Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Februar 2021, Az. 6 O 19/18, teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 18. April 2019 wird im Umfang des Tenors zu Ziffer 1. bis 4. aufrechterhalten, hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung (Tenor zu Ziff. 1) jedoch mit der Maßgabe, dass der Beklagte zur Zahlung von 144.135,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2018 verurteilt wird.

2. Im Übrigen wird die Klägerin ihrer Berufung für verlustig erklärt.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 %, der außerdem die durch seine Säumnis im Termin beim Landgericht Cottbus vom 11. April 2019 veranlassten Kosten trägt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen dessen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vom Beklagten vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund streitigen Eigentums an 14 Bungalows, einem Wirtschaftstrakt und einem Sanitärgebäude auf einem Grundstück des Beklagten geltend. Sie begehrt Auskehr von in den Jahren 2011 bis 2018 erzielten Einnahmen im Wege der nunmehrigen Leistungsstufe einer Stufenklage, zugleich aber auch Übergabe der Gebäude, Unterlassung von Beeinträchtigungen ihrer Besitzausübung, Unterlassung der Vermietung der Gebäude und der Entgegennahme von Einnahmen dafür. Der Beklagte ist der Ansicht, es bestünde kein selbständiges Eigentum an den Baulichkeiten, er habe jedenfalls mit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 2003, spätestens jedoch mit erheblichen Investitionen in diese auch Eigentum deren erlangt.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Klarstellend ist auszuführen, dass nicht der VEB ... (im Folgenden: VEB), sondern sein durch Umwandlung nach § 11 Abs. 1 S. 2 TreuhG entstandener Rechtsnachfolger, die F ... GmbH, die Baulichkeiten an den Zeugen J... H... am 1. August 1995 veräußerte (Bl. 12 GA). Seit Dezember 2005 hindert der Beklagte die Klägerin an der Besitzausübung hinsichtlich der Baulichkeiten, nutzt diese zur Verpachtung und erzielte in dem streitgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2018 daraus Einnahmen iHv 144.135,00 EUR.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Bungalows geworden. Diese seien wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB bzw. § 295 ZGB der DDR. Das Eigentumsrecht sei insbesondere nicht durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2017 rechtskräftig festgestellt, da zwar bei einer Stufenklage in der Auskunftsstufe das Bestehen des Grundes des Anspruchs geprüft werde, allerdings könne dieses dort anders beurteilt werden, als im Rahmen der letzten, auf Zahlung gerichteten Stufe (BGH MDR 2010, 944). Mit der Entscheidung des Finanzgerichtes B... vom 14. März 2012, (Bl. 115 GA) sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte Steuern für die Bungalows zahlen müsse. Gesondertes Gebäudeeigentum habe in Ausnahme zum Grundsatz, wonach das Eigentum am Grundstück auch die fest mit dem Boden verbundenen Gebäude und Anlagen umfasse, nur entstehen können, wenn entweder die Bungalows nur zeitweilig mit dem Grund und Boden hätten verbunden werden sollen oder wenn sie in Ausübung eines vertraglichen Nutzungsrechts errichtet worden seien. Beides treffe hier nicht zu. Zwar stelle der vom Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks mit dem VEB im Jahr 1973 abgeschlossene Pachtvertrag einen Nutzungsvertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 ZGB der DDR über die Überlassung von Bodenflächen zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung dar, nach dem gemäß § 296 Abs. 1 ZGB der DDR Baulichkeiten, die der Erholung und ähnlichen Zwecken dienen und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten sind. Dennoch sei gesondertes Gebäudeeigentum nicht entstanden, weil dies vorausgesetzt habe, dass es einen vom Eigentümer des Grund und Bodens verschiedenen Nutzungsberechtigten geben müsse, welcher Eigentümer der Baulichkeiten würde. Vom Grundstückseigentümer selbst errichtete Gebäude könnten nie selbständiges Gebäudeeigentum sein. Vorliegend seien aber Eigentümer am Grund und Boden und der die Baulichkeiten errichtende Nutzer gleichsam "das Volk" gewesen. Im Grundbuch sei "Volkseigentum, Rechtsträger Rat der Gemeinde .." eingetragen gewesen. Eigentümer der Baulichkeiten, welche der VEB errichtet habe, sei auch "das Volk" gewesen, denn der Betrieb sei - wie scho...

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