und zur Prüfung des aktuellen Falls aufgewandte Sachverständigenkosten (EUR 18.694,34 = EUR 9.000,86 + EUR 7.234,25 + EUR 2.459,41 [GA II 530]). Darüber hinaus besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit, ob auch während des Prozessverlaufes mehrere, versicherte Sturmschäden an derselben Dachfläche eingetreten sind, deren Regulierung hier jedoch nicht streitgegenständlich ist. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.); der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 28.11.2017 (GA II 477 ff.) ist erstinstanzlich mit Beschluss vom 20.12.2017 (GA II 487 ff.) zurückgewiesen worden.
Beim Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage - nach Erhebung von Sachverständigenbeweis - vollumfänglich erfolgreich gewesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Der im Dezember 2013 festgestellte Schaden sei auf ein bedingungsgemäßes Sturmereignis zurückzuführen. In der Nacht vom 05. auf den 06.12.2013 habe nach Überzeugung des Gerichts - eingedenk der vorliegenden, gutachterlich ausgewerteten Wetterdaten - am Ereignisort Wind von mindestens Stärke 8 geherrscht. Dieser sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen S... V... als eine zeitlich letzte Mitursache für das hernach festgestellte Schadensbild anzusehen, selbst wenn sich als Hauptursache Fehler in der Dachkonstruktion - in Gestalt nicht überwiegend wahrscheinlich sturmbedingter Verformungen - gezeigt hätten. Der vorherige Schaden vom Sommer 2013 sei nicht mehr vorhanden gewesen. Unstreitig habe die Klägerin inzwischen Reparaturarbeiten durchführen lassen; obwohl keine Einigkeit darüber bestehe, welchen Umfang diese gehabt hätten und ob dadurch ein ordnungsgemäßer Zustand des Daches erreicht worden sei, spreche nichts dafür, dass man nicht zumindest das äußere Schadensbild beseitigt habe. Leistungsfrei s...