(1) 1Die Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Leistungsanbieter und dem von ihm beschäftigten Leitungspersonal in einem Beirat. 2In den Beirat können neben Nutzerinnen und Nutzern auch deren Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen gewählt werden. 3Die Interessenvertretung wirkt mit in allen Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterstützungsangebotes, insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Unterstützung, der Aufenthaltsbedingungen, bei Vergütungsvereinbarungen sowie anderen Vereinbarungen, die der Leistungsanbieter mit den Kostenträgern trifft. 4Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen sowie die Gestaltung der Hausordnung in der Einrichtung.
(1a) 1Die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist. 2Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen des Leistungsanbieters erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden.
(2) 1Kann ein Beirat durch Wahl nicht gebildet werden, sollen seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium wahrgenommen werden, das sich aus Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen zusammensetzt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bereit sind. 2Das Vertretungsgremium ist der zuständigen Behörde vom Leistungsanbieter mitzuteilen.
(3) 1Die zuständige Behörde bestellt eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher der Nutzerinnen und Nutzer,
a) |
wenn ein Vertretungsgremium im Sinne des Absatzes 2 weder besteht noch gebildet werden kann und auch die Interessenvertretung im Rahmen einer Versammlung der Nutzerinnen und Nutzer ausscheidet und |
2Die Nutzerinnen und Nutzer sowie die vom Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. 3Die Tätigkeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
(4) 1In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 und in anderen Wohn- und Unterstützungsangeboten mit weniger als zwölf Plätzen kann die Versammlung der Nutzerinnen- und Nutzer die Interessenvertretung an Stelle eines Beirates oder eines Vertretungsgremiums wahrnehmen. 2Die Nutzerinnen und Nutzer können eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der die Aufgaben des Beirates nach Absatz 1 Satz 1 wahrnimmt. 3Sind die Nutzerinnen und Nutzer nicht in der Lage, ihre Interessen in einer Versammlung zu artikulieren und eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen, ist entsprechend Absatz 2 und 3 zu verfahren.
(5) 1Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass dem Beirat eine bedarfsgerechte Assistenz zur Verfügung steht. 2Die zuständige Behörde kann einem Beirat eine Assistenz zur Verfügung stellen, soweit dies nicht in der vertraglichen Verpflichtung des Leistungsanbieters liegt. 3Die Assistenz nach Satz 2 ist eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit. 4Sie wird wahrgenommen von Personen, die von der zuständigen Behörde in Grundsatzfragen des Betriebs von Wohn- und Unterstützungsangeboten und der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen geschult werden.
(6) 1Die Bildung eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 und die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach Absatz 3 erfolgen für einen Zeitraum, welcher der Amtszeit des Beirates entspricht. 2Vor einer erneuten Bildung eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 oder einer erneuten Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach Absatz 3 ist die Möglichkeit zu prüfen, einen Beirat zu bilden.
(7) 1Der Leistungsanbieter hat
a) |
den Beirat nach Absatz 1, das Vertretungsgremium nach Absatz 2, die Fürsprecherin und den Fürsprecher nach Absatz 3 in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Sachmittel und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen und |
b) |
den Mitgliedern des Beirates und des Vertretungsgremiums sowie der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. |
2Kommt der Leistungsanbieter diesen Pflichten nicht nach, hat er dies der zuständigen Behörde gegenüber zu begründen.
(8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Nutzerinnen und Nutzer und die Interessenvertretungen über die Wahl und die Befugnisse der Interessenvertretungen sowie d...